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Diskurs

Freitag, 22.03.2013

EU-Richtlinie zu VG's: Einwände gegen den Entwurf

Der Entwurf einer EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtswahrnehmung und zur Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die online-Nutzung von Musiklizenzen liegt bereits seit August 2012 vor. Seither haben sich viele Sachverständige und Betroffene geäußert. Langsam kommt auch die ...

Der Entwurf einer EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtswahrnehmung und zur Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die online-Nutzung von Musiklizenzen liegt bereits seit August 2012 vor. Seither haben sich viele Sachverständige und Betroffene geäußert. Langsam kommt auch die parlamentarische Beratung in Brüssel in Fahrt: Unter dem Datum vom 4.März 2013 hat sich die Berichterstatterin des Rechtsausschusses, die christdemokratische Abgeordnete Marielle Gallo geäußert, demnächst wird die deutsche Grüne Helga Trüpel als Berichterstatterin des Kulturausschusses ihre Stellungnahme vorlegen (siehe News vom 19.03.2013).

Worum geht es?

1. Situation in Deutschland

In Deutschland gilt, was von vielen Kritikern der deutschen Verwertungsgesellschaften (VGs) oft übersehen wird, eines der schärfsten Systeme zur Zulassung und Kontrolle der VGs. Erforderlich für die Aufnahme des Geschäfts ist eine Zulassung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, das auch – mit ca. 15 Mitarbeiter/innen – die Rechtsaufsicht ausübt. Das Wahrnehmungsgesetz regelt die Arbeit der Gesellschaften. Diese sind verpflichtet, jeden und jede in ihren Bereich fallenden Urheber/in oder ausübende/n Künstler/in bzw. jedes Unternehmen, das  über eigene Leistungsschutzrechte oder übertragene Urheberrechte verfügt, zu vertreten. Ebenso ist die Gesellschaft verpflichtet, Verträge über die Nutzung ihrer Rechte mit jedem Interessenten/jeder Interessentin abzuschließen. Sie muss hierzu Tarife erlassen, die von einer speziellen Schiedsstelle und den Gerichten überprüft werden können. Im Innenverhältnis ist die VG als Interessenvertretung der Mitglieder oder Wahrnehmungsberechtigten organisiert – meist in Form eines Vereins (Gema, VG Wort und VG Bild-Kunst) bzw. als GmbH (z.B. GVL, VFF, GWFF). Die Mitwirkung der Berechtigten in den Gremien  ist gesichert, wenn sie auch von manchen Kritikern in manchen Gesellschaften nicht als ausreichend angesehen wird. Hinzu kommt die Verpflichtung, Abschlüsse bzw. Geschäfts - und Lageberichte zertifizieren und transparent veröffentlichen zu lassen. Schließlich sind die Gesellschaften verpflichtet, einen geringen Teil ihrer Erlöse für soziale und kulturelle Zwecke zu verwenden, also von der allgemeinen Ausschüttung abzuziehen. International arbeiten die Gesellschaften – soweit das EU-Wettbewerbsrecht dies nicht verbietet – mit Partnergesellschaften im Ausland weltweit zusammen, um die Vertretung der Rechte ihrer Berechtigten sicherzustellen und die Ansprüche ausländischer Rechteinhaber in Deutschland durchzusetzen.

2. Entwurf der EU

Die EU sieht sich mit Kritik an der Arbeit mancher ausländischer VGs konfrontiert, die ihre Grundlage vor allem darin hat, dass vergleichbar strikte und klare Regelungen nur in wenigen anderen Ländern existieren. In manchen EU-Staaten fehlen regulatorische und tarifkontrollierende Elemente. Auch die Mitwirkung der Berechtigten und die Aufsicht sind z.T. wesentlich schwächer geregelt. Mangelnde Transparenz und Kontrolle  hat zu Skandalen geführt, die  auch aus der Sicht der deutschen VGs nicht akzeptabel sind, weil sie das System der kollektiven oder zentralisierten Wahrnehmung, das in der Informationsgesellschaft für viele Gebiete unverzichtbar ist, diskreditieren.

Der Vorschlag der EU soll dem abhelfen; angesichts der weiten Spanne der unterschiedlichen Regelungen bzw. Nichtregelungen läuft er allerdings Gefahr, die hohen Erwartungen, die besonders die deutschen Kritiker hegen, bitter zu enttäuschen und die Situation eher zu verschlechtern als zu verbessern.

3. Kritik

Der Entwurf verlangt keine Zulassungspflicht und weder Abschluss- noch Wahrnehmungszwang. Er verpflichtet die Gesellschaften nicht zur Übernahme sozialer und kultureller Förderung. Dagegen läuft er Gefahr, die Exklusivität der Gesellschaften bei der Wahrnehmung der Rechte (die VG vertritt z.B. die Senderechte für

alle

Werke des Urhebers) durch "opt-out“-Lösungen aufzulockern und damit das "Cherry-picking" der Rechteinhaber zu fördern. Das heißt: Rechteinhaber sollen zukünftig lukrative Rechte aus der Verwaltung herausnehmen, selbst ohne VG verwalten und nur die unattraktiven Werke in der Verwaltung der VG lassen können – zum Nachteil der Effizienz. Darüber hinaus unterscheidet er nicht zwischen Gesellschaften, die wirklich Nutzungsrechte vergeben (in Deutschland z.B. die Gema für Musikrechte und die VG Bild-Kunst für Abdruckrechte bildender Künstler/innen) und der Mehrheit der Gesellschaften, die nicht aktiv lizenzieren, sondern im Rahmen von Gesamtverträgen mit der abgabepflichtigen Industrie oder der Verwaltung Vergütungsansprüche für die private Vervielfältigung aller Werke einer Kategorie realisieren und verteilen.

Schließlich beschränkt sich die Richtlinie auf VGs und lässt die in manchen Ländern unkontrolliert bestehenden und konkurrierenden Agenturen privaten Rechts außer Acht und Betracht, womit diese ohne Kontroll- und Transparenzverpflichtung arbeitende Konkurrenz zu den VGs legalisiert wäre, was diese weiter schwächen würde.

Schließlich betont der Entwurf den Vorrang der Dienstleistungsrichtlinie auch für die Arbeit der VGs. Das könnte bedeuten, dass  auch Gesellschaften, die etwa in Malta oder Großbritannien nach sehr weichen Regeln arbeiten dürfen, zukünftig auch in Deutschland neben den hier stark regulierten Gesellschaften tätig werden  und schwerer bis gar nicht kontrolliert werden könnten. Das gleiche gilt auch für ausländische Agenturen.

Die hier erwähnten Einwände sind in exzellenten Stellungnahmen der großen deutschen VGs, des Max-Planck-Instituts und der Deutschen Gesellschaft für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht –  um nur einige zu nennen – ausführlich ausgearbeitet worden und auf deren Websites einzusehen.  Fraglich ist allerdings, ob sich die Generaldirektion Binnenmarkt davon beeindrucken lässt. In ihren bisherigen Äußerungen hat sie eher darauf verwiesen, dass nicht alles nach deutschem Muster geregelt werden könne und dass zahlreiche Mitgliedsstaaten auf ihren liberaleren Regelungen bestehen.

4. Der Gallo-Bericht

Dieser Haltung setzt die erwähnte Abgeordnete Gallo eigene Akzente entgegen. Aufgrund zahlreicher Anhörungen und Gespräche des Rechtsausschusses  äußert sie deutliche Kritik an einigen Vorschlägen des Entwurfs: Sie fordert etwa eine unterschiedliche Betrachtung verschiedener Tätigkeitsfelder der VGs und damit eine Unterscheidung zwischen solchen, die Vergütungsansprüche wahrnehmen und anderen, die direkt lizenzieren. Ferner stellt sie die Prärogative der Dienstleistungsrichtlinie in Frage und verlangt eine Gleichbehandlung von privaten Agenturen mit VGs und deren Verwertungstöchtern, die ebenfalls dem VG-Recht unterfallen sollen.

Schließlich macht sie auf die Bedeutung der kulturellen und sozialen Förderung aufmerksam und auf das Prinzip der Erhaltung der kulturellen Vielfalt, das die EU-Gesetzgebung leiten sollte.

Dies sieht sie besonders in Gefahr in Bezug auf den zweiten Teil der Richtlinie, der darauf zielt, die Online -Lizenzierung  von Musikwerken aus einer Hand ("One Stop Shop") wieder herzustellen. Diesem Ziel steht  bekanntlich eine  Empfehlung der EU aus dem Jahr 2005 im Wege, die die VGs zwang, stärkere Konkurrenz bei der Lizenzierung zuzulassen und letztlich nur zu einer Stärkung der angloamerikanischen Großverlage führte, den Lizenzerwerb für viele Musiknutzer wie Internetradios etc. aber sehr stark erschwerte.

Im Dilemma zwischen Wettbewerbs- und Lizenzpolitik hat sich der Entwurf für die Errichtung mehrerer konkurrierender Portale ("hubs") entschieden, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenbank für musikalische Werke konkurrierend lizenzieren sollen – und zwar jeweils europaweit.  VGs kleinerer Länder sollen das Recht erhalten, sich einem dieser Hubs anzuschließen, um mit ihrem Repertoire nicht benachteiligt zu werden. Mit Recht zweifelt Frau Gallo am Erfolg dieses Konzepts und befürchtet, dass die Repertoires kleinerer Länder  gegenüber dem Übergewicht der dominierenden US-Verlage und Musikproduzenten ins Hintertreffen geraten könnte.

5. Weiteres Verfahren

Vor dem Abschluss der Beratungen des EU-Parlaments, die erst beginnen können, wenn auch der Kulturausschuss seine Äußerung abgegeben hat, lässt sich nicht prognostizieren, wie das Parlament insgesamt zu den Vorstellungen der Kommission stehen wird. Nicht abzusehen ist außerdem, ob sich das Parlament, auf das die deutschen Urheber und Rechteinhaber derzeit die meisten Hoffnungen richten müssen, um zu einer verträglichen Lösung zu gelangen, und um  sich nicht am Ende in einer nahezu überregulierten nationalen Situation gegenüber einer sehr liberalen und privaten Rechtevermittlern förderlichen europäischen Landschaft wiederzufinden, durchsetzen wird. Es ist beruhigend zu wissen, dass das Bundesjustizministerium (BMJ) die Bedenken der deutschen Organisationen aufgegriffen hat und unterstützt; fraglich ist, ob es sich im Rat durchsetzen kann, wenn das BMJ nicht stärkere Unterstützung von höheren deutschen Instanzen bekommt.

Alle diejenigen jedenfalls, die sich eine noch rigidere deutsche Aufsicht und eine besser geregelte Mitwirkung de Berechtigten wünschen, werden von den Brüsseler Entwicklungen bitter enttäuscht sein.

Gerhard Pfennig

Pressekontakt: info@urheber.info