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Diskurs

Montag, 04.06.2018

Verlegerbeteiligung: Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Börsenverein unterstützte Verfassungsbeschwerde des Verlags C. H. Beck gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei „unzulässig“, da der Verlag „nicht subst...

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Börsenverein unterstützte Verfassungsbeschwerde des Verlags C. H. Beck gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde sei „unzulässig“, da der Verlag „nicht substantiiert vorgetragen“ habe, durch das BGH-Urteil in seinen Grundrechten verletzt zu sein, heißt es in der Pressemitteilung vom 5. Juni 2018 der Karlsruher Verfassungsrichter. Den Beschluss selbst hatte das BVerfG bereits am 18. April 2018 gefasst (Az.: 1 BvR 1213/16).
Der Beck-Verlag wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom April 2016, nach dem Verlage kein Recht auf einen pauschalen Anteil an den Ausschüttungen der VG Wort haben (siehe News vom 21. April 2016). Der Verlag sah damit sein Grundrecht auf Eigentum und Gleichbehandlung verletzt. Außerdem sei sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, weil der BGH nicht den Europäischen Gerichtshof angerufen habe.
Die bislang praktizierten Ausschüttungen an Verlage gehöre nicht zum „grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts“, auch wenn sie übliche Praxis waren, heißt es im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Verfassungsgerichts. „Gesetzliche Vergütungsansprüche sind vom Gesetzgeber ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten wie dem Verlagsrecht vorgesehen... Allein daraus, dass diese Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und dass die Beklagte bislang in ständiger Praxis die in Streit stehende Verlegerbeteiligung vornahm, kann nicht gefolgert werden, dass die alleinige Rechtsinhaberschaft der Urheber lediglich „formal“ bestehe, mag auch der Gesetzgeber das überkommene System der Verlegerbeteiligung vor Augen gehabt haben“. Auch warum und wie genau er gegenüber anderen Rechteinhabern benachteiligt sei, die wie Tonträger- und Filmhersteller eigene Leistungsschutzrechte besitzen, habe der Beck-Verlag nicht ausreichend begründet.
Als Konsequenz des BGH-Urteils hatte die VG Wort ihr Vergütungssystem umgestellt, Ausschüttungen von Verlagen zurückgefordert und daraus im vergangenen Jahr rund 175 Millionen Euro nachträglich an Autoren ausgeschüttet (siehe News vom 15. Januar 2018). Dieses Geld wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung überwiesen, der nun nach dem BverfG-Beschluss entfällt. Derzeit entscheidet jeder Urheber selbst, ob er „seinen“ Verlag an den Ausschüttungen der VG Wort beteiligt.
Gefährdet ist dadurch allerdings die Zukunft von schlagkräftigen gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen. „Verlage brauchen kurzfristig eine gesetzliche Klarstellung, dass ihnen eine Beteiligung an diesen Ausschüttungen zusteht. Andernfalls droht der Zerfall gemeinsamer Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen“, erklärte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. Die ausbleibenden Einnahmen gefährdeten die Existenz und Arbeit gerade vieler kleiner Verlage. „Die bewährte partnerschaftliche Zusammenarbeit von Autoren und Verlagen leidet schon jetzt massiv unter dem BGH-Urteil. Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort haben auf Basis dieser Rechtsprechung keine Zukunft.“
Die zurzeit in Deutschland geltende Übergangsregelung löse das Problem nicht. Skipis forderte die Bundesregierung auf, „den Druck in Brüssel zu erhöhen und zugleich im nationalen Recht tätig zu werden“. Auf EU-Ebene soll die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften durch den Artikel 12 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ermöglicht werden. Der Europäische Rat hatte kürzlich seinen gemeinsamen Standpunkt für die neue Urheberrechtsrichtlinie beschlossen (siehe News vom 26. Mai 2018).

Pressekontakt: info@urheber.info