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Diskurs

Dienstag, 01.10.2019

Verlegerbeteiligung: Gemeinsamer Vorschlag der VGen

Die Verwertungsgesellschaften VG Wort, GEMA, VG Bild-Kunst und VG Musikedition einen gemeinsamen Regelungsvorschlag zur Umsetzung von Artikel 16 der EU-Urheberrechtsrichtlinie erarbeitet und an das Bundesjustizministerium geschickt.

In Artikel 16 geht es um die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften. In ihrem Regelungsvorschlag schlagen sie vor, einen neuen § 63b UrhG in das Urheberrechtsgesetz einzufügen. Er soll folgendermaßen lauten:
„(1) Dem Verleger steht eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach dem UrhG zu, wenn

  1. ihm für die Verwertung eines Werkes Nutzungsrechte eingeräumt oder Lizenzen erteilt wurden, oder
  2. Urheber und Verleger eine gemeinsame Beteiligung an den Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten durch eine Verwertungsgesellschaft vereinbart haben, oder
  3. der Verleger eines Werkes der Musik sich verpflichtet hat, die Nutzung eines Werkes in handelsüblicher Weise zu fördern.
    (2) Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.
    (3) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils fest, der unabhängig vom Urheberanteil verteilt werden kann.“
  4. Außerdem schlagen die Verwertungsgesellschaften vor, das Verwertungsgesellschaftsgesetz in § 5 Abs. 1 VGG und § 27 Abs. 2 VGG um je einen Satz zu ergänzen. Dafür soll der § 27a VGG gestrichen werden, der eine Übergangslösung für die Verlegerbeteiligung ermöglich hat, solange es noch keine europarechtliche Regelung gab.

Pressekontakt: info@urheber.info