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Diskurs

Montag, 22.06.2020

Referentenentwurf

Wirtschaftsressort formuliert "rote Linien"

Bundeswirtschaftsministerium und Bundeskanzleramt wollen den Entwurf für ein neues Leistungsschutzrecht deutlich verlegerfreundlicher machen.

Das berichten Spiegel Online und heise online anhand entsprechender Mails beider Ressorts, die Till Kreutzer, Urheberrechtsexperte von IGEL, der „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht“, an beide Onlinemedien weitergeleitet hat.

Im April hatte das Bundesjustizministerium (BMJV) kurzzeitig einen Referentenentwurf für ein „Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ veröffentlicht (siehe News vom 6. April 2020). Dort wurde zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger ausgeführt, dass die lizenzfrei nutzbaren „einzelnen Wörter oder kurzen Auszüge eines Textbeitrages“ in der Regel „nicht mehr als acht Wörter“ umfassen dürften. Hintergrund dieser Bestimmung ist insbesondere der Dienst Google News, in dem der Suchmaschinenkonzern sogenannte Snippets, also kurze Auszüge aus Nachrichtentexten, nutzt und veröffentlicht.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) formuliert „rote Linien“, wie es in dem Brief laut Spiegel Online heißt, bei deren Überschreitung das Ministerium den Vorschlag des federführenden BMJV blockieren werde. So wendet sich das BMWi insbesondere gegen diese konkrete Wortgrenze. Man möchte lieber den Richtlinientext wortgetreu umsetzen und auf eine konkrete Grenze für eine lizenzfreie Nutzung verzichten. Andernfalls würde das Ministerium sein Veto gegen den Gesetzesvorschlag des BMJV einlegen.

Außerdem soll aus dem Satz „Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen“, durch den Artikel 15 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie umgesetzt werden soll, das Wort „hierzu“ gestrichen werden. Die Konsequenz wäre, schreibt SpOn, dass Suchmaschinenbetreiber selbst dann Lizenzen von Verlagen brauchen, wenn sie deren Erzeugnisse nur in ihren Suchindex aufnehmen – unabhängig davon, ob und in welcher Kürze sie diese sogenannte Indexkopie für ihre Nutzerinnen und Nutzer zugänglich machen.

Auch besteht laut den beiden Berichten auch Streit bezüglich einer Gewinnbeteiligung der Urheber an den Einnahmen aus den Leistungsschutzrechten. So sieht der der Entwurf des BMJV eine Beteiligung von mindestens einem Drittel vor. Das BMWi hingegen will offenbar gar keine Festlegung, „um die Privatautonomie der Parteien nicht zu beschränken.
Ähnliches gilt offenbar für die Verlegerbeteiligung an Einnahmen der Verwertungsgesellschaften. Diese wollte das BMJV ursprünglich auf ein Drittel begrenzen. Auch diese Grenze lehne das BMWi laut den Berichten ab. Das Bundeskanzleramt steht nach beiden Berichten hinter den Forderungen des BMWi.

Pressekontakt: info@urheber.info