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Diskurs

Freitag, 29.11.2013

BGH: Grenzen der Werknutzung für Uni-Lernplattformen

Der Bundesgerichtshof hat über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes für Teilnehmer einer universitären Lehrveranstaltung einer Universität auf Grundlage von § 52a UrhG entschieden. Der I. Zivilsenat Urteil vom 28. November 20...

Der Bundesgerichtshof hat über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes für Teilnehmer einer universitären Lehrveranstaltung einer Universität auf Grundlage von § 52a UrhG entschieden.
Der I. Zivilsenat Urteil vom 28. November 2013 (Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie) in dem Rechtsstreit zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen nach seiner Pressemitteilung festgelegt, dass auf einer elektronischen Lernplattform nur kleine Werkteile zugunsten von Unterricht und Forschung zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn diese Teile höchstens 12 Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Verlag der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Im Unterschied zur Vorinstanz, dem OLG Stuttgart (Az.: 4 U 171/11) erkennt der BGH die Möglichkeit des Ausdruckens und Abspeicherns der Texte als von der Schrankenregelung gedeckt an. Im konkreten Fall hatte die Fernuniversität ihren Studenten PDF-Dateien auf einer internen Lernplattform zur Verfügung gestellt.
„Die Karlsruher Richter räumen also einem angemessenen Lizenzangebot eines Verlags den Vorrang vor der Zugänglichmachung der Werkinhalte durch die Universität ein”, kommentiert der Börsenverein die höchstrichterliche Entscheidung. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das prüfen soll, ob das Lizenzangebots des Kröner Verlags angemessen war.
Trotz des scheinbaren Erfolgs vor dem BGH befürchten Wissenschaftsverleger für sie negative Folgen. Denn der BGH nimmt in seinem Urteil ausdrücklich Bezug auf seine Entscheidung vom 20. März 2013 (Az.: I ZR 84/11) über den zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen”. Dort hatte der BGH sich an einer Nutzungsgebühr von 0,8 Cent pro Seite je Teilnehmer je Semester wie bei der Kopiervergütung orientiert.

Pressekontakt: info@urheber.info