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Diskurs

Samstag, 09.03.2013

Dritter Korb = Verwaiste Werke + Open Access

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, zum Referentenentwurf des Justizministeriums. Das Bundesministerium der Justiz hat seinen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu verwaisten Werken und vergriffenen Büchern veröffentlicht (...

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, zum Referentenentwurf des Justizministeriums.

Das Bundesministerium der Justiz hat seinen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu verwaisten Werken und vergriffenen Büchern veröffentlicht (siehe News vom 21. Februar 2013).

Mit den in diesem Paket enthaltenen Reformen hält die Ministerin den Gesetzgebungsplan „3. Korb” – vollmundig angekündigt und lange in Anhörungen im Jahr 2010 diskutiert – für erledigt. Das inzwischen vom Deutschen Bundestag im Eilverfahren gegen die Stimmen der Opposition beschlossene Gesetz zur Einführung eines Presseverlegerleistungsschutzrechts und die im Referentenentwurf des BMJ zu einem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” vorgesehene Deckelung von Abmahnkosten unter bestimmten Umständen ergänzen ihre Aktivitäten. Insgesamt fallen diese eher enttäuschend aus, denn viele Probleme, die im Laufe der Debatte deutlich wurden, bleiben ungelöst, werden nicht einmal behandelt.

Folgende Punkte aus dem Dritten Korb greift der Entwurf auf:

  1. Kabelweiterleitung: sie wird technologieneutral ausgestaltet, d.h. der juristische Begriff der Weiterleitung wird nicht länger an die veraltete Technologie der leitergebundenen Weiterleitung geknüpft; auch andersartige Weiterleitungen integraler Programme sind lizenz- und vergütungspflichtig. Damit kommt die Regierung den Interessen der Unternehmen und der Rechteinhaber entgegen. Interessant ist, dass die Regierung in ihrer Begründung ausdrücklich erwähnt, dass der § 20b Absatz 2, der die Bezahlung der Autoren über Verwertungsgesellschaften vorsieht, auch weiterhin erforderlich ist: ein deutlicher Hinweis darauf, dass urhebervertragsrechtliche Vorschriften die Voraussetzungen dafür sind sind, die Stellung der Urheber und ausübenden Künstler zu stärken bzw. überhaupt die für die Durchsetzung angemessener Beteiligung zu ermöglichen.
  2. Open Access: Autoren wissenschaftlicher Werke, deren Herstellung zu mindestens 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde und in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden Publikation veröffentlicht wurden, erhalten das Recht, 12 Monate nach Erscheinen ihre Texte ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen online zu stellen und zu verbreiten. Diese Regelung war im ersten Entwurf noch nicht enthalten, sie wurde offensichtlich erst in der Ressortabstimmung auf Drängen des BMFT bzw. der Wissenschaftslobby ergänzt. Mit dieser Regelung soll vermutlich Druck aus dem Kessel genommen werden, denn gerade die wissenschaftlichen Autoren hatten vehement gefordert, das Vertragsdiktat mancher, meist außereuropäischer Wissenschaftsverlage einzuschränken. Die Begründung erwähnt auch in diesem Punkt ausdrücklich die gegenwärtig unbefriedigende urhebervertragliche Situation der Autoren.
  3. Zu weiteren Punkten, die zwischenzeitlich diskutiert wurden, insbesondere zur Frage der Stärkung der Verwertungsgesellschaften in ihrem Verhandlungen mit der Geräteindustrie über Vergütungen für private Vervielfältigungen (gefordert wurde die Einführung einer Hinterlegungspflicht für die Dauer der Verhandlungen) und zur Frage der Verbesserung der Bedingungen für zulässige Nutzungen im Wissenschaftsbereich (Intranetverbreitung und Leseplatznutzung) schweigt der Entwurf vernehmlich. In der ersten Fassung hatte das BMJ einen Handlungsbedarf sogar ausdrücklich abgelehnt. Dies ist sehr bedauerlich, denn hier bestehen in der Praxis große Probleme. So sind hunderte von Millionen Euro immer noch blockiert, weil seit Jahren geführte Vergütungsverhandlungen kein Ergebnis bringen; die Probleme mit der Intranetnutzung belasten das Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zu den wissenschaftlichen Einrichtungen, und die Leseplatznutzung kann sich nicht entfalten, zum Nachteil der Lernenden.

Verwaiste Werke

In der Regelung des Umgangs mit verwaisten Werken bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen in Deutschland zurück. Mittlerweile ist das nicht mehr zu ändern, denn weil die Regierung jahrelang gezögert hat, eine in Deutschland zwischen allen Beteiligten vereinbarte Lösung durchzusetzen, muss sie nun die unbefriedigende EU-Vorlage in Kraft setzen.
Der wesentliche Unterschied: Im deutschen Vorschlag war vorgesehen worden, dass die Verwertungsgesellschaften, die die betroffenen „Waisen” vertreten, die Klärung vornehmen, ob diese Urheber tatsächlich nicht auffindbar sind und dazu ihre umfangreichen Datenbanken einsetzen. Wäre die Suche erfolglos geblieben, hätten die VGs gegen angemessene Vergütung die Nutzungserlaubnis erteilt und die Vergütung für die Waisen aufbewahrt; nicht zuzuordnende Vergütung wären in Digitalisierungsprojekte bzw. in die Kulturförderung geflossen. Jedenfalls wäre die Nutzung „verwaister Werke” nicht kostengünstiger geworden als die von lizensierten Werken.
Die EU hat dagegen vorgeschrieben, dass die privilegierten Nutzer – Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die diese Werke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen dürfen – selbst prüfen dürfen, ob die zu nutzenden Werke aus ihren Beständen verwaist sind. Die öffentliche Hand spart bei diesem Verfahren sicher viel Geld, zumal die Einrichtungen für den Zugang Dritter zu diesen Werken kostendeckende Entgelte verlangen dürfen. Allerdings müssen sie die Suchergebnisse und ihre Adresse in einer zentralen europäischen Datenbank speichern, um Urhebern und Rechtsinhabern eine Kontrolle zu ermöglichen. Ob das alles praktikabel ist, wird man sehen. Rechtsinhaber, die feststellen, dass ihre Werke zu Unrecht als „verwaist” eingestuft wurden, haben den Anspruch, die weitere Nutzung zu stoppen und für die bisherige Nutzung ein Entgelt zu verlangen.

Vergriffene Werke

In der Neuregelung zu vergriffenen Werken – genau genommen handelt es sich um die Digitalisierung vergriffener Bücher und Druckschriften, denn es ist schwer vorstellbar, dass es „vergriffene” Fotos oder Bilder geben soll – greift die Bundesregierung den deutschen Vorschlag auf: Die Verwertungsgesellschaften, die die einschlägigen Urheber vertreten – nach dem derzeitigen Stand sind dies die VG Bild-Kunst und die VG Wort – können den privilegierten Institutionen das Recht zur Digitalisierung vergriffener Werke, die vor dem 1. 1. 1966 veröffentlicht wurden (Werke in vergriffenen Büchern und Druckschriften; nach dem Wortlaut sollen auch audiovisuelle Werke vergriffen sein können) gegen Vergütung einräumen, soweit die Digitalisierung nicht gewerblichen Zwecken dient. Auch diese Lizenzierungen müssen in einem öffentlich zugänglichen Register dokumentiert werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass gewerbliche Nutzungen der digitalisierten Werke ausgeschlossen sind. Bei der Regelung zu den verwaisten Werken scheint die Regelung allerdings weicher als bei den vergriffenen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzung nur zum Zweck des Gemeinwohls erfolgen darf und Einnahmen nur erzielt werden dürfen, um die Kosten der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung zu decken. Unter Hinweis auf die EU-Richtlinie wird allerdings auch die Zusammenarbeit der Einrichtungen mit Unternehmen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften erwähnt. Diese sind – man denke nur an den großen Bibliotheksfreund Google – sicher nicht nur daran interessiert, uneigennützig die Arbeit der Institutionen zu fördern. Durch die Ausschaltung der Verwertungsgesellschaften bei den verwaisten Werken entfällt allerdings insofern die wirksame Kontrolle durch die Rechteinhaber selbst. Hier wird also die Öffentlichkeit ein kritisches Auge auf die Praxis werfen müssen.

Der Gesetzentwurf geht jetzt in die parlamentarische Beratung. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat erwartungsgemäß bereits erklärt, dass er die Regelung zum Open Access, die seit Jahren von wissenschaftlichen Autoren und ihren Vereinigungen gefordert wird, für überflüssig und schädlich hält.

Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht

Pressekontakt: info@urheber.info