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Diskurs

Montag, 12.12.2016

Urhebervertragsrecht: Kompromiss von CDU/CSU und SPD im Bundestag

Update | Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Kompromissantrag für das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts verständigt. Er ist am 13. Dezember vom Rechtsausschuss des Bundestags beschlossen worden und liegt mittlerweile als...

Update | Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Kompromissantrag für das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts verständigt. Er ist am 13. Dezember vom Rechtsausschuss des Bundestags beschlossen worden und liegt mittlerweile als Bundestags-Drucksache (18/10637) vor.
Die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Bundestag ist für Donnerstag, 15. Dezember geplant, steht allerdings bisher noch nicht auf der Tagesordnung. Es ist die letzte Gelegenheit für einen Bundestagsbeschluss in diesem Jahr, nachdem die Behandlung am 30. November kurzfristig gestrichen worden war (siehe News vom 30. November 2016). Eine Einigung gibt es auch über die künftige Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften.
Die späte Einigung der Großen Koalition wurde am 13. Dezember von der CDU/CSU per Pressemitteilung verkündet. „Die Koalition hat sich auf eine faire und ausgewogene Weiterentwicklung des Urhebervertragsrechts verständigt“, erklärten die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Stefan Heck. „Schon heute muss der Vertragspartner dem Urheber für die Nutzung seines Werkes eine angemessene Vergütung zahlen. Wir konkretisieren nun, dass dabei Häufigkeit und Ausmaß der Werknutzung zu berücksichtigen sind. So muss es sich beispielsweise für einen Journalisten bezahlt machen, wenn sein Artikel nicht nur in einer, sondern in verschiedenen Regionalausgaben seiner Verlagsgruppe abgedruckt wird.
Damit die Berechtigten die Nutzung ihres Werkes nachvollziehen und gegebenenfalls eine höhere Vergütung einfordern können, erhalten sie ein jährliches Auskunftsrecht. Rechenschaftspflichtig sind nicht nur der jeweilige Vertragspartner, sondern auch andere Unternehmen, die die Verwertung entscheidend steuern. So können etwa bei einer Auftragsproduktion Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler oder Kameramann auch vom Sendeunternehmen Informationen über die Anzahl der Ausstrahlungen auf den unterschiedlichen Vertriebskanälen und über deren Erlöse verlangen. Alle Gruppen von Urhebern, so auch Journalisten und Schauspielern, bei denen dies in Frage gestellt worden war, steht das Auskunftsrecht grundsätzlich zu. Lediglich geringfügige Beiträge beispielsweise von Komparsen führen nicht zu einem Auskunftsanspruch.“
„Die SPD-Bundestagsfraktion konnte in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner wesentliche Verbesserungen für die Urheber in Deutschland durchsetzen“, heißt es in der Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion. „Damit Urheber ihre Vergütungsansprüche in Zukunft effektiver durchsetzen können, steht Urhebern zukünftig ein standardisierter, jährlich einforderbarer Auskunftsanspruch zu. Dieser Ankunftsanspruch besteht nur bei nachrangigen Beiträgen nicht. Im Ergebnis bedeutet das: Wer einen, für ein Gesamtwerk typischen, Beitrag leistet – zum Beispiel einen Artikel für eine Zeitung beisteuert – hat in Zukunft einen Auskunftsanspruch. Flankiert wird dieser elementare Auskunftsanspruch von einem Auskunftsanspruch in der Lizenzkette“, so Christian Flisek, zuständiger Berichterstatter, und Johannes Fechner, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher. „Wir haben zudem durchgesetzt, dass Urhebern nach zehn Jahren ein Zweitverwertungsrecht zusteht und Urheberverbände Unterlassungsklage im Fall von Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln erheben können.“
Eine Einigung gibt es auch über die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften durch einen neuen Paragrafen im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Pressekontakt: info@urheber.info