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Diskurs

Donnerstag, 20.02.2020

Keine Entscheidung über Nachvergütung für Chefkameramann

Keine endgültige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Prozess über eine weitere Vergütung des Chefkameramanns des Welterfolgs „Das Boot“ getroffen. Das Oberlandesgericht Stuttgart muss sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart muss sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen.
Das OLG Stuttgart hatte Jost Vacano im September 2018 einen finanziellen Nachschlag für seine Arbeit von rund 315.000 Euro plus Umsatzsteuer für die Ausstrahlungen des Films von acht Rundfunkanstalten der ARD für 41 Ausstrahlungen von „Das Boot“ im Programm der Sender zwischen 2002 und 2016 zugesprochen (siehe News vom 27. September 2018). Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte das OLG fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Die Karlsruher Richter halten den Zahlungsanspruch zwar grundsätzlich für berechtigt, rügten allerdings dessen Berechnung. „Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung vom 20. Februar 2020. Deshalb hat der BGH den Prozess in der Revision an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

Der andere Teil der Nachvergütung ist allerdings ebenfalls strittig. Das OLG München hatte Jost Vacano Ende 2017 bereits eine Nachvergütung aufgrund des „Bestsellerparagrafen“ (§ 32a UrhG) von rund 588.000 Euro mit Zinsen von der Produktionsfirma Bavaria Film, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und EuroVideo zugesprochen, die den Film auf Video und DVD verbreitet (siehe News vom 21. Dezember 2017). Gegen die acht übrige ARD-Anstalten hatte Vacano dann in Stuttgart geklagt. Gegen die Entscheidung des OLG München liegt die Revisionsklage ebenfalls beim BGH.

Pressekontakt: info@urheber.info