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Diskurs

Donnerstag, 23.06.2016

Bestsellerparagraf: Synchronschauspieler gewinnt gegen Disney

Marcus Off, der in den ersten drei Teilen des Piratenfilms „Fluch der Karibik“ Hauptdarsteller Johnny Depp alias Captain Jack Sparrow synchronisierte, konnte am 1. Juni vor dem Kammergericht in Berlin seinen Nachvergütungsanspruch gegen den Walt-Disney-Konzern durchsetzen. Der...

Marcus Off, der in den ersten drei Teilen des Piratenfilms „Fluch der Karibik“ Hauptdarsteller Johnny Depp alias Captain Jack Sparrow synchronisierte, konnte am 1. Juni vor dem Kammergericht in Berlin seinen Nachvergütungsanspruch gegen den Walt-Disney-Konzern durchsetzen. Der Synchronschauspieler erhält nach rund acht Jahren Rechtsprozess jetzt das Zehnfache seiner ursprünglich vereinbarten Gage.
Die Parteien stritten sich darüber, ob Offs Leistung für die drei produzierten Kinofilme im Vergleich zum Verwertungserfolg angemessen vergütet wurde. Grundlage für die Klage war der Bestsellerparagraf des Urheberrechtsgesetz (§ 32a UrhG). In dem Prozess wurde bereits 2012 durch den Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung gefällt. „Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist“, entschied der BGH entschied der BGH am 10. Mai 2012 (Az.: I ZR 145/11 – Fluch der Karibik) und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung zurück an das Kammergericht.
„Dieses Urteil ist richtungsweisend für die gesamte Synchronbranche. Wir sollten die Entscheidung jetzt zum Anlass nehmen, gemeinsam mit den Verwertern eine branchenweite, allgemeingültige Lösung zu finden“, erklärte IVS-Vorstand Till Völger.
Das gesamte Verfahren wurde von dem Interessenverband Synchronschauspieler (IVS) finanziert und unterstützt. Völger verweist darauf, dass im Fall Marcus Off nur wegen des Übererfolgs im Bereich Kino und Home-Entertainment nachvergütet wurde. Die Fernsehverwertung des Blockbusters ist dabei noch nicht berücksichtigt worden.
Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung vielmehr fest, dass die Pauschalvergütungen bereits für die streitgegenständlichen Verwertungen „verbraucht“ wurden. Das Verfahren betraf erstmalig den Nachvergütungsanspruch eines Schauspielers aus der Synchronbranche. Der IVS unterstützt aktuell noch drei weitere Nachvergütungsverfahren.

Pressekontakt: info@urheber.info