Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Freitag, 07.03.2014

GEMA wehrt sich erfolgreich gegen YouTube-Sperrtafeln

In der Debatte um die angemessene Vergütung für Verwendung von Musikstücken in sozialen Netzwerken wie YouTube wird der GEMA von ihrem Gegnern gern vorgeworfen, sie sei zu unflexibel in der Verhandlungsführung und komme deshalb – zum Nachteil der an legaler Nutzung von Musik i...

In der Debatte um die angemessene Vergütung für Verwendung von Musikstücken in sozialen Netzwerken wie YouTube wird der GEMA von ihrem Gegnern gern vorgeworfen, sie sei zu unflexibel in der Verhandlungsführung und komme deshalb – zum Nachteil der an legaler Nutzung von Musik interessierten Nutzern von YouTube – nicht zu einem Vertragsabschluss mit YouTube.
Unterstützt wird diese Position durch die Praxis von YouTube, in Einzelfällen Musik aus eingestellten Produktionen auszublenden und durch schriftliche Hinweise der GEMA die Verantwortung für diesen Eingriff zuzuschieben. So wird der Eindruck gefördert, die GEMA habe die Musik „gesperrt” und sei der „Spielverderber”, was zu vielfältiger, aber unberechtigter Kritik an der GEMA geführt hat.
Verschwiegen wird dabei, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft nach dem deutschen Urheberrecht und nach dem Verwertungsgesellschaftsrecht verpflichtet ist, jedem Nutzer zu gleichen Bedingungen Zugang zu den von ihr verwalteten Werken ihrer Mitglieder und der sonstigen, von ihr vertretenen Rechteinhaber zu ermöglichen. Allerdings ist sie nicht verpflichtet, die Bedingungen der Nutzer zu akzeptieren, sondern muss darauf achten, dass sie eine „angemessene Vergütung” dafür erzielt.
Die seit Jahren geführten Verhandlungen zwischen YouTube und der GEMA haben bisher zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt, inzwischen sind Gerichte mit der Klärung befasst. Die GEMA tut im Interesse ihrer Berechtigten gut daran, dem von interessierter Seite in der Netzgemeinde ausgeübten Druck nicht nachzugeben, der sie zwingen soll, sich auf die schlechten Konditionen einzulassen, die YouTube in einigen Nachbarstaaten mit den dortigen Verwertungsgesellschaften ausgehandelt hat. Sie sind dem Vernehmen nach – die Verträge sind alle höchst geheim – unbefriedigend niedrig. Demgegenüber fordert die GEMA Vergütungen von YouTube, die denjenigen entsprechen, die auch andere Internetportale für die Nutzung von Musik entrichten.
In einem Zwischenschritt hat die GEMA YouTube auf Unterlassung der irreführenden Informationen verklagt, die dem Nutzer suggerieren sollen, sie habe Musikwerke „gesperrt”. Das Landgericht München hat ihr Recht gegeben und YouTube verurteilt, diese Vermerke zu unterlassen. Die Sperrtafeln, so das Gericht, seien eine „illegale Anschwärzung und Herabwürdigung der GEMA” (siehe News vom 25. Februar 2014).
Das Urteil ist zu begrüßen, weil es die Verhältnisse klar stellt und dazu beiträgt, die Fairness in der Auseinandersetzung um eine wichtige Frage wieder herzustellen: nämlich die Höhe der Vergütung, die Urheber, ausübende Künstler und andere Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke im Netz ebenso verlangen dürfen wie für die Nutzungen im analogen Bereich.
Gleichzeitig legt der Rechtsstreit offen, mit welchen Mitteln internationale Internetkonzerne wie YouTube, die Milliarden mit Ihren Portalen verdienen, versuchen, wichtige Prinzipien des Urheberrechts zu unterlaufen – hier den Grundsatz, das für jede Nutzung eines Werkes eine angemessene Vergütung fällig ist, wenn nicht gesetzlich geregelte Ausnahmefälle vorliegen – und die Verwertungsgesellschaften, die nicht tun als die legitimen Interessen der Kreativen vertreten, zu diffamieren.

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info