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Diskurs

Montag, 07.11.2016

LG München I: Angebot von YouTV ist urheberrechtswidrig

Das Angebot des Online-Videorekorders YouTV ist urheberrechtswidrig, hat das Landgericht München I entschieden. Der Dienst könne sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen, sondern sei „Hersteller der Vervielfältigung“. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. Sept...

Das Angebot des Online-Videorekorders YouTV ist urheberrechtswidrig, hat das Landgericht München I entschieden. Der Dienst könne sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen, sondern sei „Hersteller der Vervielfältigung“.
Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. September 2016 (Az.: 37 O 1939/16) hat das LG München I entschieden, dass der Anbieter des Online-Videorekorders YouTV als Hersteller einer Vervielfältigung die Senderechte der jeweiligen Fernsehsender verletzt. YouTV könne sich nicht auf die Schrankenregelung des § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen, da die Speicherung keine zulässige Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum Privatgebrauch darstelle. Dabei komme es allein auf die technische Betrachtung an. „Hersteller der Vervielfältigung ist, wer die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt“, heißt es im Urteil des Landgerichts, das zuerst bei openjur veröffentlicht wurde.
Das Verfahren und das Urteil bezögen sich auf die Funktion „record all“, die schon seit August 2016 nicht mehr aktiv sei, erklärte YouTV.de-Chef Michael Westphal gegenüber Golem. „Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zudem hat erst im Juni die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes unser Angebot als lizenzfähig betrachtet und einen Einigungsvorschlag unterbreitet.“
Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof bereits 2013 entschieden, dass Online-Videorekorder-Dienste Lizenzen erwerben müssen, wenn sie ihre Dienste betreiben wollen, da sie in das Weitersenderecht der Fernsehsender eingreifen (Urteile vom 11. April 2013 – Az.: I ZR 152/11, I ZR 153/11 und – I ZR 151/11).

Pressekontakt: info@urheber.info