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Diskurs

Mittwoch, 25.02.2015

Petitionsausschuss für TV-Mitschnitte ohne Vergütung

Der Petitionsausschuss des Bundestags unterstützt Bemühungen, das Urheberrecht dahingehend zu ändern, dass Mitschnitte des Fernsehprogramms unentgeltlich im Schulunterricht sowie an Universitäten genutzt werden können. Das beschlossen die Abgeordneten des Ausschusses in ihrer...

Der Petitionsausschuss des Bundestags unterstützt Bemühungen, das Urheberrecht dahingehend zu ändern, dass Mitschnitte des Fernsehprogramms unentgeltlich im Schulunterricht sowie an Universitäten genutzt werden können.
Das beschlossen die Abgeordneten des Ausschusses in ihrer Sitzung am 25. Februar einstimmig, heißt es in der hib-Meldung . Die entsprechende Petition, die im Februar 2014 online gestartet worden war, mit lediglich 280 Online-Mitzeichnern aber das notwendige Quorum deutlich verfehlte, wird dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als Material überwiesen und den Bundestagsfraktionen zur Kenntnis gegeben.
In der Petition wird gefordert, „dass Mitschnitte im TV-Programm Schülern und Studenten unentgeltlich gezeigt werden können“. Zur Begründung heißt es, die Qualität des Unterrichts an Bildungseinrichtungen leide, wenn entsprechende Mitschnitte nicht kostenlos genutzt werden dürften. Die Abführung eines Entgelts für die Nutzung der Mitschnitte ist aus Sicht des Petenten nicht geboten, „da die Schüler und Studenten oder deren Eltern bereits in Form einer zwangsweisen Abgabe für das Fernsehprogramm (den Rundfunkbeitrag) zahlen“.
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses wird darauf verwiesen, dass schon jetzt der Mitschnitt von Sendungen in § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) „unter stark einschränkenden Voraussetzungen“ geregelt sei. Danach dürften nur Schulen, Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung, Heime der Jugendhilfe, staatliche Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft Mitschnitte herstellen. Außerdem dürften nur Schulfunksendungen mitgeschnitten werden – also Sendungen, die didaktisch auf den Unterricht an Schulen zugeschnitten sind. Andere Sendungen dürften entsprechend der §§ 48 und 49 UrhG nur mitgeschnitten werden, soweit es sich um Nachrichten, öffentliche Reden oder um Sendungen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ handelt. Der Verweis auf den gezahlten Rundfunkbeitrag greife laut Petitionsausschuss nicht. Dieser Beitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und nicht der angemessenen Vergütung der vom jeweiligen Urheber erbrachten Leistung.
Der Petitionsausschuss teilt weiterhin mit, dass die Regelungen des UrhG den bindenden europarechtlichen Vorgaben folgten. Darin sei auch geregelt, dass sogenannte Schrankenregelungen, die es ermöglichen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich genutzt werden dürfen, nur in besonderen Fällen angewendet werden dürfen. Für die Nutzung zum Kirchen- und Schulgebrauch habe aber das Bundesverfassungsgericht eine Schrankenregelung ohne einen Vergütungsanspruch des Urhebers für verfassungswidrig erklärt.
Vor diesem Hintergrund, so heißt es in der Beschlussempfehlung weiter, habe die Bundesregierung mitgeteilt, sie beabsichtige entsprechend dem Koalitionsvertrag eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Laufe dieser Legislaturperiode in das UrhG zu integrieren (siehe News vom 27. November 2013). Die vorliegende Petition sei geeignet, in die Überlegungen zur künftigen Gesetzgebung einbezogen zu werden.

Pressekontakt: info@urheber.info