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Diskurs

Montag, 25.06.2018

Ini Urheberrecht zum Beschluss des Rechtsausschusses

Am 20. Juni 2018 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments über seinen Bericht zur Vorlage der Kommission vom 14. September 2016 beschlossen. Dieser Beschluss wird in zwei Punkten von der Netzgemeinde heftig kritisiert, leider in wesentlichen Punkten an der Sache vorbei. Der ...

Am 20. Juni 2018 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments über seinen Bericht zur Vorlage der Kommission vom 14. September 2016 beschlossen. Dieser Beschluss wird in zwei Punkten von der Netzgemeinde heftig kritisiert, leider in wesentlichen Punkten an der Sache vorbei.
Der Beschluss enthält Regelungen zum Urhebervertragsrecht (Art 14a bis Art 16). In der öffentlichen Diskussion werden aber zwei Punkte in den Vordergrund gestellt: die Verantwortlichkeit der Plattformen (Art. 13) und das Presseleistungsschutzrecht (Art. 11). Hinzukommt ein Vorschlag zur Verlegerbeteiligung (Art. 12).

1. Urhebervertragsrecht
Für die Kreativen hält der Beschluss wesentliche Neuerungen auf europäischer Ebene bereit. In den Artikeln 14 a bis 16 werden erstmals Grundlagen für die Nutzungsverträge zwischen Kreativen und Verwertern formuliert, die sich an das deutsche Urhebervertragsrecht anlehnen bzw. von dort übernommen wurden und teilweise darüber sogar hinausgehen. Das gilt etwa für die Regelung, dass die Mitgliedsstaaten zukünftig für die Urheberinnen und ausübenden Künstlerinnen eine angemessene Vergütung inkl. der Onlineverwertung sicher zu stellen haben. Damit wird ein Teil der Zusagen umgesetzt, die die Kommission den Kreativen bei ihrem Amtsantritt gegeben hat. Zugleich würde der Ansatz des deutschen Urheberrechtsgesetzes gestärkt. Sicherlich hätten wir uns hier mehr gewünscht, vor allem soweit es um direkte Ansprüche gegen Plattformen für Werknutzungen wie z.B. „Video on Demand“ geht. Dies war offensichtlich derzeit nicht durchsetzbar, aber es bleibt auf der Tagesordnung.

2. Plattformverantwortlichkeit
Der wichtigste Fortschritt des Beschlusses ist das klare Bekenntnis dazu, dass in Zukunft die Betreiber verantwortlich dafür sind, dass auf ihren Plattformen geschützte Werke nicht mehr ohne vertragliche Vereinbarungen zugänglich gemacht werden dürfen. Damit wird die Grundlage für eine Beteiligung der Kreativen an den Plattformgewinnen gesichert, der „Value Gap“ zumindest ein wenig überbrückt. Das haben wir immer gefordert. Bestehen keine Verträge, müssen die Plattformen sicherstellen, dass Werke nicht illegal verbreitet werden: hier liegt der Dissens zwischen uns und den Kritikern aus der Netzgemeinschaft, die hierin eine Beeinträchtigung des freien Internetzugangs sehen. Aber auch hier gilt der Grundsatz des Urheberrechts: frei heißt in der Regel nicht, frei von der Respektierung fremder Rechte, zu denen auch das Recht der Kreativen gehört, für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten. Wenn die Plattformen kooperativ sind, muss man ihnen den Abschluss von Verträgen erleichtern und Wege finden, auch ganze Repertoires von den zuständigen Verwertungs-gesellschaften zu erwerben, dafür sind diese geschaffen worden. Die Richtlinie sieht vermittelnde Instanzen vor, die diese Vertragsschlüsse erleichtern sollen.
Wir hatten darüber hinaus vorgeschlagen, für die Nutzung von Werken im Rahmen des „user uploded content“ (z.B. Memes oder Remixes) eine Schranke mit Vergütungsverpflichtung durch die Plattformen nach dem Muster der privaten Vervielfältigung zu schaffen: Dieser Vorschlag ist bisher nicht aufgegriffen worden, aber er könnte eine Brücke zur Netzgemeinschaft und ihren Vorstellungen schaffen.
In der Öffentlichkeit wird jetzt viel von „Uploadfiltern“ und den Missbrauchsmöglichkeiten derartiger Filter gesprochen. Dazu muss man als erstes sehen, dass der Beschluss eine Anordnung dieser Filter nicht vorsieht und diese Filter schon deshalb bedenklich sind, weil die Rechtsinhaber bei ihrem Einsatz verpflichtet werden würden, der Plattform ihre Werke zu melden, damit diese „herausgefiltert“ werden können. Hierdurch entstehen bei den Plattformbetreibern riesige Datenbanken mit den Werken derjenigen, die sich melden: das kann nicht im Interesse der Kulturwirtschaft liegen, denn diese Daten sind viel Geld wert. Deshalb dürfen solche Filter nur im Notfall und nur dann eingesetzt werden, wenn Vertragsschlüsse scheitern oder Plattformbetreiber nachweislich Verträge verweigern. Sind Rechteinhaber nicht an Verträgen interessiert, sondern wollen sie ihre Werke schützen, können sie das auch ohne die Filterung schon erreichen.
Wer daher jetzt von drohender Zensur spricht, überzieht maßlos. Mit diesem Argument arbeiten die Lobbyisten der Plattformen, die sich jeder Regulierung und damit auch der Zahlung von Nutzungsentgelten und ihrer Verantwortung entziehen wollen.
Es wird nicht leicht sein, mit dem neuen System zu arbeiten, aber den Versuch ist es wert. Hier ist vor allem an die Verwertungsgesellschaften zu appellieren, sich beizeiten um für alle Beteiligten faire Vertragslösungen zu kümmern. Für die Mitarbeit steht die Initiative Urheberrecht zur Verfügung. Im Übrigen: eine bessere Lösung als den nun von JURI beschlossenen Art 13. hat niemand vorgeschlagen.

3. Presseleistungsschutzrecht
Die Initiative hat zu dem Presseleistungsschutzrecht nur insofern Stellung genommen, als wir gefordert haben, in jedem Fall eine finanzielle Beteiligung der Journalistinnen an den Erträgen der Verlage durchzusetzen. Im Gegensatz zum Entwurf der Kommission und zum Beschluss des Rats vom 25.5.2018 (siehe Stellungnahme der Ini Urheberrecht) enthält der Beschluss eine solche Beteiligung, das ist immerhin ein Erfolg unserer Arbeit. Jedoch wird die insoweit klare Regelung des Wortlauts von Art. 11 gleich wieder relativiert durch die Änderungen des Erwägungsgrunds 35, die ebenfalls beschlossen wurde. Danach folgt der – nicht zutreffenden – Feststellung, Journalistinnen würden immer angemessen entlohnt, die Darlegung, es seien in jedem Fall die branchenspezifischen Lizenzstandards bei der Festlegung der Vergütungshöhe des Beteiligungssatzes zu berücksichtigen. Wer diese Standards zu Grunde legt, kommt zu nur zu einer Beteiligung Null. Im Trilog muss daran noch gearbeitet werden.
Aber im Prinzip halten wir an der Auffassung fest, dass es besser gewesen wäre, sowohl für Presse- als auch für Buchverleger ein umfassendes Leistungsschutzrecht einzuführen und sie auf diese Weise gleich zu stellen mit den anderen Verwertern: Film- und Musikproduzenten, Sendern und anderen Werkvermittlern. Damit würden Umwegkonstruktionen – beim Presserecht werden nach Art. 11 die Urheber am Aufkommen der Verleger beteiligt, bei den Buchverlagen ist es nach Art 12. umgekehrt – überflüssig.
Das Verhältnis der Presseverlage zu den Plattformen gehört in den Regelungszusammenhang der Plattformverantwortlichkeit.

4. Verlegerbeteiligung
Die Zusammenarbeit zwischen Autorinnen und Verlegern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften soll gesichert werden, was nach übereinstimmenden Aussagen sowohl im Interesse der Autorinnen als auch der Verleger liegt. Es erschließt sich daher nicht, warum der Beschluss des JURI zu Art 12. eine Erweiterung enthält, wonach die Beteiligungsregel nur gelten soll, wenn eine solche bereits vor dem 12. November 2015 vorgesehen war. Diese Ergänzung vermag nicht nur Schwierigkeiten in den Fällen zu bereiten, in denen jedenfalls faktisch bzw. auf vertraglicher Basis vor dem 12. November 2015 eine Beteiligung der Verleger gehandhabt wurde. Sie lässt vor allem aber auch in der Zukunft eine solche nicht zu, selbst wenn, wie vielfach, erst das gemeinsame Handeln von Urheber*innen und Verlagen zu relevanten Einnahmen der Verwertungsgesellschaften führen, die dann verteilt werden können.

5. Weitere Regelungen
Den Vorschlägen von JURI zur erweiterten Nutzung von Werken für Bildung und Wissenschaft fehlt der obligatorische Vergütungsanspruch für die Rechteinhaber, ein erhebliches Manko. Der deutsche Gesetzgeber hat ihn dagegen konsequent eingeführt – dabei wird es auch bleiben.

6. Weiteres Verfahren
Es ist noch offen, ob der Beschluss im Plenum diskutiert und erneut abgestimmt werden wird. Unter der Voraussetzung, dass er im Wesentlichen erhalten bleibt, stellt er eine ehrgeizige Alternative zu dem blutleeren Beschluss des Rates und zum ursprünglichen Entwurf der Kommission dar, denen das entschiedene Engagement für die Besserstellung der Kreativen in der Digitalwirtschaft abgeht. Unter diesen Umständen ist zu hoffen, dass er in der Substanz als Minimallösung auch im „Trilog“ – Abstimmungsverfahren der EU zwischen Kommission, Parlament und Rat – erhalten bleibt, auch wenn er viele Wünsche offenlässt.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

180625_stellungnahme_ini_urheberrecht_juri_20.6.2018_fin.pdf (pdf, 149.12 KB)

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