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Diskurs

Donnerstag, 02.07.2015

OLG Hamburg: YouTube haftet für Verletzung des Urheberrechts

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Musiktitel in Videoclips als Störer haftet. In dem von der GEMA betriebenen Klageverfahren wurde die Störerhaftung damit in zweiter Instanz bestätigt. In einem anderen Verfa...

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Musiktitel in Videoclips als Störer haftet. In dem von der GEMA betriebenen Klageverfahren wurde die Störerhaftung damit in zweiter Instanz bestätigt. In einem anderen Verfahren hatte das Landgericht München I zuvor eine Klage der GEMA auf Schadensersatz abgewiesen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht folgte in seinen Urteilen vom 1. Juli 2015 (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10) der Auffassung des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012 und bestätigte die Störerhaftung YouTubes. Erhält YouTube einen Hinweis auf Rechtsverletzungen, hat die Google-Tochter zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, rechtlich geschützte Werke auf ihrer Plattform nicht mehr in Deutschland zugänglich zu machen.
Das OLG formulierte in der mündlichen Urteilsverkündung, dass YouTube weitgehende Prüfpflichten bei mitgeteilten Rechtsverletzungen erfüllen muss, teilt die GEMA mit. Als zumutbare Prüfpflichten wertet das OLG insbesondere das Content-ID-Verfahren sowie den Einsatz von Wortfiltern. Es reicht jedoch nicht, dass YouTube die Rechteinhaber einfach nur auf das von YouTube zur Erkennung von Inhalten eingerichtete Content-ID verweist. YouTube muss dieses System vielmehr selbst einsetzen. „Das Urteil des OLG zeigt, dass YouTube sich nicht der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen entziehen kann und die Kontrolle von Rechtsverletzungen nicht auf die Rechteinhaber abwälzen darf", sagte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker.
In einer Ergänzung seiner Pressemitteilung vom 2. Juli weist das OLG allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sich der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht der Sichtweise der GEMA einer „täterschaftlichen Verantwortung“ in beiden Urteilen „nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint“ habe. Die GEMA hatte Feststellung verlangt, dass YouTube und Google zu Ausgleichszahlungen verpflichtet seien.
Darum ging es auch im Verfahren in München. Das LG München I bejahte zwar die Störerhaftung von YouTube, lehnte aber in seinem Urteil vom 30. Juni eine Schadensersatzpflicht ab. Nach Agenturberichten hatte die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte von Komponisten, Textern und Musikverlegern vertritt, 0,375 Cent für jeden Abruf bestimmter Musikvideos durch Internetnutzer gefordert. Auf der Grundlage von exemplarisch ausgewählten 1000 Titeln hatte die GEMA einen Streitwert von rund 1,6 Millionen Euro errechnet.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube zahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet. Auch in zweiter Instanz gerichtlich durchgesetzt hatee sich die GEMA mit einer Unterlassungsklage gegen die irreführenden Sperrtafeln von YouTube (siehe News vom 13. Mai 2015).

Pressekontakt: info@urheber.info