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Diskurs

Mittwoch, 10.07.2013

Privatkopieabgabe rechtens - Amazon muss zahlen

Eine allgemeine Privatkopieabgabe auf Speichermedien kann mit dem EU-Recht vereinbar sein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. In der Vorabentscheidung des EuGH vom 11. Juli 2013 (

Eine allgemeine Privatkopieabgabe auf Speichermedien kann mit dem EU-Recht vereinbar sein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
In der Vorabentscheidung des EuGH vom 11. Juli 2013 (RS: C-521/11) geht es um einen Rechtsstreit zwischen Amazon und der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana. Der milliardenschwere Internetkonzern verweigert die Zahlung der in Österreich als Ausgleich für Privatkopien erhobenen Urhebervergütungen beim Erstverkauf von Speichermedien wie CD- und DVD-Rohlingen, Speicherkarten und MP3-Playern. Amazon vertritt die Auffassung, dass die sogenannte „Leerkassettenvergütung” aus mehreren Gründen gegen das Unionsrecht verstoße. Daraufhin hat den Obersten Gerichtshof der Alpenrepublik den EuGH wegen der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen angerufen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seinem Urteil zwar darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. In Präzisierung seines „Padawan-Urteils” vom 21. Oktober 2010 entschied er nun, dass einer unterschiedslos auf Trägermaterial erhobenen Privatkopieabgabe das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen jedoch nicht entgegen stehe. Eine solche allgemeine Abgabe könne mit dem Unionsrecht vereinbar sein, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH, wenn „praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen” und wenn der Rückerstattungsanspruch, in dem Fall, dass Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung von Privatkopien erworben wird, „wirksam ist und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe übermäßig erschwert.” Ob die österreichische Regelung diese Voraussetzungen erfüllt, muss jetzt der OGH des Landes prüfen.
Noch zu zwei weiteren Einwendungen des US-Konzerns Amazon äußert sich der EuGH: Dass die Hälfte des Erlöses der „Leerkassettenvergütung” von der Verwertungsgesellschaft an ihre sozialen und kulturellen Einrichtungen fließe, stehe der Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen, sofern diese „Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und ihre Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind”. Ebenso wenig, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. „Wer diese Abgabe zuvor in einem für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen”, erklärte der EuGH.

Pressekontakt: info@urheber.info