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Diskurs

Donnerstag, 28.11.2013

Vergütungsregeln: Verfassungsgericht stützt die Urheber

Urheberinnen und Urheber können ihren Anspruch auf angemessene Vergütungen vor Gericht durchsetzen. Eine gerichtliche Kontrolle der Honorare greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit der Verleger ein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten B...

Urheberinnen und Urheber können ihren Anspruch auf angemessene Vergütungen vor Gericht durchsetzen. Eine gerichtliche Kontrolle der Honorare greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit der Verleger ein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Der Erste Senat in Karlsruhe hat zwei Verfassungsbeschwerden des Hanser Verlags gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren zurückgewiesen (Pressemitteilung). Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des Urheberrechts verstoßen gegen das Grundgesetz.
Freiberufliche literarische Übersetzer seien bei Honorarverhandlungen mit Verlagen die „regelmäßig schwächere Partei”. Der Gesetzgeber durfte deshalb das Urhebervertragsrecht 2002 novellieren und gerichtliche Kontrollen von Honorarvereinbarungen erlauben, um die soziale Position der Übersetzer zu stärken und um sie „angemessen am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit zu beteiligen”, heißt es in dem Beschluss vom 23. Oktober 2013 (Az.: 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11).
In den mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di erreichten Urteilen, hatte der BGH 2011 dem Verlag aufgegeben, die Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung für beide Übersetzer zu erhöhen und ihnen eine Nachzahlung von rund 13.000 bzw. 6.800 Euro zugebilligt.
„Mit der Klarstellung, dass die Festlegung von Vergütungsansprüchen verfassungsgemäß ist, ist Rechtssicherheit für viele Urheberinnen und Urheber geschaffen worden – weit über den Kreis der Übersetzerinnen und Übersetzer hinaus, über deren Ansprüche heute entschieden wurde”, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht generell klargestellt, dass der Gesetzgeber die Berufsfreiheit der Verwerter beschränken darf, „um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken”. Außerdem habe das Gericht die nach § 36 Urheberrechtsgesetz aufgestellten Vergütungsregeln oder Tarifverträge als maßgebliche Honorar-Richtschnur ausdrücklich bestätigt. Der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang, äußerte sich enttäuscht über die Nachricht aus Karlsruhe. Der Verband hatte die Verfassungsbeschwerden des Hanser Verlags unterstützt.

Pressekontakt: info@urheber.info