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Diskurs

Mittwoch, 04.11.2020

Referentenentwurf

Wirtschaftsressort meldet Bedenken an

Auch gegen den neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) starke Bedenken angemeldet.

Das berichten übereinstimmend heise online und Golem am 3. November 2020. Den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ (Download) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 13. Oktober 2020 an die interessierten Kreise und Verbände übersandt (siehe News vom 13. Oktober 2020). Sie haben Zeit zur Stellungnahme bis zum 6. November 2020.

Bereits gegen den Diskussionsentwurf hatte das Wirtschaftsressort Bedenken angemeldet und „rote Linien“ formuliert (siehe News vom 23. Juni 2020), ebenso später zu dem noch unveröffentlichten Referentenentwurf (siehe News vom 23. September 2020). Ein Hauptkritikpunkt des Wirtschaftsministerium richtet sich gegen die vom Justizministerium geplante vergütungspflichtige Ausnahme für geringfügige Nutzungen von Schnipseln aus Video-, Audio- und Textmaterial auf Online-Plattformen für nichtkommerzielle Zwecke. Diese Möglichkeit der öffentlichen Wiedergabe von kleineren Teilen von urheberrechtlich geschützten Werken begegnet laut dem von Peter Altmaier (CDU) geführten Haus „erheblichen europarechtlichen Bedenken und ist daher zu streichen“, berichten beide Onlinemedien.

Laut Paragraf 6 des im Rahmen der Urheberrechtsreform geplanten neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes dürfen bis zu 20 Sekunden einer Audio- oder Videodatei, bis zu 1000 Zeichen eines Texts oder Bilder bis 250 Kilobyte ohne Freigabe des Rechteinhabers etwa in sozialen Medien verwendet werden. Ein solcher Eingriff sei von der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie aber nicht vorgesehen, schreibt das BMWi in einer heise online vorliegenden Eingabe an das Justizministerium. Das Bundesforschungsministerium begrüßt die Bagatellgrenzen dagegen grundsätzlich.

Das Wirtschaftsministerium lehnt auch einen Direktvergütungsanspruch der Urheber aus Paragraf 7 ab. Das Argument: Durch einen solchen Anspruch stiegen nicht die Einnahmen für kreative Leistungen. Stattdessen steige der Aufwand für die Plattformen, da diese nicht nur mit den Rechteverwertern wie Verlagen, sondern auch mit Urhebern Verträge abschließen müssten. „Dies dürfte die Plattformen mit zusätzlicher Bürokratie belasten und die Vertragsverhandlungen insgesamt verlängern“, befürchtet das Wirtschaftsministerium laut Golem.

Weiterhin lehnt das BMWi – wie gehabt – die Drittelbeteiligung der Journalisten und Fotografinnen an den Einnahmen aus dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht wie auch die Begrenzung der Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften auf ein Drittel ab. Gefordert wird, die Verlegerbeteiligung früher in Kraft treten zu lassen.

Pressekontakt: info@urheber.info