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Diskurs

Mittwoch, 03.06.2015

Urheberrechtsreform in Österreich mit Speichermedienabgabe

Die österreichische Regierung hat einen Gesetzentwurf für eine Urheberrechtsreform vorgelegt. Das Urheberrecht soll um eine Speichermedienabgabe und um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage erweitert werden – beides monatelang in der österreichischen Öffentlichkeit hart u...

Die österreichische Regierung hat einen Gesetzentwurf für eine Urheberrechtsreform vorgelegt. Das Urheberrecht soll um eine Speichermedienabgabe und um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage erweitert werden – beides monatelang in der österreichischen Öffentlichkeit hart umkämpfte Themen.
Der von Regierungskoalition aus SPÖ und ÖVP beschlossene Gesetzentwurf des Justizministeriums sieht eine neue Abgabe auf „Speichermedien jeder Art“ für Privatkopien vor, die bei allen Neukäufen von Geräten mit Datenspeichern wie Notebooks und Smartphones und auch bei Leermedien wie DVD-Rohlingen fällig werden soll. Ersetzt werden soll damit die bisherige Leerkassettenabgabe. Die neue Speichermedienabgabe war ursprünglich unter dem Begriff Festplattenabgabe von den Urheber- und Künstlerverbänden gefordert und von der Geräteindustrie bekämpft worden (siehe News vom 22. Januar 2014). Das Geld soll über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet werden, „wobei die Vergütung 6 % dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll“ (§ 42b Abs. 4 Urh-Nov 2015). In den Jahren 2016 bis 2019 sind die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt an einen den Richtwert jährlichen von 29 Millionen Euro gedeckelt, wird in den Erläuterungen zum Gesetz ausgeführt.
Wie in Deutschland soll auch in Österreich ein Presse-Leistungsschutzrecht eingeführt werden. Es soll Medienunternehmen dazu berechtigen, von Suchmaschinenbetreibern und anderen Web-Diensten Geld zu verlangen, wenn sie deren Auszüge von ihren Texten verwenden und ist ebenso heftig umstritten wie hierzulande (siehe News vom 5. November 2014). Ein Beteiligungsanspruch der Urheber ist entgegen anders lautenden Meldungen im Gesetzentwurf vorgesehen.
Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt, berichtet die Nachrichtenagentur APA. Der EuGH hatte entschieden, dass die österreichische Regel der „cessio legis“ EU-rechtswidrig sei, nach der ein Filmproduzent sämtliche Rechte automatisch erhalte. Nun werde klargestellt, dass das nicht zwingend gilt. „Im Zweifel" hat zwar immer noch der Filmhersteller (also Produzent) die Exklusivrechte, allerdings können die Filmurheber wie Regisseure und Drehbuchautoren auch anderen das Nutzungsrecht einräumen. Die Gesetzesnovelle präzisiert zudem das Zitatrecht gewährt – wie in Deutschland – im akademischen Bereich ein Zweitverwertungsrecht für Open Access.
Der Gesetzentwurf des österreichischen BMJ ist nun in der sogenannten Begutachtung, berichtet der Kurier. Er soll am 16. Juni im Ministerrat und noch vor dem Sommer vom Parlament beschlossen werden. In Kraft treten soll die Urheberrechtsnovelle am 1. Oktober 2015.

Pressekontakt: info@urheber.info