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Diskurs

Freitag, 19.02.2016

Urhebervertragsrecht: Schriftstellerverband begrüßt Rückrufrecht

Der Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts veröffentlicht und erhält große Aufmerksamkeit seitens der Buchverleger – denn es geht (auch) um das vorgesehene Rückr...

Der Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts veröffentlicht und erhält große Aufmerksamkeit seitens der Buchverleger – denn es geht (auch) um das vorgesehene Rückrufrecht.
Dies bildet denn auch den Schwertpunkt des Artikels vom 19. Februar 2016 auf boersenblatt.net, dem Internetportal des Buchverlegerorgans Börsenblatt. Eine Reform des Urhebervertragsrechts sei dringend erforderlich. Die Vorschläge aus dem Referentenentwurf gingen insoweit „in die richtige Richtung“, wird der VS ausführlich zitiert.
„Gerade wir als Autorinnen und Autoren schaffen in unserem Leben eine begrenzte Anzahl an Werken und wollen auf deren Verwertung mehr Einfluss nehmen können. Selbstverständlich sind wir bereit, bei den Verhandlungen auch die differenzierte Struktur der Branche zu berücksichtigen und differenzierte Lösungen zu finden. Es geht uns um den Erhalt einer funktionierenden Verlagslandschaft, insbesondere auch mit kleineren Verlagen, die der Vielfalt der Literaturen dienen“, formuliert der VS.
Der VS befürworte den im Referentenentwurf vorgesehenen Rückruf von Nutzungsrechten nach dem Ablauf von fünf Jahren. „Wir wollen, dass unsere Mitglieder wieder an die Rechte an ihren Werken kommen können. Um Vertragspartner auf Augenhöhe zu werden, plädieren wir für die Rückholbarkeit der Rechte“, so die VS-Vorsitzende Eva Leipprand gegenüber boersenblatt.net.
Tatsächlich enthält die vollständige Stellungnahme des VS (Download) auch einen Neuformulierungsvorschlag für den geplanten § 40a UrhG zum Rechterückfall. Anders als im Referentenentwurf heißt es in den ersten beiden Sätzen: „Ein Nutzungsrecht fällt an den Urheber nach Ablauf des in einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag festgelegten Zeitraums zurück. Mangels einer Regelung nach Satz 1 fallen die Rechte nach Ablauf von fünf Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung an den Urheber zurück, es sei denn, der Urheber und sein Vertragspartner vereinbaren nicht früher als ein Jahr vor dem Rückfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer um jeweils höchstens weitere fünf Jahre.“
Außer auf den Rechterückfall geht der Artikel noch auf die VS-Vorschläge für E-Books. Die anderen Themen, die auf der VS-Webseite aufgelistet sind wie „Honorarbedingungen und Verbandsklage“, „Mittel gegen Buy-Out durch AGB“, „Auskunftsverpflichtung“ oder „gesetzliche Vermutung der Ermächtigung“ spielen für den Börsenverein keine Rolle. Wohl aber der Hinweis: „Der Börsenverein dagegen kritisiert den Referententwurf, insbesondere auch die Fünf-Jahres-Frist.“ Darüber haben die Urheber ausführlich informiert (siehe News vom 22. Januar 2016). Die Stellungnahme der Initiative Urheberrecht ist hier zu finden, die seiner Mitgliedsorganisationen hier.

Pressekontakt: info@urheber.info