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Diskurs

Montag, 29.07.2019

EuGH entscheidet über Umfang des Zitatrechts der Presse

Um das urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse ging es im dritten Verfahren aus Deutschland, in dem der Europäische Gerichtshof am 29. Juli 2019 zu entscheiden hatte.

Hintergrund ist die Klage eines grünen Bundestagsabgeordneten gegen Spiegel Online. Er hatte in den 80er-Jahren ein Manuskript verfasst, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Später behauptete der Autor, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags „eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht“. 2013 wurde das Originalmanuskript in einem Archiv aufgefunden.

Der Abgeordneten schickte es wenige Tage vor der Bundestagswahl an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei, und stellte auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu, aber einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse (siehe News vom 27. Juli 2017).

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat der EuGH (RS: C-516/17) nun entschieden, dass die Nutzung geschützter Werke in der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf. Jedoch macht der EuGH deutlich, dass Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt hat. Weiter führt der EuGH aus, dass das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen könne, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Nun habe der BGH der Pressemitteilung des EuGH zufolge wiederum endgültig zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des streitgegenständlichen Manuskripts im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Volker Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Außerdem müsse der BGH prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass das Werk nicht rechtmäßig veröffentlicht wurde.

Pressekontakt: info@urheber.info