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Diskurs

Donnerstag, 18.06.2015

BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nicht vergütungspflichtig

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und somit nicht vergütungspflichtig, hat der BGH entschieden. Der Bundesgerichtshof stützt sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (A...

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und somit nicht vergütungspflichtig, hat der BGH entschieden.
Der Bundesgerichtshof stützt sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (Az.: I ZR 14/14) auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. März 2012 (RS: C-135/10), wonach die „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Vermiet- und Verleih-Richtlinie der EU nicht auch die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis erfasst. Der BGH sei an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und habe die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen, heißt es in der BGH-Pressemitteilung.
Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Zahnarzt, der in seinem Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen lässt, unter Berufung auf diese genannte EuGH-Entscheidung einen im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft GEMA zum 17.Dezember 2012 gekündigt. Die GEMA hatte auf Zahlung der geschuldeten Vergütung geklagt.

Pressekontakt: info@urheber.info