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Diskurs

Montag, 25.11.2013

Google-Urteil: Durch „Fair Use” würde nichts einfacher

Die Nutzung von 20 Millionen Büchern bei Google Books sei als „Fair Use” erlaubt, entschied ein US-Gericht. Gerhard Pfennig kommentiert das Urteil. 1. Das Verfahren Am 14.11.2013 hat der New Yorker Richter Chin ein bemerkenswertes Urteil im P...

Die Nutzung von 20 Millionen Büchern bei Google Books sei als „Fair Use” erlaubt, entschied ein US-Gericht. Gerhard Pfennig kommentiert das Urteil.

1. Das Verfahren

Am 14.11.2013 hat der New Yorker Richter Chin ein bemerkenswertes Urteil im Prozess der Authors Guild der USA gegen die Firma Google gefällt (siehe News vom 15. November 2013). Er erklärte das flächendeckende Einscannen von vorwiegend wissenschaftlichen Büchern durch Google und die anschießende Verbreitung in Ausschnitten in den USA für zulässig, und zwar ohne Genehmigungsvorbehalt der Urheber und ohne Vergütung.
Vorausgegangen war ein langjähriger Rechtsstreit, der sich entzündete, als Google im Jahr 2004 begann, in Zusammenarbeit mit Bibliotheken deren Bücher einzuscannen, mittlerweile rund 20 Millionen. Verleger und Autoren urheberrechtlich geschützter Bücher aus dem In- und Ausland hatten protestiert, die US-Parteien schließlich einen Musterprozess angestrengt.
Im Jahr 2010 wurde demselben Richter ein Vergleich vorgelegt, den die Klageparteien mit Google geschlossen hatten. Er bedurfte seiner Zustimmung, um in Kraft zu treten. In diesem Vergleich waren zumindest in gewissem Umfang Vergütungen für die Nutzung geschützter Werke vorgesehen. Doch auch dieser Vergleich, durch den Googles Aktivitäten auf Bücher beschränkt werden sollten, die in englischsprachigen Ländern veröffentlicht worden waren, rief massiven Widerstand hervor, vor allem in Europa.
Regierungen und die EU sprachen sich gegen ihn aus, schließlich auch die US-Regierung. Nur der Kongress, so ihre Stellungnahme, könne in den USA Recht setzen, nämlich die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber durch ein kommerzielles Unternehmen zulassen. Selbst wenn man das Ziel der Errichtung einer digitalen Bibliothek begrüße, müsse man doch bestehende Rechte achten. Kurzum, Richter Chin folgte diesen Einwänden und lehnte 2011 den Vergleich ab. Er fand damit weltweit große Anerkennung bei Urhebern und Verlagen.
Weitere Verhandlungen zur Verbesserung des Vergleichs brachten kein Ergebnis, die Verleger schieden aus der Front aus. Die Authors Guild setzte ihr ursprüngliches Klageverfahren gegen Google fort und trug vor, dass die Voraussetzungen für die Annahme der im US-Recht geltenden gesetzliche Ausnahme des „Fair Use” im konkreten Fall nicht vorlägen, Google also kein Recht habe, ihre Bücher einzuscannen und zugänglich zu machen.
Richter Chin, der nun nicht mehr einen Vergleich zu beurteilen, sondern einen Prozess zu entscheiden hatte, sah das anders und wies die Klage ab. Sein Urteil ist ein bemerkenswertes Exempel zum Verständnis oder Unverständnis des amerikanischen Verfassungs- und Urheberrechts.

2. Das zugrunde liegende Recht der USA

Die US-Verfassung hat ein anderes Konzept des urheberrechtlichen Schutzes als die europäischen Rechtsordnungen, die das Urheberrecht als Menschenrecht definieren.
Urheberrechtlicher Schutz wird in den USA als Privileg verstanden, das Urhebern und Erfindern ausreichenden Schutz gewähren soll, um ihre Kreativität zu stimulieren. Gleichzeitig gewährt die Verfassung den Bürgern aber das Recht, geschützte Werke zu nutzen, um den Fortschritt der Künste und Wissenschaften zu fördern. Ihre Position ist also wesentlich stärker als in Europa. Das Instrument, um die Interessen der Bürger durchzusetzen, ist § 107 des Urheberrechtsgesetzes, der Nutzungsfreiheit vorsieht, wenn die Nutzung den Anforderungen eines „Fair Use” entspricht.

3. Fair Use am Beispiel von „Google Books”

Die Einführung einer der „Fair Use”-Doktrin entsprechenden Regelung als Ersatz für die im europäischen Recht aufzählend benannten Ausnahmeregelungen zur Nutzungsfreiheit in bestimmten Bereichen der Publizistik und Wissenschaft sowie Lehre – meist gegen Gewährung einer Pauschalvergütung für die Rechteinhaber – wird in der gegenwärtigen Diskussion auch in Deutschland und den Nachbarstaaten ins Gespräch gebracht.
Was ist aber „Fair Use”?
Richter Chin hat es uns im Fall Google exemplarisch erklärt. Hier geht es nicht um die Nutzung ganzer Bücher, sondern um die Nutzung von „Snippets”, Auszügen von jeweils einer Achtel Seite, die man nach Stichworten aufrufen kann, ohne aber jemals aus den Schnipseln ganze Seiten rekonstruieren zu können. Man kann aber einen trotzdem einen sehr umfassenden Einblick in den Inhalt eines Buches gewinnen.
Google ist ein Unternehmen, das viele Dienste anbietet. Jeden Tag nutzen Millionen die Suchmaschine. Im Jahr 2012 meldete der Konzern mehr als 43 Milliarden Werbeeinnahmen. Im Google Book Project, um das es geht, sind 93 Prozent nicht fiktional und 7 Prozent fiktional. Die meisten Werke unterliegen nicht mehr dem Schutz. In keinem Fall der Nutzung geschützter Werke wurde eine Genehmigung eingeholt, ebensowenig wurden Vergütungen gezahlt.
Google Books ist ein wichtiges Instrument für Information und Forschung geworden, weil die Nutzer durch Eingabe von Suchworten und Satzteilen Millionen von Büchern in der Form von „Data Mining” wie ein Bergwerk durchsuchen können. Auch Bibliothekare profitieren davon. Dies System, so Richter Chin, ermöglicht auch Menschen, die keinen Zugang zu Bibliotheken haben, den Zugang zum Wissen.
So weit, so gut. Aber müssen die Rechteinhaber das Projekt eines kommerziell höchst erfolgreichen Unternehmens, die Verwirklichung dieser ehrenwerten Ziele ohne jede Vergütung, und, schlimmer noch, ohne jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Verwendung ihrer Werke hinnehmen, also subventionieren, auch unter Verzicht auf Persönlichkeitsrechte, die ihnen vielleicht ermöglichen würden, wegen gewandelter Überzeugung die weltweite Verbreitung ihrer Bücher zu verweigern?
Auch die Europäische Digitale Bibliothek verfolgt nämlich diese Ziele, aber unter Respektierung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber. Geschützte Werke dürfen nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die jüngst in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie der EU zur Nutzung verwaister Werke erlaubt immerhin, solche Werke, deren Autor nicht auffindbar ist, zu nutzen – bis er auftaucht und für die Vergangenheit Vergütung verlangt und für die Zukunft vielleicht der weiteren Nutzung widerspricht – und sie ermöglicht den erleichterten Erwerb der Rechte an vergriffenen Büchern, in Deutschland mit Hilfe der VG Wort. Aber der Grundsatz der Verfügung der Autoren über ihre Rechte bleibt vorrangig, sei das Interesse der Allgemeinheit auch noch so groß.
Richter Chin erklärt uns, was in den USA anders ist und erläutert die Anwendung seiner „Fair Use”-Regel an vier Kriterien (es würde hier zu weit führen, sie alle zu nennen). Zum Beispiel führt er aus, dass die von Google angebotene Nutzung in Snippets – ähnlich wie Thumbnails (kleinste Reproduktionen von Bildern) – „transformative” Nutzungen seien, also das zugrunde liegende Werk maßgeblich verändern. Texte werden in Daten verwandelt und sollen dadurch ihren ursprünglichen und auch in den USA schützenswerten Charakter verlieren. Warum Urheber das hinnehmen sollen, ist für einen Europäer nicht leicht verständlich. Der BGH hat in Sachen Thumbnails anders, zugunsten der Fotografen entschieden.
Die wichtigste Frage ist die nach dem kommerziellen Vorteil für Google, denn die Europäische Digitale Bibliothek und ihre nationalen Partner sind weitgehend mit öffentlichen Mitteln (und deshalb leider unzureichend) finanzierte Einrichtungen. Chin erkennt an, dass Google ein weitestgehend kommerzielles Unternehmen ist. Aber das schließt „Fair Use” nicht prinzipiell aus. Zumal Google nach den Feststellungen des Gerichts aus dem konkreten Projekt der Vermittlung der Snippets keinen finanziellen Erlös zieht. Erstaunlicher Schluss: Obwohl Googles prinzipielle Motivation der Profit ist, bleibt der Umstand entscheidend, dass dieses Projekt Bildungszwecken (educational purposes) dient, und das gibt den Ausschlag für die Zulässigkeit.
Ein weiteres Argument sieht der Richter darin, dass es sich im Wesentlichen um nicht fiktionale Bücher handelt, die anscheinend weniger schutzbedürftig sind als fiktionale, zumal sie schon veröffentlicht sind und nur in Teilen genutzt werden.
Am Ende gelangt der Richter zu dem Ergebnis, dass die Faktoren, die für ein öffentliches Interesse an Google Books sprechen, trotz des Gewinnstrebens von Google weder die Rechte der Urheber beeinträchtigen noch eine Vergütung oder Gewinnbeteiligung rechtfertigen, und weist die Klage ab. Widersprüche zur Entscheidung von 2011 werden nicht diskutiert.

4. Konsequenzen

Festzustellen bleibt angesichts dieser Entscheidung, dass der Prozess bisher acht Jahre benötigt hat. Der Fall ist immer noch nicht geklärt, denn die Authors Guild hat Revision angekündigt. Dies sollten diejenigen bedenken, die in einer Einführung der „Fair Use”-Doktrin das Allheilmittel für die europäischen urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Ausnahmevorschriften für Bildung und Wissenschaft sehen. Der Kongress der Initiative Urheberrecht im September 2013 hat darüber ausführlich diskutiert. Würde man diese Doktrin in Europa einführen, würde nichts einfacher.
Fragwürdig bleibt darüber hinaus, dass die kommerziellen Interessen des Weltkonzerns Google zwar ausführlich dargelegt wurden, aber die Frage der angemessenen Beteiligung der Urheber an den gigantischen Gewinnen auch aus der Nutzung ihrer Werke, die Google ermöglicht, bei der Entscheidung keine Rolle spielte.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass dieses Urteil, wenn es rechtskräftig werden sollte, nur für die USA gilt. Die Nutzung der aus europäischer Sicht illegal eingescannten Werke – sofern die Autoren oder ihre Verleger keine Zustimmung erteilt haben – in Europa ist rechtswidrig, was die Lage nicht einfacher macht, sondern sie noch mehr kompliziert.
Den Urhebern hat der Richter Steine statt Brot gegeben. Es kann nicht richtig sein, dass die digitale Gesellschaft Geschäftsmodelle einführt, die lediglich Unternehmen und Nutzern materiellen oder immateriellen Gewinn bringt, nicht aber den Produzenten des genutzten Contents, den Urheberinnen und Urhebern, einen gerechten Anteil lässt. Wenn sie nicht mehr schreiben und fotografieren können, weil sie andere Berufe ergreifen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu erzielen, hat langfristig auch Google nichts mehr einzuscannen und zu vermarkten – und die Nutzer finden keine „Daten-Minen” mehr vor.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info