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Diskurs

Mittwoch, 25.04.2018

BMJV-Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Marrakesch-Richtlinie

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie der Europäischen Union über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen vorgelegt. Der

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie der Europäischen Union über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen vorgelegt.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 20. April 2018 wurde noch vor der Ressortabstimmung am 25. April veröffentlicht und an die Länder, Verbände und andere interessierte Kreise verschickt, die bis zum 16. Mai Stellung nehmen können. Die kurze Frist wird damit begründet, dass die EU-Richtlinie 2017/1564 von den Mitgliedsstaaten bis zum 11. Oktober 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss (siehe News vom 16. Februar 2018).
Deutschland hatte den Marrakesch-Vertrag im Juni 2014 unterzeichnet (siehe News vom 14. Mai 2014). Er soll nun „zügig“ umgesetzt werden heißt es im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (siehe News vom 7. Februar 2018). Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a UrhG). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden.
Das geschieht durch den Gesetzentwurf durch die neuen Paragrafen 45b bis 45d. Danach dürfen blinde, seh- oder lesebehinderte Menschen sowie „befugte Stellen“ wie Blindenbibliotheken und Blindenschulen barrierefreie Formate von Texten und zugehörigen Illustrationen) ohne Erlaubnis des Urhebers herstellen, zum Beispiel durch Umwandlung in Hörbücher oder in Brailleschrift. Die befugten Stellen dürfen diese barrierefreien Exemplare mit anderen befugten Stellen austauschen und sie sowohl als physisches Exemplar (offline) als auch in elektronischer Form (online) an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verleihen.
Die Berechtigten müssen künftig nicht mehr prüfen, ob Verlage barrierefreie Ausgaben zur Verfügung stellen. Wie bisher schon sind solche Nutzungen durch befugte Stellen auf Grundlage des neuen Rechts angemessen zu vergüten, damit die Rechtsinhaber einen finanziellen Ausgleich erhalten. Eine Vergütungsregelung ist nach der EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen.
Eher technische Fragen zu Sorgfalts- und Informationspflichten der befugten Stellen sowie die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) will das Bundesjustizministerium nicht im Gesetz, sondern in einer gesonderten Rechtsverordnung regeln, für die das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage schafft.

Pressekontakt: info@urheber.info