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Diskurs

Freitag, 15.03.2013

OLG verbietet "VFF-Klausel" in Fernsehverträgen

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, das Verwertungserlöse aus Fernsehauftragsproduktionen ausschließlich den Inhabern der Leistungsschutzrechte – also den Produzenten – zustehen. Geklagt hatte die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, das Verwertungserlöse aus Fernsehauftragsproduktionen ausschließlich den Inhabern der Leistungsschutzrechte – also den Produzenten – zustehen.
Geklagt hatte die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG Dok), die ihre Mitglieder durch die sogenannte „VFF-Klausel“ in Fernsehverträgen benachteiligt sieht. Die Klausel wird nicht nur vom MDR, sondern von allen öffentlich-rechtlichen Sendern in Deutschland standardmäßig in Auftrags-Produktionsverträgen verwendet und schreibt den Produzenten vor, wo sie ihre Zweitverwertungsrechte geltend machen müssen.
In seinem Urteil vom 12. März 2013 hat das OLG nun entschieden, dass es unzulässig ist, dass Fernsehauftragsproduzenten zur Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) gezwungen werden, in der die öffentlich-rechtlichen Sender die Hälfte der Gesellschaftsanteile halten und einen internen Verteilungsplan durchgesetzt haben, durch den die Hälfte der Produzentenerlöse an sie gehen.
Mit dem Dresdener Urteil (Az.: 11 U 1493/12) wird eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom Sommer 2012 bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der bekannte Medienrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren schreibt in seinem „Beck blog” von einer „Sensation ... mit weitreichenden Auswirkungen”.

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