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Diskurs

Donnerstag, 13.02.2014

LG München: Auszüge aus Buchrezensionen lizenzpflichtig

Auszüge aus Buchrezensionen sind urheberrechtlich geschützt, ihre Verwendung muss lizenziert werden, hat das Landgericht München I in Teilurteil gegen den Internetbuchhändler buch.de entschieden. Geklagt hatte die Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). In der – mehrfach versc...

Auszüge aus Buchrezensionen sind urheberrechtlich geschützt, ihre Verwendung muss lizenziert werden, hat das Landgericht München I in Teilurteil gegen den Internetbuchhändler buch.de entschieden. Geklagt hatte die Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).
In der – mehrfach verschobenen – Urteilsverkündung, die nun am 12. Februar 2014 erfolgte, betont die 21. Zivilkammer des Münchener Gerichts die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der FAZ-Artikel, die für die bisher branchenüblichen Online-Rezensionen genutzt wurden. Bei journalistischen Arbeiten, die sich „mit literarischem Schaffen befassen und literarische Werke feuilletonistisch darstellen", sei die für Zeitungsartikel typische „individuelle Prägung sogar noch eher anzunehmen als bei herkömmlichen Artikeln der Nachrichtenredaktionen oder anderer faktenorientierter Teile der Tagespresse", heißt es in der Urteilsbegründung (Az: 21 O 7543/12).
Dies komme in den vom Gericht geprüften Rezensionsauszügen auf buch.de „so deutlich zum Ausdruck, dass ausreichendes individuell-schöpferisches Werkschaffen" festzustellen sei. Buch.de habe aber keine Nutzungsrechte für die Verwertung der Artikel erworben. Auch das Zitatrecht greife nicht, da bei den Online-Rezensionen kein „Zitatzweck" erkennbar sei.
„Die Zusammenarbeit zwischen Buchverlagen und dem Literaturfeuilleton wird durch dieses Urteil nicht einfacher werden. Die urheberrechtliche Würdigung, dass bei der Verwendung längerer Auszüge aus Rezensionen ein eigenständiges Urheberrecht greift, ist dabei unumstritten. Bedauerlich ist, dass das symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist", erklärte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in seiner Stellungnahme zum Urteil.
Allerdings hatte der Verlag der FAZ aufgrund des starken Unmuts in der Verlagsbranche bereits im Oktober 2013 in einer Erklärung betont, dass die „Nutzung von Buchbesprechungen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu Werbezwecken möglich” sei – auch in Zukunft. „Lizenzfrei und ohne gesonderte Genehmigung möglich ist somit die Nutzung von Auszügen aus Rezensionen, die aus bis zu 25 aufeinanderfolgenden Wörtern bestehen. Möglich ist zudem damit ausdrücklich die Verwendung auf Umschlagseiten und in Klappentexten sowie zukünftig die Bewerbung der besprochenen Bücher im Internet”, heißt es wörtlich.

Pressekontakt: info@urheber.info