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Diskurs

Donnerstag, 09.02.2017

EuGH-Generalanwalt: Tauschbörsen haftbar für Rechtsverstöße

Betreiber von Tauschbörsen können für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den Verstößen wissen und nicht dagegen tun. Zu diesem Ergebnis kommt der zuständige Generalanwalt am EuGH. Tauschbörsen können aus Sicht von Generalanwalt Maciej Szpun...

Betreiber von Tauschbörsen können für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den Verstößen wissen und nicht dagegen tun. Zu diesem Ergebnis kommt der zuständige Generalanwalt am EuGH.
Tauschbörsen können aus Sicht von Generalanwalt Maciej Szpunar haftbar gemacht werden, wenn sie wissentlich urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme zugänglich machen. Der Europäischen Gerichtshofs veröffentlichte seine Schlussanträge vom 8. Februar zum Fall der schwedischen Online-Plattform The Pirate Bay (RS: C-610/15) am Mittwoch. Ein Urteil des EuGH wird in den nächsten Monaten erwartet. „Die Tatsache, dass der Betreiber einer Website durch die Indizierung und Bereitstellung einer Suchmaschine ermöglicht, Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken zu finden, die zum Austausch auf einem Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten werden“, sei eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Direktive), „wenn dem Betreiber bekannt sei, dass das Werk ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Netz bereitgestellt ist, und er keine Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Werk unmöglich zu machen“, heißt es in seiner Schlussfolgerung.
Das Besondere an diesem Fall ist aus Sicht des Generalanwalt s die Funktionsweise der Online-Plattform als Suchmaschine zu einem Peer-to-Peer-Netzwerk, die Inhalte also nicht zentral gespeichert, sondern auf vielen unterschiedlichen Rechnern des Netzwerks verteilt werden. Das Oberste Gericht der Niederlande Hoge Raad wollte in einem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob The Pirate Bay verantwortlich für eine urheberrechtlich relevante „öffentliche Wiedergabe“ sei.
Torrent-Plattformen seien unerlässlich, damit solche Netzwerke funktionierten, die Nutzer also Zugriff auf die Inhalte bekommen, führt Szpunar aus. Entscheidend sei aber, dass die Betreiber von möglichen Urheberrechtsverstößen wüssten und trotzdem nichts unternähmen. Bei The Pirate Bay enthielten nach Zahlen aus seinen Schlussanträgen 90 bis 95 Prozent der getauschten Dateien Inhalte, die ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber verbreitet werden. Der EuGH übernimmt meistens die Schlussfolgerungen des zuständige Generalanwalts, aber nicht immer.

Pressekontakt: info@urheber.info