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Diskurs

Dienstag, 05.07.2016

Verlegerbeteiligung: Regelungsvorschläge des BMJV zur Anhörung

Zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zur Reform des Urhebervertragsrechts hat das Bundesjustizministerium (BMJV) „Regelungsvorschläge zur Sicherung der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern“ vorgelegt. Dies berichtet der Journalist Henry Steinhau...

Zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zur Reform des Urhebervertragsrechts hat das Bundesjustizministerium (BMJV) „Regelungsvorschläge zur Sicherung der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern“ vorgelegt.
Dies berichtet der Journalist Henry Steinhau (Freischreiber und iRights.info), der als Sachverständiger zu diesem Punkt geladen ist, auf der Internetplattform iRights.info und hat die Regelungsvorschläge dort auch gleich am 5. Juli 2016 veröffentlicht (Download). Bei der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde das Thema Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften nachträglich noch mit auf die Agenda genommen (siehe Update der News vom 28. Juni 2016).
In der Drucksache wird ausgeführt, dass das BMJV eine Ergänzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie für grundlegend hält, der deutsche Gesetzgeber aber bis zu einer Anpassung schon etwas auf nationaler Ebene regeln könnte. Dazu hat das Bundesministerium drei Vorschläge ausgearbeitet, die „eine freiwillige Mitwirkung der Urheber“ voraussetzten. „Erworbene Rechtspositionen und Ansprüche werden den Urhebern also nicht gegen ihren Willen entzogen“, heißt es in den Regelungsvorschlägen. Dabei geht es im Wesentlichen um Änderungen und Ergänzungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) und des Urheberrechtsgesetzes:

  • Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 27 des VGG (Verteilungsplan): „(2) Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“ Einfügung eines neuen § 27a VGG (Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers): „(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“ Änderung des § 63a des Urheberrechtsgesetzes (Gesetzliche Vergütungsansprüche): „(2) Nach der Veröffentlichung des Werks können gesetzliche Vergütungsansprüche insbesondere auch an einen Verleger zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“

Zum Thema Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften sind GEMA-Justiziar Tobias Holzmüller und VG-Wort-Geschäftsführer Robert Staats sowie Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang , der Journalist Henry Steinhau (Freischreiber und iRights.info) und Rechtsanwalt Urs Verweyen, der unter anderem den Computer- und Hardwareherstellerverband ZitCo berät und vertritt, geladen.
Bei der ersten Lesung hatten alle Redner der Regierungsfraktionen angekündigt, die Verlegerbeteiligung im Gesetzgebungsverfahren zum Urhebervertragsrecht aufzugreifen und eine nationale Lösung zu suchen, wie in der Bundestagsentschließung zum Ausdruck gebracht (siehe News vom 29. April 2016).
In seinem Urteil vom 21. April 2016 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verlage. nicht mit pauschalen Ausschüttungen an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt werden dürfen (siehe News vom 4. Mai 2016).Der Verlag C.H. Beck hat mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil eingelegt, hat der Börsenverein mitgeteilt, der die Beschwerde unterstützt.

Pressekontakt: info@urheber.info