Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Montag, 29.07.2019

"Afghanistan-Papiere": Hohe Anforderungen an Urheberschutz

Ob militärische Lageberichte urheberrechtlich geschützt sind, müssen nationale Gerichte entscheiden, urteilte der Europäische Gerichtshof unter setzte der Beurteilung enge Grenzen.

In dem Rechtsstreit zwischen der Funke Mediengruppe und dem deutschen Staat geht es um die sogenannten „Afghanistan-Papiere”. Die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ), die heute zur Funke-Gruppe gehört, hatte die Papiere zur „Unterrichtung des Parlaments“, die als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gestempelt waren, im Jahr 2013 auf ihrem Onlineportal „Der Westen“ veröffentlicht, um den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012 zu dokumentieren.

Das Verteidigungsministerium hatte die Herausgeber der WAZ unter Berufung auf das Urheberrecht abgemahnt und aufgefordert, die Papiere aus dem Netz zu löschen. Dabei stützte sich das Ministerium auf § 12 UrhG, nach dem nur der Urheber bestimmen darf, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Landgericht Köln hatte der Klage 2014 stattgegeben und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb 2015 erfolglos. Nach der Androhung einer Zwangsvollstreckung nahm die WAZ die Dokumente vom Netz.

In seinem Urteil vom 29. Juli 2019 (RS: C-469/17) stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können aber „nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, könnten die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit eine Veröffentlichung rechtfertigen. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang auf die Berichterstattung über Tagesereignisse hin. Eine Veröffentlichung wäre in dem Fall auch dann rechtens.

Nun muss der Bundesgerichtshof, der den Fall zur Vorabentscheidung nach Luxemburg verwiesen hatte (siehe News vom 2. Juni 2017), entscheiden ob die militärischen Lageberichte als „Werke“ einzustufen sind.

Pressekontakt: info@urheber.info