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Diskurs

Freitag, 28.02.2020

Konterkariert der neue Medienstaatsvertrag das Urheberrecht?

Der neue Medienstaatsvertrag der Bundesländer, der den Rundfunkstaatsvertrag aus dem Jahr 1991 ablösen soll, soll eine Regelung enthalten, die der Lizenzpflicht von Intermediären entgegen steht.

Das berichtet Michael Hanfeld in der FAZ vom 28. Februar 2020 unter der Überschrift „Medienstaatsvertrag: Das Ende des Urheberrechts ist nahe“.

Der neue Medienstaatsvertrag gilt nicht nur für Sender und Medienanbieter, sondern auch für die sogenannten „Intermediäre“, also Suchmaschinen und Plattformen, die Inhalte von Dritten zugänglich machen, wie Google und Facebook. Für diese sollen Transparenzregeln und ein Diskriminierungsverbot gelten. Sie dürfen künftig Angebote nicht einfach besser oder schlechter behandeln, also diskriminieren. „In der Fassung des Staatsvertrags, die am 11. Februar an die Staatskanzleien ging, findet sich aber nun ein Passus, der dies alles zunichte macht, Diskriminierung erlaubt und den Intermediären freie Hand gibt“, heißt es in der FAZ. „Demzufolge sollen Konzerne wie Google, Facebook oder Youtube Inhalte diskriminieren, das heißt, den Zugang zu Angeboten einschränken dürfen, für die sie für Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte zahlen müssten.“

Wie die FAZ weiter berichtet, gibt es im neuen Medienstaatsvertrag nämlich „sachliche Gründe“, die ein Abweichen vom Diskriminierungsverbot rechtfertigen. Ein „sachlicher Grund“, der solche „Ungleichbehandlung rechtfertigt“ sei im Entwurf des Medienstaatsvertrag unter anderem „das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs. Werden zum Beispiel in den Suchergebnissen bestimmte Angebote nicht angezeigt, weil der Intermediär diese aufgrund urheber- beziehungsweise leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ist dies ein Rechtfertigungsgrund“, zitiert die FAZ.

Ihre Schlussfolgerung: „Muss ein Intermediär wie der Suchmaschinenkonzern Google bei der Anzeige von Inhalten Urheberrechte oder Verlegerrechte beachten und diese vergüten, wie dies die im vergangenen Sommer vom Europäischen Parlament angenommene EU-Richtlinie zum Urheberrecht, die gerade in nationales Recht überführt wird, fordert, darf er solche Angebote einfach ausblenden und unterdrücken. Getreu dem Motto: Wer für sein Urheberrecht eintritt, erscheint nicht. Betroffen von dieser Ausnahmeregelung wären nicht nur Verleger, die das – politisch umstrittene –, Leistungsschutzrecht für ihre Inhalte in Anspruch nehmen. Betroffen wären alle Urheber, die ihre Inhalte nicht kostenfrei hergeben wollen, und selbstverständlich auch die Verwertungsgesellschaften.“

Nach dem FAZ-Bericht hat zuerst die Verwertungsgesellschaft VG Media, die private Sender und große Verlage vertritt, auf diesen Passus in einem Schreiben an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten hingewiesen.

Pressekontakt: info@urheber.info