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Diskurs

Sonntag, 05.11.2017

Open-Access-Pflicht: Verfassungsgericht soll entscheiden

In einem Normenkontrollverfahren von 17 Professoren gegen die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Verfahren...

In einem Normenkontrollverfahren von 17 Professoren gegen die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Auslöser des Rechtsstreits ist eine Satzungsänderung der Universität Konstanz vom Dezember 2015. Danach müssen Wissenschaftler, die Artikel für Fachzeitschriften verfasst haben, die Beiträge ein Jahr nach Veröffentlichung auf einem Publikationsserver der Uni zugänglich machen. Dazu räumen die Wissenschaftler der Universität ein einfaches Nutzungsrecht ein. In manchen Fällen sind Ausnahmen vorgesehen.
Gegen die Regelung haben 17 Professoren der juristischen Fakultät eine Normenkontrollklage angestrengt. Die Professoren sehen die im Grundgesetz verankerte Freiheit von Wissenschaft und Forschung verletzt. Es gilt als Teil der Wissenschaftsfreiheit, dass sie weisungsfrei entscheiden können, ob, wo und wie sie ihre Erkenntnisse veröffentlichen, berichtete der Südkurier.
Die Open-Access-Pflicht in Konstanz geht auf Vorgaben in Baden-Württembergs Hochschulgesetz (LHG) zurück. Die damalige grün-rote Landesregierung hatte das Gesetz 2014 reformiert und die Hochschulen dazu angehalten, ihre Mitarbeiter auf Zweitveröffentlichungen zu verpflichten (Paragraf 44 Absatz 6 LHG), die nach der Reform des Urheberrechts im selben Jahr nach § 38 Abs. 4 UrhG ermöglicht wurden. Da die Universität Konstanz als Pionier einer Open-Access-Satzung gilt, wird das Verfahren bundesweit aufmerksam verfolgt.
Der VGH Baden-Württemberg hat nun mit Beschluss vom 26. September 2017 das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt (Az.: 9 S 2056/16. Seiner Pressemitteilung zufolge sieht der Verwaltungsgerichtshofs Klärungsbedarf bei der Frage, ob die der Satzungsänderung zugrundeliegende Rechtsnorm des LHG gegen das Grundgesetz verstößt. Nach Überzeugung des zuständigen Senats des VGH fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da der Schwerpunkt der fraglichen Vorschrift auf dem Bereich des Urheberrechts liege und damit im Kompetenzbereich des Bundes. Dies werde auch durch die jüngsten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes verdeutlicht. Der VGH verweist in seiner Begründung auf das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, das zum 1. März 2018 in Kraft trete, mit dem der Bundesgesetzgeber es unternommen habe, die Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts neu zu strukturieren.

Pressekontakt: info@urheber.info