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Diskurs

Dienstag, 25.09.2018

Kommentar zum Beschluss des Europa-Parlaments vom 12.9.2018

Am 12.9.2018 hat das EU-Parlament erneut über die Urheberrechtsrichtlinie abgestimmt. Offensichtlich hat die negative Reaktion der Urheber*innen, ausübenden Künstler*innen und Rechteinhaber auf die erste ablehnende Entscheidung im Juli viele Abgeordnete nachdenklich gestimmt o...

Am 12.9.2018 hat das EU-Parlament erneut über die Urheberrechtsrichtlinie abgestimmt. Offensichtlich hat die negative Reaktion der Urheberinnen, ausübenden Künstlerinnen und Rechteinhaber auf die erste ablehnende Entscheidung im Juli viele Abgeordnete nachdenklich gestimmt oder überhaupt erst veranlasst, an der zweiten Abstimmung teilzunehmen. Jedenfalls war die Mehrheit für die Annahme des Kompromissvorschlags des Berichterstatters Axel Voss diesmal überwältigend: Mit nahezu Zweidrittelmehrheit (438 dafür, 226 dagegen und 39 Enthaltungen) erteilte das Parlament ihm das Mandat, im nun bevorstehenden „Trilog“ mit Rat und Kommission den Beschluss zu vertreten. Das Parlament hatte eine Herkulesarbeit zu leisten, fast 300 Änderungsanträge waren zu behandeln.
Die beispiellose Kampagne der Gegner der Regelung, die von den betroffenen Plattformen und ihrer Lobby bis zu den vorgeblich gegen „Zensur“ und „Link-Steuer“ kämpfenden Aktivistinnen eines Teils der Netzgemeinde reichte, blieb letztlich wirkungslos – mit Recht, wenn man auf das Ergebnis schaut: Der Parlamentsvorschlag, der in wesentlichen Punkten, vor allem beim kritischen Artikel über die Plattformverantwortlichkeit, weiter geht als die Vorschläge von Kommission und Rat, vermeidet inhaltlich und verbal die Reizworte „Steuer“ und „Zensur“.
Beim auch von vielen Urheber
innen kritisch gesehenen Presseleistungsschutzrecht enthält der Parlamentsbeschluss zu Artikel 11 zumindest das klare Bekenntnis dazu, dass die Presseverleger die Journalistinnen angemessen am Erlös beteiligen müssen, wenn sie Vergütungen für Nutzungen von Pressetexten erhalten. Der Umfang zulässiger Nutzungen wird vom Parlament nicht festgelegt, lediglich Hyperlinks sind ausdrücklich frei. Die Mitgliedsstaaten sollen fünf Jahre lang „Rechtsschutz für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen“ gewähren. Ob hieraus, wie beim Ratsbeschluss, nun ein Flickenteppich einzelstaatlicher Regelungen betreffend den Umfang wird, bleibt abzuwarten. Von Steuer kann jedenfalls niemand reden, denn es bleibt den Plattformen überlassen, sich vertraglich mit den Verlagen über die Details zu einigen.
Zur Plattformnutzung enthält der Beschluss, in Erweiterung des Vorschlags der Kommission und im Einvernehmen mit dem Rat, die eindeutige Feststellung, dass die „Inhaltsweitergabedienste“, also große Plattformen wie Facebook oder YouTube, eine urheberrechtsrelevante Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornehmen. Damit wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet, denn bisher galt eine Ausnahme zugunsten der Plattformen. Gleichzeitig setzt das Parlament auf eine Verhandlungslösung: Die Plattformen haben zukünftig für die Zugänglichmachung von Werken, auch wenn diese durch Nutzer
innen zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgt („user uploaded content“), faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zu schließen. Sie stehen damit auf derselben Ebene wie andere kommerzielle Rechtsnutzer, Verlage oder Musikproduzenten.
Mit dieser Regelung wird nicht generell die Rechtsnutzung „im Internet“ zensiert, weil sie sich ausdrücklich nur auf große Plattformen bezieht. Ausnahmen sind etwa vorgesehen für kleine Plattformen. Dienste, die nicht für gewerbliche Zwecke handeln, weil die Inhalte mit Genehmigung der Rechteinhaber hochgeladen werden, sind etwa ebenso ausgenommen wie Cloud-Dienste.
Für den Fall, dass Rechteinhaber nicht bereit sind zu lizenzieren, müssen ihre Werke nicht (mehr) automatisch gefiltert und von den Plattformen entfernt werden. Die jüngste Fassung des Parlamentsbeschlusses sieht vielmehr vor, dass zwischen Rechteinhabern und Plattformen „eine Zusammenarbeit auf Treu und Glauben“ stattfindet, um gemeinsam das beste Mittel zu finden, das eine weitere Verbreitung des Werks verhindert. Auch für den Fall, dass von Nutzerinnen berechtigt hochgeladene Werke entfernt werden, sieht der Beschluss Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen vor, damit diese Werke im Falle ungerechtfertigter Entfernung schnell wieder zugänglich gemacht werden können.
Der Parlamentsbeschluss zeigt das deutliche Bemühen, einerseits die Plattformen zu veranlassen, Verträge über die Nutzung von Werken abzuschließen und die Rechteinhaber an ihren Erlösen aus der Nutzung der Werke zu beteiligen, andererseits aber missbräuchliche Aktionen der Rechteinhaber zu unterbinden. Hierzu wird an den guten Willen der Beteiligten appelliert, aber es werden auch Instrumente und Schiedsmöglichkeiten angeboten.
Bei Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten ist eine Beeinträchtigung der Plattformnutzung nicht zu befürchten. Die langjährige Erfahrung der Rechteinhaber, seien es einzelne Urheber
innen oder Unternehmen, Verwertungsgesellschaften oder Gewerkschaften, mit Lizensierungen sollte die Gewähr dafür bieten, dass reibungslose Vertragsabschlüsse möglich sind. Wo allerdings der gute Wille fehlt, müssen die geplanten Vermittlungseinrichtungen tätig werden.
Stand in den letzten Wochen vor der Abstimmung auch die Plattformproblematik im Vordergrund, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Richtlinienentwurf zahlreiche weitere, für die wissenschaftliche Arbeit und das grenzüberscheitende Rechtemanagement im Bildungs- und Wissenschaftsbereich wichtige neue Regelungen für den Umgang mit digitalisierten Informationen enthält, z.B. zum Data Mining und auch zur Nutzung vergriffener Werke. Artikel 12 stellt die Zusammenarbeit von Verlegerinnen und Autorinnen in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften auf eine sichere Basis, die Artikel 14 bis 16 harmonisieren das Urhebervertragsrecht und verbessern damit die Situation der Kreativen in der großen Zahl der Mitgliedsstaaten erheblich, die bisher ohne derartige Regelungen waren.
Die Aufgabe, die sich nun Kommission, Ministerrat und Parlament stellt, ist, die in unterschiedlichen Konstellationen entwickelten Positionen auf einen Nenner zu bringen. Bedenkt man, dass der Kommissionsentwurf bereits in mehreren Jahren vor dem 14.9.2016 entstanden ist, die Endfassung des Rates vom 25.5.2018 und die des Parlaments vom 12.9.2018 stammt, sieht man eine Spanne, in der sich die Lage faktisch und rechtlich weiterentwickelt hat. Es ist jetzt an den Parteien, einen tragfähigen Kompromiss zu finden, der in der Praxis eine sichere Grundlage für die Entwicklung der Rechtswahrnehmung im digitalen Kontext bildet und die Richtlinie von 2001 sinnvoll fortschreibt.
Die Zeit drängt, denn im kommenden Jahr stehen Wahlen zum europäischen Parlament bevor. Bisher sind vier Trilog-Verhandlungen noch im Jahr 2018 vorgesehen. Sie beginnen Anfang Oktober. Die Initiative Urheberrecht wird diese Verhandlungen kritisch begleiten und sich zu einzelnen Punkten gegenüber den Verhandlungspartnern äußern.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

kommentar_zu_ep-abstimmung_und_trilog.pdf (pdf, 140.51 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info