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Diskurs

Dienstag, 27.10.2020

"Keinohrhasen"

Drehbuchautorin hat Recht auf Auskunft

Die Drehbuchautorin Anika Decker erhält Auskunft über die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“. Das Landgericht Berlin in erster Instanz entschieden.

Nach Angaben einer Pressemitteilung des Landgerichts einer Pressemitteilung des Landgerichts müssen die Produktionsfirma Barefoot Films und der Verleih Warner Bros. im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe der Drehbuchautorin zunächst Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ geben. Dabei geht es auch um Einnahmen der durch die verschiedenen Auswertungsbereiche – also etwa DVD, Pay-TV und Streamingdienste, berichtet die Nachrichtenagentur dpa.

Nach Erteilung der Auskünfte kann die Klägerin gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe der Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG), dem sogenannten Bestsellerparagrafen, zu verlangen.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts begründete ihre Entscheidung vom 27. Oktober 2020 (Az.: 15 O 296/18) damit, dass wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung bestünden. Dabei könne es offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

„Keinohrhasen“ war 2008 der erfolgreichste deutsche Film im Kino. Auch „Zweiohrküken“ hatte Millionen Kinobesucher. Hintergrund der Klage ist der „Bestsellerparagraf“ im Urheberrecht. Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

Pressekontakt: info@urheber.info