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Diskurs

Dienstag, 20.06.2017

UrhWissG: VG Wort sieht "erheblichen Änderungsbedarf"

Vor den abschließenden Lesungen des Bundestags zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) sieht die VG Wort „erheblichen Änderungsbedarf“. Als wichtigsten Punkt nennt die Verwertungsgesellschaft in einer

Vor den abschließenden Lesungen des Bundestags zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) sieht die VG Wort „erheblichen Änderungsbedarf“.
Als wichtigsten Punkt nennt die Verwertungsgesellschaft in einer Pressemitteilung den im Regierungsentwurf vorgesehenen „Ausschluss der nutzungsbezogenen Abrechnung“. Die sei „sehr problematisch“, denn Verwertungsgesellschaften seien gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten möglichst genau zu erfassen. Nur dies ermöglicht es, demjenigen Autor und Verlag eine Vergütung zukommen zu lassen, dessen Werk tatsächlich genutzt wird.“
Die VG Wort spricht sich deshalb dafür aus, den entsprechenden § 60h Absatz 3 UrhG-E im Gesetzentwurf zu streichen. Dies würde nicht zwingend bedeuten, dass ab dem 1. Oktober 2017 keine digitalen Semesterapparate mehr genutzt werden könnten. Zwar sei in der Vereinbarung zwischen Hochschulrektoren-, Kultusministerkonferenz und VG Wort eine Pauschalzahlung nur bis Ende September vorgesehen. Diese Regelung könnte aber verlängert werden, um gemeinsam mit allen Beteiligten eine sachgerechte Lösung zu finden und umzusetzen.
Zweiter wichtiger Punkt für die VG Wort ist eine „technologie-neutrale“ Betreibervergütung. Da der Gesetzentwurf vorsieht, dass die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen durch die sogenannte Geräte-, Speichermedien- und Betreibervergütung vergütet werden soll, sei es notwendig, die gesetzlich Regelung zur Betreibervergütung (§ 54c UrhG), die von Einrichtungen wie Schulen, Hochschulen, Bibliotheken, Copyshops zu zahlen ist, zu ändern, da sie lediglich Vervielfältigungen auf Papier, nicht aber digitale Abspeicherungen erfasst.
Weiter fordert die VG Wort in einer zusätzlichen Stellungnahme, dass die gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG-E) sollten von den Herstellern dieser Medien wie beispielsweise Schulbuchverlagen vergütet werden sollten, nicht über die hier nicht passende Geräte-, Speichermedien- und Betreibervergütung. Auch die Schrankenregelung für die Herstellung von Sammlungen für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten (§ 46 UrhG-E) sollte denselben gesetzlichen Vorgaben unterliegen, wie die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien. Die VG Wort schlägt außerdem vor, die gesetzliche Vermutung, dass bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüchen von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, auch auf die Vergütungen im Gesetzentwurf zu erweitern (§ 60h Abs. 4 UrhG-E). „Das würde die Rechtewahrnehmung in der Praxis deutlich erleichtern.“
Bundesjustizminister Heiko Maas zeigte sich kürzlich bei den Berliner Buchtagen skeptisch, ob das umstrittene UrhWissG überhaupt noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird. Streit gibt es sowohl in der Unionsfraktion, berichtete der Tagesspiegel, wie auch in der SPD, so die Tagesschau.

Pressekontakt: info@urheber.info