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Diskurs

Dienstag, 07.04.2020

Schnellschuss – zum geleakten Referentenentwurf

Wie ein Phantom erschien am 1. April auf der Website des BMJV für kurze Zeit ein fertig formulierter Referentenentwurf zur Umsetzung einiger Artikel der DSM-Richtlinie, der bereits im Januar als „Diskussionsentwurf“ das Licht der interessierten Welt erblickt hatte.

Schnell wie ein Aprilscherz verschwand der Text wieder, denn er war mit den beteiligten Ressorts – Bundeskanzleramt/Kultur und Wirtschaftsministerium – nicht abgestimmt worden. Er ist aber in der Welt und wird allerorten kommentiert.

Es geht im Wesentlichen um die umstrittenen Regelungen zum Presseverlegerleistungsschutzrecht und zur Beteiligung der Buchverleger an den Erlösen der Verwertungsgesellschaften aus Vergütungsansprüchen für Kopien, Speicherungen und Bibliotheksausleihe.

Der „Entwurf“, der sich derzeit noch im Status der internen Abstimmung der Ministerien befindet, nimmt einige für die Urheberinnen positive Änderungsvorschläge auf, die in der Debatte um den Diskussionsentwurf vorgebracht wurden, und insofern ist er teilweise zu begrüßen und unbedingt ernst zu nehmen. Interessant wird sein zu verfolgen, welche Form er nach der Ressortabstimmung haben wird.

Aus Urhebersicht bleibt auch gegenüber diesem Text ein wesentlicher Einwand bestehen, der schon gegenüber dem Diskussionsentwurf galt: Warum wird er überhaupt vorgelegt, kurz vor der für Mai angekündigten Vorlage der Umsetzung der weiteren Artikel der Richtlinie, inklusive der Plattformregelung des Artikel 17 und des Urhebervertragsrechts? Das Problem dabei ist, dass der jetzt vorgelegte Text im Wesentlichen den Interessen von zwei Verlegergruppen dient, ohne korrespondierend die Umsetzung der Regelungen des den zugehörigen Schriftstellern und Journalisten wichtigen Urhebervertragsrechts vorzunehmen. Beides steht aber in einem Zusammenhang, und die folgende Diskussion würde bei gleichzeitiger Behandlung unbedingt an Ausgewogenheit gewinnen – und Zeit würde man auch nicht verlieren, denn nach Auffassung des BMJV kann auch die Verlegerbeteiligung an den Erlösen der VG Wort erst mit Wirkung des Inkrafttretens der gesamten Richtlinienumsetzung in Kraft treten, mithin am 7.6.2021. Aber anscheinend hat die Reform des Presseverlegerrechts unbedingten Vorrang.

Ein weiteres ist neu: Der Entwurf jubelt uns jetzt klammheimlich noch einen Pferdefuß unter, der vermutlich aus dem Wissenschaftsministerium stammt – die Entfristung des Urheberrechtswissensgesellschaftsgesetzes. Seit seinem Inkrafttreten im März 2017 gilt der Beschluss des Deutschen Bundestags, dass dieses Gesetz auf vier Jahre befristet ist, es sei denn eine Evaluierung bestätigt, dass es nicht übermäßig in Rechte eingreift. Diese Regelung ist z.B. ganz wichtig für die Dokumentarfilmer, in deren Nutzungsrechte dieses Gesetz, so war die Befürchtung bei der Verabschiedung, entscheidend beeinträchtigt. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Digitalisierung von Schulen und Bildungseinrichtungen in Deutschland trotz aller zur Verfügung gestellten Mittel beschämend langsam erfolgt, wie in der Corona-Krise allerorten deutlich wird, ist eine Evaluierung umso erforderlicher. Womöglich sollte es auch angesichts der Verzögerungen eher eine Verlängerung der Frist statt ihrer übereilten Abschaffung geben. Bevor nun im Kleingedruckten Fakten geschaffen werden sollen, hätten die Betroffenen schon gern die Evaluation gesehen, die bei Inkrafttreten versprochen wurde. Vielleicht wird sich hier noch etwas ändern. An der gebotenen Evaluierung werden neben den Dokumentaristen sicher auch die sonstigen betroffenen Urheber und auch die Wissenschaftsverleger gern mitwirken, die sich allerdings im Gesetzgebungsverfahren wenig kooperationsbereit gezeigt haben.

Dennoch: die Urheber können sich über den „Nichtentwurf“ nicht beklagen. Bei der Verlegerbeteiligung hat er zwar die im Diskussionsentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Autoren gestrichen, im Autorenvertrag mit dem Buchverleger je einzeln zu vereinbaren, ob der Verleger an den Vergütungen der VG Wort beteiligt werden soll oder nicht. Mit der Streichung wird die Vertragsfreiheit der Autoren eingeschränkt. Aber realistisch wäre diese Option sowieso nur für Bestsellerautoren gewesen. Jeder andere wäre durch die in der Praxis leider üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verlage ohnedies gehindert worden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und seinen Verleger von der Beteiligung auszuschließen.
Kompensiert wird diese Streichung durch die von den Urhebern geforderte und nun realisierte Aufnahme einer Mindestquote für die Journalistenbeteiligung an den Erlösen des Presseleistungsschutzrechts: Ob die Presseverleger das nun vorgesehene Drittel für die Autoren ohne gesetzliche Regelung freiwillig zugestanden hätten, war nach den bisherigen Erfahrungen mehr als fraglich. Was das Recht der Presseverleger im Übrigen betrifft, so mag man sich fragen, ob der Entwurf mit der sprachwissenschaftlich gründlich erläuterten neuen Definition der in der Richtlinie zur Nutzung freigegeben „kurzen Ausschnitte aus einer Presseveröffentlichung“ mit „nicht mehr als acht Wörter“ Frieden schaffen und den Interessen der Presseverleger einerseits und die der Nutzer und der „Dienste der Informationsgesellschaft“ andererseits gleichermaßen gerecht wird, kann man sich kaum vorstellen, die Erwartungen beider Seiten sind höher. Zu befürchten ist also, dass letztlich die Entscheidung den Gerichten zugeschoben wird, werden muss.

Einen Haken hat die ganze Sache allerdings noch: Nach dem Entwurf soll die Verlegerbeteiligung in der VG Wort erst mit Inkrafttreten des gesamten Umsetzungspakets der DSM-Richtlinie im Juni 2021 wieder hergestellt werden. Das ist für die Verleger ärgerlich, aber immerhin scheint jetzt klar zu sein, dass der gesamte, bis zu diesem Zeitpunkt bestehende und verwertbare Buchbestand unter die Neuregelung fällt. Das war nach dem vorangehenden Diskussionsentwurf noch nicht klar, und jede andere Regelung hätte unüberschaubare Probleme geschaffen. Alles andere wäre allerdings auch, angesichts des europäischen Rechtszustands, nicht nachvollziehbar gewesen, denn in den Nachbarländern, z.B. Österreich und Frankreich, ist das vorbestehende System ohne Unterbrechung einfach weitergelaufen. Die Stabilisierung durch den Referentenentwurf dient auch der VG Wort. Sie ist auch wichtig für die Zukunft der kooperativen Zusammenarbeit von Verlegern und Autoren in dieser Gesellschaft, vor allem mit Blick auf den in weiteren Kapiteln der Umsetzung zu verfolgenden Systemwechsel bei der Regelung der Verantwortlichkeit von Online-Diensteanbietern nach Artikel 17 der Richtlinie: Dort wird es ganz wesentlich auch um die Frage gehen, wie Urheber und Rechteverwerter wie Verleger sich die Vergütungen aus neuen Nutzungen in der digitalen Informationsgesellschaft nach fairen Grundsätzen in ihren Verwertungsgesellschaften teilen.

Die neben den genannten Punkten vorgeschlagene Umsetzung von wissenschaftsfördernden Artikeln der DSM-Richtlinie zum Text- und Data-Mining und zur grenzüberschreitenden Lehre sind weniger konfliktträchtig. Bedauerlich in diesem Zusammenhang bleibt allerdings, dass eine Vergütung für die Urheber beim Text- und Data-Mining trotz vieler Forderungen und entgegen der Logik der neueren Urheberrechtsgesetze auch weiterhin nicht auf die Agenda gesetzt wurde.

Eile ist nun geboten: Wie wir hören, muss der Entwurf noch im Mai ins Kabinett, wenn die Umsetzung so zügig erfolgen soll, wie die Regierung es sich vorstellt.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig,
Sprecher der Initiative Urheberrecht

200407_schnellschuss_ini_u_gp.pdf (pdf, 141.12 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info