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Diskurs

Freitag, 12.04.2013

CISAC-Urteil: EuGH sieht keine Kartellabsprachen

Der EuGH hat die CISAC-Entscheidung der EU-Kommission zu Lizenzen für Online-Musikdienste teilweise für nichtig erklärt. Für Kartellabsprachen, die die EU-Kommission dem internationalen Dachverband CISAC (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs) un...

Der EuGH hat die CISAC-Entscheidung der EU-Kommission zu Lizenzen für Online-Musikdienste teilweise für nichtig erklärt.
Für Kartellabsprachen, die die EU-Kommission dem internationalen Dachverband CISAC (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs) und 22 europäischen Verwertungsgesellschaften, darunter auch die GEMA, vorgeworfen hatte, sieht der Gerichtshof der Europäischen Union „keine Anhaltspunkte”, wie es in seiner Pressemitteilung heißt.
Im Übrigen bestätigte der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2013 (Az.: T-442/08) die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 – CISAC). Für die Verbreitung von Werken über das Internet, per Satellit und Kabel bleibt den Verwertungsgesellschaften demnach ein absoluter Gebietsschutz, ebenso wie Regelungen, die die Mitgliedschaft von Urhebern in mehreren Gesellschaften einschränken, untersagt.
Die CISAC begrüßte das Urteil des Gerichts. „Dies ist eine sehr wichtige Entscheidung für die Urheber und ihre Verwertungsgesellschaften in der gesamten Europäischen Union", sagte Olivier Hinnewinkel, Generaldirektor der CISAC. Der Vorwurf, sie hätten mit Gegenseitigkeitsverträgen wettbewerbswidrige Absprache getroffen, sei damit für nichtig erklärt worden. Die beiden fraglichen Vertragsklauseln (Mitgliedschafts- und Ausschließlichkeitsklausel) habe man ohnehin bereits vor längerem geändert.
Ihre Ziele zur Regelung EU-weiter Lizenzen für Online-Musik verfolgt die EU-Kommission mittlerweile innerhalb der neuen Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung (siehe News vom 19. März 2013).

Pressekontakt: info@urheber.info