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Diskurs

Donnerstag, 11.09.2014

EuGH: Bibliotheken dürfen ohne Lizenz digitalisieren

Ein EU-Mitgliedstaat kann Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. In dem Urteil vom 11. September 2014 (...

Ein EU-Mitgliedstaat kann Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
In dem Urteil vom 11. September 2014 (RS: C-117/13) hat der EuGH ebenfalls entschieden, dass durch die Urheberrechtsrichtlinie von 2001 dabei „das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden“, nicht erfasst sind. Damit folgt der Luxemburger Gerichtshof seinem Generalanwalt Niilo Jääskinen nur im letzten Punkt. Er hatte in seinen Schlussanträgen vom 5. Juni das Ausdrucken durch die InfoSoc-Richtlinie als erfasst gesehen (siehe News vom 6. Juni 2014).
Doch geht der EuGH noch einen Schritt weiter – wie es in der Überschrift seiner Pressemitteilung heißt: „Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern“.
In dem Pilotverfahren zwischen der Technischen Universität Darmstadt und dem Verlagshaus Eugen Ulmer hatte der deutsche Bundesgerichtshof am 20. September 2012 (Az.: I ZR 69/11) dem EuGH diese Fragen zur Auslegung des deutschen § 52b UrhG nach der Richtlinie 2001/29/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Verfahren in Deutschland zwischen dem Lehrbuchverlag und der Universität läuft seit 2009. Die TU Darmstadt hatte Lehrbücher aus dem Bibliotheksbestand digitalisiert und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätze angeboten. Sie gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch „Einführung in die Neuere Geschichte” von Winfried Schulze aus dem Ulmer Verlag. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die TU nicht eingegangen.
Die Klage des Verlags hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat es mit Urteil vom 16. März 2011 (Az.: 2/06 O 378/10) der TU verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Das Verfahren hat Pilotcharakter. Die TU Darmstadt wird vom Deutschen Bibliotheksverband und dem europäischen Bibliotheksverbund EBLIDA unterstützt, der Verlag vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels.
Beim Börsenverein hat das EuGH-Urteil gemischte Reaktionen ausgelöst. „Wir nehmen mit Freude zur Kenntnis, dass der EuGH unsere Ansicht teilt, dass Werke, die Bibliotheken an Leseterminals zugänglich machen, von den Nutzern der Bibliothek nicht auf private Speichermedien heruntergeladen oder ausgedruckt werden dürfen", sagte der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses des Börsenvereins, der Göttinger Wissenschaftsverleger Jürgen Hogrefe. „Sollte der deutsche Gesetzgeber dies erlauben wollen, müsste er nach dem heutigen Urteil in jedem Falle gewährleisten, dass Verlage und Autoren einen angemessenen Ausgleich erhalten und nur wenige Seiten ihrer Werke ausgedruckt oder auf einen USB-Stick gezogen werden."
Enttäuscht sei der Börsenverein darüber, dass der EuGH den Bibliotheken eine Digitalisierung von Büchern auch dann gestatten will, wenn Urheber und Verlag ein angemessenes Lizenzierungsangebot für das zu nutzende Werk unterbreitet haben. Deswegen erwarte der Börsenverein, „dass der nationale Gesetzgeber und die nationalen Gerichte im Bereich der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen jetzt erst recht mit Fingerspitzengefühl vorgehen". Dazu gehöre aktuell zum Beispiel, dass der Anspruch der Verlage auf Beteiligung an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort ausdrücklich klargestellt wird.

Pressekontakt: info@urheber.info