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Diskurs

Freitag, 17.06.2016

Kommentar: Die Zukunft der Privatkopie

von Gerhard Pfennig | Der europäische Gerichtshof hat am 9. Juni 2016 ein weiteres interessantes Urteil zur Privatkopie gefällt. Es ging um die Praxis Spaniens, das wie drei weitere Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR (Estland, Finnland und Norwegen) die von der ...

von Gerhard Pfennig | Der europäische Gerichtshof hat am 9. Juni 2016 ein weiteres interessantes Urteil zur Privatkopie gefällt. Es ging um die Praxis Spaniens, das wie drei weitere Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR (Estland, Finnland und Norwegen) die von der Industrie zu entrichtende Abgabe für die Privatkopie durch ein System ersetzt hatte, in dem der Staat errechnet, wie hoch der „Schaden“ der Rechtsinhaber durch die Privatkopie ist und diesen als „gerechten Ausgleich“ aus dem Staatshaushalt finanziert, zu Lasten des Steuerzahlers. Diese Umstellung hat in den betroffenen Staaten, insbesondere in Spanien, zu einer drastischen Senkung der Vergütung geführt, weshalb die betroffenen Urheber bzw. ihre Verwertungsgesellschaften geklagt hatten.
Ein solches System, führt der EuGH in seiner Presseerklärung aus, bei dem die Kosten des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht mehr von den Nutzern getragen würden, stehe nicht im Einklang mit der entsprechenden Richtlinie der EU, weshalb er der Klage stattgab (siehe News vom 9. Juni 2016).
Interessant sind die Reaktionen auf das Urteil: während die Berechtigten es als Sieg des von der Industrie (für die Käufer von Vervielfältigungsgeräten) zu finanzierenden Systems feiern, wähnt sich auch der Lobbyverband dieser Industrie, „Digital Europe“, als Gewinner und feiert einen weiteren Schritt in Richtung Abschaffung des Systems.
Wasser auf seine Mühlen war schon die vorangegangene Entscheidung im „Reprobel“-Verfahren (siehe News vom 12. November 2015). Dort hatte der EuGH die belgische Gesetzgebung gekippt, die den Verlegern einen Anteil von 50 Prozent an den Erlösen aus der Privatkopieabgabe zusprach. Begründung des Gerichts: Im Gegensatz zu Tonträger- und Filmproduzenten sowie Sendern verfügen die Verleger über keine ausdrücklich gesetzlich fixierte Rechtsposition, die ihnen einen festen Anteil an den Vergütungen verschafft, weshalb das belgische System in der Luft hing. Profitieren tut von dieser Entscheidung allerdings nur die Industrie; nicht nur spart sie zukünftig – bis das belgische Parlament das Gesetz korrigiert – 50 Prozent der Abgabe. Sie nutzt das Argument auch als Beleg dafür, dass das gesamte System „überholt, teuer, nicht transparent und ineffizient“ sei (Presseerklärung Digital Europe vom 9. Juni 2016).
In Deutschland wird diese Diskussion im Zusammenhang mit dem „VG-Wort-Urteil“ ebenso angefacht (siehe News vom 21. April 2016). Einer der glühendsten Verteidiger des Klägers Martin Vogel, zugleich Anwalt mehrerer Geräteverbände, schreibt in einem Artikel in der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (6/2016), in dem er Vogels Kampf würdigt: „Die „rechtswidrige Verteilungspraxis (der VG Wort, die ohne Rechtsgrundlage, wie der BGH kürzlich feststellte, an Verleger zahlte) legt zudem die Axt an die Wurzel des deutschen Geräte- und Speichermediensystems ... und führt möglicherweise zur Unanwendbarkeit dieser Regelungen wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht“. Die Krokodilstränen kullern aus dem Heft, und Dr. Vogel mag sich fragen, ob dies der Erfolg ist, den er wollte. Man kann sich eben seine Freunde nicht aussuchen, das zeigt auch dieser Fall.
Derweil mühen sich nicht nur Bundesminister, wie Heiko Maas und Monika Grütters, in ihrem Brief an den Kommissar Oettinger vom 19. Februar 2016 (siehe News vom 22. Februar 2016), sondern auch Landesminister – wie die Konferenz der Landesjustizminister in einem Beschluss vom 1. und 2. Juni 2016 und der Deutsche Bundestag (siehe Plenarprotokoll der Ersten Lesung des Urhebervertragsrechts am 7. Juni 2016; (siehe News vom 10. Juni 2016) unisono um eine rechtssichere Begründung der zukünftigen Verlegerbeteiligung durch ein Bundesgesetz bzw. eine Regelung auf EU-Ebene.
Eine Klärung der Rechtslage ist umso wichtiger, als die Verwertungsgesellschaften Vorbereitungen für die Rückforderungen der an Verleger gezahlten Vergütungen der letzten drei Jahre treffen, nach Angaben des Börsenvereins rund 100 Millionen Euro, die freilich nur von solchen Verlagen gezahlt werden können, die nicht wegen der Rückforderungen in die Insolvenz getrieben werden. Die Hoffnung auf zukünftig erneute Teilnahme an den Vergütungen – auf welcher Basis immer – könnte ihnen die Rückzahlung erleichtern.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Hoffnungen der Geräteindustrie auch in Deutschland genährt werden. Wenn nämlich das Szenario, das Börsenvereins – welches Justiziar Sprang in einem Zweiteiler im Börsenblatt (2. Teil vom 6. Juni 2016) nach gründlicher Analyse des BGH-Urteils vom 4. Mai 2016 (siehe News vom 6. Mai 2016) – entwirft, ohne gesetzliche Neuregelung zur Entfaltung kommt, wird es in Zukunft eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten an den Privatkopieerlösen geben. Deren Position und Ansprüche für jede einzelne kopierfähige Veröffentlichung zu ermitteln, wird einen gewaltigen Verwaltungsaufwand erfordern und das gesamte System im Worst-Case-Szenario zur Implosion bringen: Zunächst haben wir die Autoren, um beim Beispiel der VG Wort zu bleiben, die der Gesellschaft ihre Ansprüche durch Wahrnehmungsvertrag übertragen haben und 100 Prozent der auf diese Publikation entfallenden Vergütungen beanspruchen könnten.
Dann gibt es diejenigen Autoren, die vor Eintritt in die VG Wort, aber nach Veröffentlichung des Werks ihre Ansprüche an den Verleger übertragen haben (was nach BGH durchaus uneingeschränkt möglich ist): In diesem Fall gehen sie leer aus, der Verleger bekommt 100 Prozent. Sprang erwägt bereits die Verfertigung entsprechender Formularverträge durch die Verlage, um diese Ansprüche zu sichern. Dann gibt es eine weitere Kategorie von Autoren, die zwar Mitglieder der VG sind, aber, dies ist nach dem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz nun leichter möglich, aus der Gesellschaft wieder austreten, vielleicht, weil ein Verleger ihnen das nahegelegt hat, um ihre Anspruch diesem zu übertragen. Der Schutz des Kollektivs, den die gemeinsame Verwaltung der Rechte bisher gewährte, ist mit dem BGH-Urteil entfallen.
Was ist schließlich, wenn die Verleger die auf sie übertragenen Rechte nicht wieder in die VG Wort einbringen, sondern in eine andere Verwertungsgesellschaft, die nur Verwerter oder Verleger vertritt, einbringen? Fragen über Fragen, die sich aus dem Urteil ergeben. Alle, die gemeint haben, jetzt sei die Sache klar und 100 Prozent der Erlöse bei den Urhebern, haben sich leider nicht vollständig informiert.
Guter Rat ist teuer. Die Industrie jedenfalls kann sich beruhigt zurücklehnen und im Sinne von „Digital Europe“ auf die heraufziehende, sagen wir hoch differenzierte Zukunft der Verteilung warten.
Wer dies vermeiden will, muss weiter auf die gemeinsame Verwaltung setzen, die nicht nur den Verlegern Vergütungen sichert, die aus vielen Gründen gerechtfertigt sind – tun sie weniger für die Zugänglichmachung eines Werks als etwa ein Tonträgerproduzent?, sondern auch den Autoren eine faire Verteilung in der Verwertungsgesellschaft garantiert, ohne dass sie zuvor mit ihrem Verleger über die Rechtszuständigkeit verhandeln müssen.
Die Verleger sollten allerdings auch ihre Position überdenken: Viele Autoren überdenken wegen der ablehnenden Haltung des Börsenvereins sowie der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger zur Reform des Urhebervertragsrechts ihre Positionen. Die Verlockung des BGH-Urteils, auf die eigene Kraft zu setzen und die Probleme administrativer Art zu ignorieren, ist groß.
Gemeinsamkeit ist mehr denn je gefragt, und die Gelegenheit zur Zusammenarbeit war selten so günstig. Beide Seiten sind gefordert, eine gemeinsame Lösung der offenen Fragen zu erarbeiten, bevor es zu spät und das Porzellan zerschlagen ist.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig

Pressekontakt: info@urheber.info