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Diskurs

Freitag, 11.11.2016

EuGH: E-Book-Leihe unter bestimmten Bedingungen zulässig

Öffentliche Bibliotheken haben das Recht, E-Books zu verleihen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie kann wie bei herkömmlichen Büchern auf das Verleihen von E-Books...

Öffentliche Bibliotheken haben das Recht, E-Books zu verleihen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie kann wie bei herkömmlichen Büchern auf das Verleihen von E-Books angewendet werden.
Dem Urteil des EuGH vom 10. November 2016 (RS: C-174/15) liegt ein Fall aus den Niederlanden zugrunde, wo es für das Verleihen von E-Books durch öffentliche Bibliotheken keine derartige Ausnahmeregelung nach der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht von 2006 gibt. Der Bibliothekenverband Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) hatte die Verwertungsgesellschaft Stichting Leenrecht verklagt, um das zeitlich begrenzte online zur Verfügung stellen und Verleihen von E-Books durch öffentliche Bibliotheken durchzusetzen – allerdings nur für ein bestimmtes Verleihmodell: Das der Bibliothek zur Verfügung stehende E-Book wird vom Nutzer für die Verleihdauer heruntergeladen und ist für andere Bibliotheksbenutzer während der Verleihdauer nicht verfügbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums entfällt für den betreffenden Nutzer automatisch die Möglichkeit, das Buch zu nutzen, und dieses kann dann von einem anderen Nutzer ausgeliehen werden. Das mit dem Rechtsstreit befasste erstinstanzliches Gericht, Rechtbank Den Haag, hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem Urteil folgt der Gerichtshof weitgehend den Schlussanträgen seines Generalanwalt Maciej Szpunar vom Juni (siehe News vom 16. Juni 2016). Es gebe keinen zwingenden Grund, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Unionsrichtlinie auszuschließen. Dies würde auch dem allgemeinen Grundsatz zuwider laufen, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibe. „Dem Gerichtshof zufolge erfasst der Begriff des ‚Verleihens’ im Sinne der Richtlinie daher auch diese Verleihform“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung.
Voraussetzung sei für das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches aber, „dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann“, entschied der EuGH in seinem Urteil, so wie beim „One-copy-one-user“-Modell in den Niederlanden.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen dürfen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Digitale Buchkopien aus einer illegalen Quelle seien mit den Zielen der Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie hingegen nicht vereinbar, da dadurch „den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zugefügt werden könnte.“
In ersten Stellungnahmen hat der Deutsche Bibliotheksverband die Entscheidung des EuGH begrüßt, für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist sie ein „falscher Schritt für die Weiterentwicklung des E-Book-Markts“. „Diese Entscheidung zeigt eine gute Richtung für Bibliotheken auf. Als Basis für neue nationale gesetzliche Regelungen sollte sie Grundlage sein“, erklärte die dbv-Bundesvorsitzende Barbara Lison in einer Pressemitteilung. „Mit dieser Rechtsprechung müssen Bund und Länder künftig auch für E-Ausleihen eine Vergütung abführen.“ Davon würden auch die Autoren profitieren und ggf. andere Rechteinhaber. Durch die Regelung sei gewährleistet, dass ihnen für das Verleihen über die Verwertungsgesellschaften eine Bibliothekstantieme ausgeschüttet werde.
Der Verleih eines E-Books unterscheide sich grundsätzlich von dem eines gedruckten Buchs, da sie praktisch unendlich vervielfältigt werden können, ohne sich jemals abzunutzen. Damit Verlage und Autoren für die Verbraucher weiter an nachhaltigen Geschäftsmodellen arbeiten und am Markt bestehen können, bedürfe es stabiler Rahmenbedingungen, heißt es hingegen beim Börsenverein. „Wenn Autoren und Verlage nicht mehr mit Bibliotheken zu angemessenen Konditionen Lizenzen für die E-Book-Nutzung verhandeln können, erhalten sie keine marktgerechte Vergütung mehr für ihre Leistung. Letztlich wird das Angebot an hochwertigen und vielfältigen Inhalten und kundenfreundlichen Nutzungsangeboten langfristig zurückgehen“, erklärte Börsenverein-Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis. Bei einer Abgeltung über die VG Wort wäre „die Vergütung in der Regel geringer als bei Lizenzverträgen und damit nicht marktgerecht“. Außerdem erhielten Verlage aufgrund der aktuellen Rechtslage keinen Anteil an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften und gingen somit „beim E-Book-Verleih komplett leer aus, was die Schrankenregelung zu einer verfassungsrechtlich problematischen entschädigungslosen Enteignung von Verlagsleistungen werden lässt.“

Pressekontakt: info@urheber.info