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Diskurs

Donnerstag, 25.04.2019

Musterprozess zum "Framingschutz": BGH schaltet EuGH ein

In einem von beiden Seiten angestrebten Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat der Bundesgerichtshof erstmal nicht selbst entschieden, sondern den Europäischen Gerichtshof angerufen.

In der Revision vor dem BGH geht es um ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom Juli 2018 zugunsten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). Sie hatte erfolgreich vor dem Kammergericht darauf geklagt, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass die DDB Abbildungen mit dem von der Verwertungsgesellschaft geforderten „Framingschutz“ versieht (siehe News vom 12. Juli 2018).

Die VG Bild-Kunst will erreichen, dass Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt und Frames ohne Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich unzulässig sind, um dann in beiden Fällen Lizenzgebühren zugunsten der Fotografen erheben zu können. Nur sind beide Fälle in Deutschland bereits einzeln vom BGH negativ entschieden worden und können nur durch Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden. Die DDB möchte in beiden Fällen Rechtssicherheit – auch für die „mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen“. Doch mit der Entscheidung des BGH vom 25. April 2019 (Az.: I ZR 113/18) landet die Angelegenheit nun erstmal vor dem EuGH, der bereits mehrfach Framing als urheberrechtlich zulässig bewertet hat.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) vorgelegt, „ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat“, wie es in der BGH-Pressemitteilung heißt.

Denn die VG Bild-Kunst sei als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Andererseits sei allerdings die VG Bild-Kunst auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setze allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, sei zweifelhaft und bedürfe daher der Entscheidung durch den EuGH.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren – nämlich 2010 und 2011 – in höchstrichterlichen Urteilen (Vorschaubilder I und II) festgestellt, dass diese Thumbnails nicht urheberrechtswidrig seien. Und bei der DDB geht es auch gar nicht um daumennagelgroße Thumbnails von Fotografien, die ohne Genehmigung der Rechteinhaber gezeigt werden, sondern in der Regel um Abbildungen von Kunstwerken – die natürlich irgendwann fotografiert wurden – in Originalgröße, wie sie auf der Website des Museums oder der Sammlung gezeigt wird mit Genehmigung der Rechteinhaber. Die sollten nun von der VG Bild-Kunst lizenziert werden.

Auch die sowohl zur Begründung des Prozesses von der VG Bild-Kunst, als auch vom Kammergericht zur Begründung seines Urteils angeführte „BestWater“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 (siehe News vom 23. Oktober 2014), die vom BGH angefordert und mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 nachvollzogen wurde (siehe News vom 10. Juli 2015), hat in diesem Zusammenhang ihre Tücken. Denn bei der Entscheidung „Framing ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt“, ging es um ein zwei Minuten langes Werbevideo auf der Homepage des klagenden Unternehmens, das auch auf der Internetplattform YouTube abrufbar war – mithin also um ein geschütztes Werk in Originalqualität und nicht um kleine Vorschaubilder minderer Abbildungsqualität von urheberrechtlich geschützten Werken.

Das Kammergericht setzte in seiner Begründung aber noch eins drauf, indem es das BGH-Urteil „Vorschaubilder III“ anführt. In dem Urteil des BGH vom September 2017 (siehe News vom 21. September 2017) geht nämlich nur vermeintlich um Vorschaubilder. Es geht um Framing, dass die Karlsruher Richter auch in diesem Fall für nicht urheberrechtsverletzend bewerten. Der BGH begründet sein Urteil mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2016 (GS Media/Sanoma u.a.), nach der das Link-Setzen auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe ist, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit dieser Online-Veröffentlichung kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (siehe News vom 9. September 2016).

Pressekontakt: info@urheber.info