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Diskurs

Freitag, 28.10.2016

BGH: Vergütungsregeln Tageszeitungen gelten bundesweit

In seiner dritten Grundsatzentscheidung zu Gemeinsamen Vergütungsregeln hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vergütungsregeln Tageszeitungen für die gesamte Branche gelten, also auch in Ostdeutschland. Dies hatten das Oberlandesgericht Brandenburg und das Landgeric...

In seiner dritten Grundsatzentscheidung zu Gemeinsamen Vergütungsregeln hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vergütungsregeln Tageszeitungen für die gesamte Branche gelten, also auch in Ostdeutschland.
Dies hatten das Oberlandesgericht Brandenburg und das Landgericht Potsdam mit dem Argument verneint, dass der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) beim Abschluss der GVR mit den Gewerkschaften DJV und dju in ver.di nur ein Mandat seiner westdeutschen Landesverbände gehabt hätte.
Geklagt hatte ein freier Journalist, der für die Potsdamer Neuesten Nachrichten die gesamte Sportberichterstattung übernommen hatte. Er erhielt für seine Tätigkeit am Monatsende nur ein„Anstrichhonorar“ von 0,40 Euro pro Zeile. Mit Unterstützung des DJV hatte er Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen die PNN gemäß § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhoben. Allerdings unterlag er vor dem LG und OLG. Auf die Berufung des Klägers hob der BGH mit Urteil vom 15. September 2016 (Az.: I ZR 20/15 – GVR Tageszeitungen III) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Das Erfordernis der Repräsentativität sei ist Hinblick auf den Sinn und Zweck dieses Paragrafen auszulegen. Es solle mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten“, heißt es im Tenor des BGH-Urteils.
„Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise ‚für die Branche zu sprechen’“, so der BGH. Damit „scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können.“ Bei der Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs könne auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ sein.
Seine ersten beiden Urteile zur Anwendbarkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR Tageszeitungen I und II) hatte der Bundesgerichtshof am 21. Mai 2015 getroffen (siehe News vom 23. Dezember 2015).

Pressekontakt: info@urheber.info