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Diskurs

Donnerstag, 26.07.2018

Grundsatzurteil zur WLAN-Haftung nach altem und neuen Recht

Ein Grundsatzurteil zur Haftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen nach altem und neuen Recht hat der Bundesgwerichtshof gefällt. Danach greift bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes am 13. Oktober 2017 die so genannte „Störerhaftung“, dan...

Ein Grundsatzurteil zur Haftung eines Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen nach altem und neuen Recht hat der Bundesgwerichtshof gefällt. Danach greift bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes am 13. Oktober 2017 die so genannte „Störerhaftung“, danach kann nach Telemediengesetz (TMG) eine Sperrung des Anschlusses verlangt werden.
Gleichzeitig haben die Richter in Karlsruhe mit ihrem Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: I ZR 64/17 – Dead Island) das Aus für die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen für europarechtskonform erklärt.
Im konkreten Fall ging es nicht nur um die aktuelle, sondern auch um die frühere Fassung des TMG. Ein Vermarkter von Computerspielen hatte einen Mann verklagt, über dessen Internetanschluss in einer Tauschbörse das Spiel „Dead Island“ zum Download angeboten worden war. Die Firma hatte den Anschlussinhaber abgemahnt und ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Beklgte, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangsknoten zum Tor-Netzwerk betreibt, wies die Verantwortung für illegale Uploads von sich, da verschiedene Tor-Nutzer Zugriff auf seinen Internetanschluss hätten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Firma recht: Der Mann hafte als „Störer“, weil zur Tatzeit noch das alte TMG samt Störerhaftung galt. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Anschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch andere zu schützen. Die Revision durch den BGH hat nun ergeben, dass der Beschuldigte noch nach altem Recht die Abmahnkosten tragen muss – künftig wäre das aber nicht mehr möglich. Die vom OLG ausgesprochene Unterlassung hat der BGH hingegen aufgehoben, weil dafür das neugefasste TMG gilt.
Ob der Computerspiel-Vermarkter einen Anspruch darauf hat, dass der Anschlussinhaber technische Maßnahmen gegen das illegale Filesharing über seinen Zugang ergreift, muss nun noch einmal das Oberlandesgericht entscheiden. „Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen“, heißt es dazu in der BGH-Pressemitteilung.

Pressekontakt: info@urheber.info