Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Dienstag, 31.05.2016

EuGH: Rehazentren sind vergütungspflichtig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten in Physiotherapieeinrichtungen eine „öffentliche Wiedergabe” darstellt und daher eine urheberrechtliche Vergütung fällig werden kann. Im zu ents...

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten in Physiotherapieeinrichtungen eine „öffentliche Wiedergabe” darstellt und daher eine urheberrechtliche Vergütung fällig werden kann.
Im zu entscheidenden Fall weigerte sich der Betreiber eines Rehazentrums eine urheberrechtliche Vergütung an die GEMA zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren.
Die rechtliche Situation sei ähnlich einer Gastwirtschaft, einem Hotel oder einer Kureinrichtung, in denen der Betreiber Radio- oder Fernsehgeräte aufstellt, so der EuGH in seinem Urteil vom 31. Mai 2016 (RS.: C-117/15) mit Blick auf seine Entscheidung vom 15. März 2012 (RS.: C-135/10) über eine italienischen Zahnarztpraxis, für die er damals einen wirtschaftlichen Vorteil und damit einen Vergütungsanspruch verneinte. Dem folgte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2015 (siehe News vom 19. Juni 2015).
„Dieses wichtige Urteil klärt einige Zweifelsfragen im Recht der öffentlichen Wiedergabe und stärkt die Rechte von Musikautoren”, begrüßte GEMA-Justiziar Tobias Holzmüller die Entscheidung. Für sie ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Begriff der Öffentlichkeit nicht verwässert wird. Dort wo Musik öffentlich verwendet wird, müssen Urheber ihre gesetzlichen Ansprüche auch durchsetzen können.” Auch die VG Media äußerte sich in einer Pressemitteilung positiv.

Pressekontakt: info@urheber.info