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Diskurs

Montag, 09.07.2018

Erster Gesamtvertrag nach neuen Regeln für alle Schulen

Durch die neuen Vorschriften des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) muss die VG Wort über eine ganze Reihe von Gesamtverträgen für den Bildungsbereich mit den Bundesländern verhandeln. Der erste ist jetzt unter Dach und Fach, ein zweiter kurz vor dem Abschl...

Durch die neuen Vorschriften des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) muss die VG Wort über eine ganze Reihe von Gesamtverträgen für den Bildungsbereich mit den Bundesländern verhandeln. Der erste ist jetzt unter Dach und Fach, ein zweiter kurz vor dem Abschluss.
Am 1. März 2018 sind die neuen Regelungen für den Bildungs- und Forschungsbereich sowie Bibliotheken im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft getreten (siehe News vom 28. Februar 2018). Die Urheber – und auch die Verlage – erhalten für diese Nutzungen angemessene Vergütungen, die pauschal an Verwertungsgesellschaften gehen. Bereits vorher hatten die Verhandlungen der VG Wort – zumeist gemeinsam mit anderen Verwertungsgesellschaften – mit der Kultusministerkonferenz (KMK) über eine Vielzahl von Gesamtverträgen, die sie im Bereich Bildung und Wissenschaft mit Bund, Ländern und sonstigen privilegierten Nutzern abgeschlossen hat, über neue Gesamtverträge oder Übergangsvereinbarungen begonnen.
In den meisten Bereichen geht es dabei um Nutzungen nach dem neuen § 60a UrhG. Er regelt, dass für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu genutzt werden können, etwa durch Fotokopieren oder in Intranets. Hierbei müssen die einzelnen Kopien nicht mehr werkgenau erfasst werden, sondern werden pauschal abgerechnet.
Hierfür ist keine Einwilligung des Berechtigten erforderlich, wohl aber für das Einscannen und Kopieren aus Schulbüchern nach § 60b UrhG. Analoge oder digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind deshalb nicht erlaubt. Deshalb haben jetzt die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst und Musikedition und den Bildungsmedienverlagen den sogenannten „Fotokopiervertrag“ von 2015 rückwirkend vom 1. März 2018 durch eine Zusatzvereinbarung den Neuregelungen angepasst, teilt der Verband Bildungsmedien mit.
Danach dürfen alle Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens Schulbücher zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15 Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse zum eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung scannen und die Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen. Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt werden.
Die 15-Prozent-Grenze gilt auch für das Kopieren von Artikeln aus Zeitungen oder Publikumszeitschriften zu Unterrichtszwecken. Dennoch können komplette Artikel und Zeitschriftenbeiträge von Lehrerinnen und Lehrern im Schulunterricht verwendet werden, hat der hessische Kultusminister Alexander Lorz nun laut Frankfurter Rundschau erklärt. Ein entsprechender Gesamtvertrag der KMK mit der Presse-Monitor GmbH (PMG) für gedruckte wie für digitale Texte stehe kurz vor dem Abschluss und bis dahin gelte eine „Duldungsvereinbarung“.
Die PMG der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger nimmt bisher schon die Rechte für elektronische Pressespiegel wahr, die ebenfalls nicht unter die urheberrechtlichen Schrankenregelungen fallen. Von diesen Einnahmen der PMG erhält die VG Wort 12,5 Prozent, die sie an die Journalistinnen und Journalisten ausschüttet. Vor der Neuregelung hatte sie auch die Rechte für Artikel und Zeitschriftenbeiträge wahrgenommen, was durch die PMG-Vereinbarung nun quasi wegfällt. Deshalb müsste der Anteil, den die VG Wort erhält, deutlich höher sein.
Übrigens hat die VG Wort dieser Tage gerade mitgeteilt, dass sie die Tantiemen aus der Hauptausschüttung 2018 für 2017 gerade an die Wahrnehmungsberechtigten überwiesen hat (siehe News vom 11. Juni 2018).

Pressekontakt: info@urheber.info