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Diskurs

Sonntag, 16.06.2019

Stellungnahme der Ini Urheberrecht: Neue Chancen für die Kultur

In der Initiative Urheberrecht arbeiten mehr als 35 Mitgliedsorganisationen zusammen, die rund 140.000 Urheber*innen und Künstler*innen in Deutschland vertreten.

Die Initiative begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt (2016/0280 (COD) vom 17.4.2019, da sie in den Grundzügen die Rechte der Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen** in der analogen aber vor allem auch digitalen Welt angemessener wahrnimmt.

Im Folgenden stellen wir eine erste Analyse der verabschiedeten EU-Urheberrechtsreform und den Möglichkeiten bezüglich der Umsetzung in nationales Recht vor, um diese konstruktiv zu begleiten.

I. Einleitung

  1. Regelungsansätze
  2. Vereinfachung der Rechtewahrnehmung
  3. Grundsätze der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung
  4. Plattformregulierung
  5. Neue Chancen für kulturelle und wissenschaftliche Institutionen und für Nutzer

II. Verbesserung der Lizenzpraxis insbesondere in der Plattformökonomie

  1. Pflichten der Diensteanbieter gemäß Art. 17
  2. Videoabrufdienste (Art. 13)
  3. Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen (Art. 15)
  4. Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Art. 12)
  5. Lizenzgeber – Verhandlungspartner
  6. Vorstellungen der Initiative Urheberecht zur Umsetzung von Art. 13 und Art. 17

III. Urhebervertragsrechtliche Vorschriften

  1. Grundsätzliche Fragen
  2. Faire Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an den Lizenzeinnahmen nach Art. 17 audiovisuelle Werke Textwerke visuelle Werke musikalische Werke
  3. Ergebnis: Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an den Lizenzeinnahmen aus Plattformnutzungen
  4. Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern (Art. 18 – 23)
  5. Vorstellungen der Initiative Urheberrecht zur Umsetzung der Regeln zum Urhebervertragsrecht
  6. Ansprüche auf gerechten Ausgleich (Art. 16)

 

I. Einleitung

Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt (EU 2019/790, vom 17.4.2019 - im Folgenden „Richtlinie“) muss bis zum 07.06.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei sind verschiedene Vorgaben zu beachten:

Vorrangig muss dabei die Erkenntnis der Kommission in der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“ vom 6.5.2015 „Das Urheberrecht ist die Grundlage für Europas Kulturindustrie und Kreativität“ und die daraus folgende Absicht, „Maßnahmen zur Sicherung einer gerechten Vergütung für Urheber zu ergreifen“ beachtet werden. Dies folgt aus den Erwägungsgründen 3 und 72 – 82.

Diese Absicht entspricht auch dem Willen der Bundesregierung, ausgedrückt in ihrer Protokollerklärung („Statement by Germany“ – 7986/19 ADD 1 REV 2) zur Verabschiedung im Rat am 17.4.2019. In deren Ziff. 3 wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt unserer Bemühungen stehen die Künstlerinnen und Künstler, die Urheberinnen und Urheber, letztlich alle Kreative“ und, so im Folgenden, die Durchsetzung der angemessene Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler, deren Werke und Leistungen im Netz genutzt werden.“

Auch die sie tragenden Parteien sowie die meisten Oppositionsparteien verfolgen dieses Ziel, wenn auch die Ansichten über den richtigen Weg auseinander gehen.

Darüber hinaus eröffnet die Richtlinie den Beteiligten am kulturellen Leben und den Akteuren aus der Kulturwirtschaft eine Fülle von Chancen: Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen erhalten erleichterten Zugang zu Werknutzungen und die Erhaltung des Kulturerbes wird gefördert.

Die Vermittlung von Werken über Plattformen aller Art wird erleichtert, Nutzer werden praktisch von der Haftung für hochgeladene Werke befreit, Lizenzierungen werden erleichtert, auch durch die Einrichtung von Schiedsstellen und -verfahren.

Diese Chancen sind während des EU-Gesetzgebungsprozesses nicht im vollen Umfang realisiert worden, sie gilt es jetzt im Umsetzungsprozess im Interesse aller Beteiligten nutzbar zu machen.

 

1. Regelungsansätze

Die Richtlinie bietet verschiedene Ansätze, die Vergütungssituation der Urheber und ausübenden Künstler zu verbessern. Sie folgt damit der bewährten Praxis des deutschen Urheberrechts, insbesondere verwirklicht in den 2017 in Kraft getretenen Gesetzen, der Neuregelung des Urhebervertragsrechts und der Einführung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes.

Darin geht es darum, sowohl die Wahrung bzw. Durchsetzung von Exklusivrechten als auch von Ansprüchen auf angemessene Vergütung zu definieren und dabei zu bestimmen, dass bei aufgrund von Ausnahmeregelungen zulässigen Eingriffen in absolute Rechte in der Regel zumindest eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Die Richtlinie verfolgt dieses Ziel mit Regelungen in den nachstehend aufgeführten Artikeln:

  • Art. 5 Abs. 4: Bei der Nutzung von Werken für grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten können die Mitgliedsstaaten einen gerechten Ausgleich für die jeweiligen Rechtsinhaber vorsehen;
  • Art. 8: Im Rahmen der Nutzung vergriffener Werke wird der Abschluss von Lizenzvereinbarungen durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen. Solche Lizenzen sollen auch Außenseiter (Nicht-Mitglieder) umfassen;
  • Art. 13: Zur Erleichterung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke für Videoabrufdienste wird ein Verhandlungsmechanismus zwischen Produzenten und Plattformbetreibern eingeführt;
  • Art. 15 Abs. 5: Urheber von Pressetexten haben Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den von den Verlagen erzielten Vergütungen aus der Nutzung von Presserzeugnissen durch Informationsdienstleister;
  • Art. 17: Urheber, ausübende Künstler und andere Rechtsinhaber haben Anspruch auf Abschluss einer Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Werken und Leistungen im Falle der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung durch bestimmte Diensteanbieter (dazu siehe unten II, 1);
  • Art. 18 bis Art. 23 setzen europaweite Mindeststandards für faire Verträge zwischen professionellen Kreativen und Verwertern, die in vielen Staaten bisher nicht bestanden. Darüber hinaus kann nach Art. 18 die angemessene Vergütung auch durch andere Mechanismen als vertragliche Regelungen, wie zum Beispiel flankierende Vergütungsansprüche erzielt werden (siehe 3.).
  • Selbst dort, wo Vergütungen für einzelne Nutzungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden die Interessen der Kreativen berücksichtigt, z. B. in Art. 3 Abs. 4 („Die Mitgliedsstaaten wirken darauf hin, dass Rechtsinhaber, Forschungsinstitutionen u. a. einvernehmlich bewährte Vorgehensweisen definieren“).

 

2. Vereinfachung der Rechtewahrnehmung

Zusätzlich enthält die Richtlinie Regeln zur Vereinfachung der Rechtewahrnehmung zu Gunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern, aber auch von Rechtenutzern.

Dies erfolgt z.B. in Art. 12 durch die unionsweit eingeführte Möglichkeit der „kollektiven Rechtswahrnehmung mit erweiterter Wirkung“ (extended collective licensing nach skandinavischem Vorbild), die den Abschluss von Lizenzverträgen und damit die Nutzung von Werken und Leistungen durch Erweiterung des Kreises begünstigter Kreativer erleichtern soll (dazu siehe unten II, 5).

Weiterhin werden in Art. 16 die Voraussetzungen gemeinsamer Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern im Falle der Entgegennahme von Vergütungen aufgrund von Schrankenregelungen und möglicherweise auch von gemeinsam abgeschlossenen Vereinbarungen im Rahmen des Art. 17 gestärkt (dazu siehe unten III, 5).

In einer Reihe von Vorschriften wird die gewachsene Bedeutung von Verwertungsgesellschaften als Selbstverwaltungsorganisationen der Urheber und ausübenden Künstler, teilweise im Zusammenwirken mit Verwertern, und als Dienstleister der Nutzer bzw. der Plattform- und Kulturwirtschaftsunternehmen betont. Die Richtlinie der EU zur Arbeit dieser Gesellschaften aus dem Jahr 2014, umgesetzt 2016 in das deutsche Recht, schafft die Voraussetzungen für eine zeitgemäße Arbeit dieser Institutionen, die den Anforderungen der Richtlinie auf dieser Grundlage gerecht werden können.

 

3. Grundsätze der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung

Schließlich bestimmt die Richtlinie erstmals im Unionsrahmen Grundsätze der fairen Vergütung für Verwertungsverträge mit Urhebern und ausübenden Künstlern und schafft damit europaweit die Grundlagen für den Abschluss fairer Verträge im kulturwirtschaftlichen Umfeld bzw. begleitende Vergütungsansprüche. Dies ist von immenser Bedeutung, ist doch das Verhältnis zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern und Verwertern bekanntlich nicht nur im Bereich der Plattformen von einem strukturellen Ungleichgewicht zu Gunsten der Verwerter geprägt und deshalb dringend reformbedürftig (siehe hierzu unten III, 2).

 

4. Plattformregulierung

In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die durch Art. 17 neu geschaffene Regulierung der Nutzungs- und Verwertungsregeln in der Plattformwirtschaft bedarf es dringend der Klarstellung bzw. Neuordnung bestimmter bestehender Regeln des Zusammenwirkens von Verwertern und Urhebern und ausübenden Künstlern.

Gerade in Verfolgung des von Kommission, Parlament und Rat der Richtliniengebung zu Grunde gelegten Ziels der Besserstellung der professionellen Kreativen muss dafür gesorgt werden, dass dem keine im analogen Kontext entwickelte und möglicherweise damals auch bewährte gesetzliche Regelungen im Wege stehen.

Vielmehr muss der Paradigmenwechsel in Bezug auf die Verlagerung der Verantwortlichkeit für Rechtsnutzungen von den einzelnen „privaten Uploadern“ zu den Plattformen konsequent dazu führen, dass die Kreativen tatsächlich und direkt an den Umsätzen der Plattformbetreiber beteiligt werden. Dazu müssen bestehende und für das im Zeitpunkt der Gesetzgebung allein überschaubare analoge Umfeld entwickelte Vorschriften und Vorrangstellungen der Verwerter überprüft und revidiert werden. Das gilt zumindest insoweit, wie sie derzeit dazu führen, dass die Verwertungserlöse ausschließlich diesen Verwertern zufließen.

Hierzu gehören die Übertragungsvermutungen der § 89 Abs. 1 und 2 sowie § 92 Abs. 1 und 2, die nicht einfach fortgelten können, da es hier um völlig neuartige Nutzungsarten geht. Die Protokollnotiz der Bundesregierung hat dieses Problem erkannt und in Ziff. 9 die Bereitschaft erklärt, Lösungsmöglichkeiten zu prüfen. (siehe hierzu unten III, 2 a).

 

5. Neue Chancen für kulturelle und wissenschaftliche Institutionen und für Nutzer

Der Umgang mit geschützten Werken ist durch die technologische Entwicklung seit Beschlussfassung der letzten Urheberechtsrichtlinie im Jahr 2001 revolutionär erleichtert worden, die Praxis der Rechtewahrnehmung hat jedoch – trotz einiger Urteile des EuGH - nicht Schritt gehalten.

Die Richtlinie greift viele dieser Probleme auf und erleichtert den Zugang zu geschützten Werken durch Kultureinrichtungen und den Wissenschaftsbetrieb und damit den öffentlichen Zugang zu kulturellem Schaffen und Erbe Europas. Urheber und ausübende Künstler sind an der Erhaltung ihrer Werke und am Zugang zu ihren Werken interessiert. Sie wollen, dass diese Werke und Leistungen genutzt und vergütet werden. Es kommt jetzt darauf an, die Interessen auszugleichen und konstruktive Lösungen zu finden, die die gemeinsamen Ziele von Urhebern und ausübenden Künstlern und kulturinteressierten Bürgern Europas erleichtern.

 

II. Verbesserung der Lizenzpraxis insbesondere in der Plattformökonomie

 

1. Pflichten der Diensteanbieter gemäß Art. 17

Die Definition der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die sich aus Art. 2 Abs. 6 sowie in Bezug auf verringerte Sorgfaltspflichten aus Art. 17 Abs. 5 und 6 der Richtlinie ergibt, stellen wir nicht in Frage. Inwieweit im Verlauf der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie hier Präzisierungen oder Änderungen erforderlich werden, wird sich zeigen.

Erste Voraussetzung für die Durchsetzung der Ziele der Richtlinie ist die Klarstellung in Abs. 1, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten durch ihre Nutzer verantwortlich sind und deshalb die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen haben.

Wir gehen davon aus, dass diese Prinzipien bei der Umsetzung nicht in Frage gestellt werden.

 

2. Videoabrufdienste (Art. 13)

Videoabrufdienste können, müssen aber nicht über Plattformen im Sinne des Art. 17 organisiert sein. Die Richtlinie erkennt, dass diese Dienste mit Schwierigkeiten bei der Lizenzierung von Exklusivrechten konfrontiert sein können, wenn sich Produzenten verweigern, entsprechende Rechte einzuräumen. Dieses Problem soll nun über einen „Verhandlungsmechanismus“ gelöst werden. 

Während der Entwicklung der Richtlinie wurde von Seiten der Urheber und ausübender Künstler audiovisueller Werke zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten der Vorschlag unterbreitet, einen Anspruch auf angemessene Vergütung der ausübenden Urheber und Künstler einzuführen, der zuvor abgeschlossene Nutzungsverträge ablöst. Dieser Vorschlag wurde in Ausschüssen unterstützt, letztlich aber vom Parlament nicht aufgegriffen.

Die Richtlinie bleibt somit eine Stellungnahme zum Erfordernis der Nachbesserung urhebervertraglicher Rechtseinräumungsregeln insbesondere für Filmurheber und Schauspieler schuldig, weil sich das Problem nicht in allen Mitgliedsstaaten stellt. In vielen Ländern, insbesondere in Italien, Frankreich und Spanien, existieren schon jetzt auf nationaler Ebene zufriedenstellende Lösungen für Urheber und ausübende Künstler im audiovisuellen Bereich.

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgerufen, die Gelegenheit der Umsetzung der Richtlinie zu nutzen und die schwache Position der Filmurheber und Schauspieler im Hinblick auf die Online-Auswertung von Filmwerken zu verbessern. Hierzu sind verschiedene Maßnahmen nötig. Unbedingt erforderlich ist es, die die Vertragsfreiheit der Kreativen zugunsten der Filmproduzenten in Filmverträgen einschränkenden Regelungen der §§ 89 II und 92 abzuschaffen oder zumindest eine Ausnahme für Verwertungsgesellschaften vorzusehen. Dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch die Online-Exklusivrechte für Filmurheber und Schauspieler durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Werden die Exklusivrechte nicht kollektiv wahrgenommen, ist außerdem erforderlich, dass sie durch einen zusätzlichen unverzichtbaren verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch flankiert werden. Dieser ist von den Plattformen zu zahlen und orientiert sich an der bewährten Regelung des § 27 Abs. 1. Dabei muss es sich um eine Verwertungsgesellschaft der Urheber oder ausübenden Künstler handeln. Ein solcher Anspruch wird auch von der Bundesregierung in Zusammenhang mit Art. 17 als Direktvergütungsanspruch auch im Falle abgetretener Ausschließlichkeitsrechte erwogen. Er kann auch durch ein verbessertes Urhebervertragsrecht nicht ersetzt werden und sollte für jede Form der Online-Nutzung, auch jenseits von Videoabrufdiensten Anwendung finden.

In Hinblick auf die Einführung von „Verhandlungsmechanismen“ weisen wir auf die Absicht der Bundesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung hin, das Schiedsverfahren bei der Festsetzung der Vergütungen für zulässige Schrankennutzungen, insbesondere der Privatkopievergütung, zu überprüfen. Wir vertreten die Auffassung, dass hierbei weitergedacht werden sollte. Es geht am Ende um die Errichtung eines gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Rechtszugs mit Instanzen, der für die Klärung aller Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten zuständig sein sollte, letztlich und die Errichtung eines „Gerichts des Geistigen Eigentums“. Dieses sollte nicht nur für die Fragen des Art. 13 zuständig sein, sondern ganz generell für die Fragen, die sich aus dem verstärkten Einsatz von Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie ergeben können, einschließlich der Lösung von Konflikten zwischen Verwertungsgesellschaften.

 

3. Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen (Art. 15)

Die zum Schutz von Presseveröffentlichungen in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen sehen in Abs. 5 vor, dass Urheber einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die Presseverlage erzielen.

Dieser Anteil sollte auch in Zukunft, wie schon im geltenden deutschen Recht in § 87 h und in der Praxis der deutschen Verwertungsgesellschaft Wort vorgesehen, verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet werden. Eine daraus möglicherweise abzuleitende Beteiligung der Presseverleger an der Privatkopievergütung lehnen wir ab.

 

4. Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Art. 12)

Das größte Problem der vertragschließenden Verwertungsgesellschaften mit Ausnahme der Gema liegt hierbei im Umfang ihrer Repräsentativität. Während im Bereich der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen die zuständigen Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Vermutungsregelung des § 49 VGG als berechtigt gelten, fehlt eine entsprechende Regelung für die Wahrnehmung der Exklusivrechte, zu denen die Rechte gehören, die im Rahmen des Art. 17 genutzt werden. (§ 50 VGG gilt nur für den Spezialfall der Kabelweitersendung.)

Art. 12 bietet hier eine Lösung für den Fall, dass die fraglichen Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden. In diesem Fall kann eine Erstreckung der vereinbarten Regelung auf alle einschlägigen Rechtsinhaber gesetzlich geregelt werden. Der Schutz derjenigen, die die Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft ablehnen, wird durch die „Opt-Out“- Regelung des Abs. 3 c gewahrt.

Art. 12 bietet damit die Grundlage für eine umfassende Lizenzierung „aus einer Hand“, die für die Plattformen und für eine effiziente Vertragspraxis große Bedeutung entfalten könnte. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass diese Praxis für diejenigen Nutzungen anwendbar gemacht wird, die, abhängig vom Repertoire der Verwertungsgesellschaften, dafür geeignet sind.

 

5. Lizenzgeber - Verhandlungspartner

Sowohl für die Lizenzierung der Plattformen nach Ziff. 1 als auch für die Lizenzierung der Videoabrufdienste nach Ziff. 2 kommen aus unserer Sicht sowohl – je nach Vertragslage – Urheber und ausübende Künstler als Inhaber exklusiver Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Kulturwirtschaftsunternehmen als Inhaber eigener Leistungsschutzrechte und ggf. eingeräumter Urheber- und Leistungsschutzrechte in Betracht. Zu den sich hieraus ergebenden Fragen im Verhältnis Kreative - Verwerter nehmen wir unter III, 1 gesondert Stellung.

Wesentliche Partner der Plattform- bzw. Video-on-demand-Dienste werden auf Seiten der Urheber und ausübenden Künstler sinnvollerweise Verwertungsgesellschaften sein, denen die entsprechenden Rechte bereits eingeräumt sind bzw. einzuräumen wären.

 

6. Vorstellungen der Initiative Urheberecht zur Umsetzung von Art. 13 und Art. 17

Wir schlagen deshalb im Interesse einer effizienten Rechtewahrnehmung und unter Vorbehalt weiterer detaillierterer Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt Folgendes vor:

  • Bei der Umsetzung der Richtlinie wird sowohl für Rechtseinräumung der Urheber und ausübenden Künstler an Videoabrufdienste gemäß Art. 13 als auch für die Rechteeinräumung dieser Personen an Diensteanbieter gemäß Art. 17 vorgesehen, dass die entsprechenden Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.
  • Der Anspruch der Urheber der in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werke auf einen angemessenen Anteil an den Einnahmen wird verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet.
  • Die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung gemäß Art. 12 der Richtlinie wird umgesetzt.
  • Eine Schaffung neuer oder die Ausdehnung bestehender unvergüteter Schrankenregelungen im Rahmen der Umsetzung von Art. 17 Abs. 7 lehnen wir ab. Soweit zum Schutz der berechtigten Interessen von Internetnutzern und Uploadern neue Schranken im unionsrechtlich zulässigen Rahmen geschaffen oder bestehende Schranken erweitert werden, ist eine gesetzlich geschuldete Vergütung vorzusehen, die von den Plattformen entrichtet werden soll, die von der Verbreitung dieser Inhalte profitieren.
  • Zum Zwecke der Errichtung der Schiedsstelle gemäß Art. 13 sollte in erweitertem Maßstab eine Schiedseinrichtung oder ein Gericht für die Entscheidung aller auftretenden Fragen der kollektiven Wahrnehmung geschaffen werden.

 

III. Urhebervertragsrechtliche Vorschriften

 

1. Grundsätzliche Fragen

Die Rechtewahrnehmung im analogen Kontext ist im Hinblick auf einzelne urhebervertragsrechtliche Lösungen in Deutschland 2017 reformiert worden. In der praktischen Anwendung treten jedoch weiterhin Probleme auf, die durch die Umsetzung der Art. 18 – 22 teilweise behoben werden sollten. Hierzu äußern wir uns unten unter Ziff. 4.

Ein Grundproblem der Rechtswahrnehmung im unter II. erörterten digitalen Zusammenhang resultiert draus, dass in Bezug insbesondere auf die Produktion audiovisueller Werke Rechtseinräumungsvermutungen bestehen, die die Verwirklichung der unter I. beschriebenen Zielsetzung der Richtlinie, die Existenzsituation der professionellen Kreativen zu verbessern, verhindern oder zumindest erschweren. Es handelt sich hierbei um die Rechtsübertragungsvermutungen der §§ 89 und 92 UrhG. Diese nehmen zwar nicht ausdrücklich Bezug auf Nutzungen im digitalen Zusammenhang, dennoch ist zu vermuten, dass ohne Klarstellung im Zuge der Umsetzung eine gesetzesimmanente Auslegung nahe legen könnte, dass die Verwertung von audiovisuellen Werken durch Plattformen zu einer Zuordnung der Verwertungserlöse entsprechend der analogen Verwertung führen könnte.

Dies würde aber bedeuten, dass die Erlöse aus dieser neuen Verwertungsform ausschließlich den Produzenten audiovisueller und musikalischer Werke zufließen würden, jedenfalls soweit audiovisuelle und musikalische Urheber oder ausübende Künstler betroffen sind. Da zu beobachten ist, dass diese neuen Nutzungsformen (VoD) zunehmen, während die „klassischen“ TV-Ausstrahlungen rückläufig sind, müssen die Urheber und ausübenden Künstler an so erzielten Einnahmen beteiligt werden.

Die Bundesregierung hat dieses Problem in ihrer Protokollerklärung angesprochen und zugesagt zu prüfen, wie die faire Beteiligung der „professionellen Kreativen“ an Lizenzeinnahmen durch „Direktansprüche“ gesichert werden kann. Diesen Weg unterstützen wir, denn die Umsetzung darf nicht dazu führen, dass die Richtlinie ihr wesentliches Ziel, die Besserstellung der Urheber und ausübenden Künstler, verfehlt.

 

2. Faire Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an den Lizenzeinnahmen nach Art. 17

 

a. audiovisuelle Werke

Voraussetzung für die Entstehung der Verteilungsfrage ist, dass der Produzent eines audiovisuellen Werks eine Lizenz zur Nutzung dieses Werks durch Nutzer einer Plattform oder die Plattform selbst gemäß Art. 17 Abs. 1 erteilt hat.

Will der Gesetzgeber verhindern, dass dem Produzenten allein die von der Plattform an ihn oder seine Verwertungsgesellschaft gezahlten Vergütungen zufließen, muss er in §§ 89 und 92 klar stellen, dass Nutzungen im Sinne des Art. 17 dem Produzenten nur in sofern zustehen, als es um die Vergütung seines Leistungsschutzrechts geht. Die sonstigen, auf die Urheber und Leistungsschutzberechtigten entfallenden Vergütungsanteile sind an die Verwertungsgesellschaften dieser Gruppen zu entrichten. Soweit dabei Aufteilungsfragen entstehen, sind diese von der in oben II, 2 erwähnten Schlichtungsstelle zu entscheiden.

Eine Alternative wäre die gesetzliche Klarstellung, dass die Nutzung nach Art. 17 eine Nutzung nach § 32 c UrhG darstellt; aber auch in diesem Fall müsste weiterhin geregelt werden, ob der Anspruch der Urheber sich an die Verwerter richtet oder im Rahmen einer neuen Regelung direkt an die Plattform zu richten ist.

Auch hier wäre alternativ der begleitende unverzichtbare verwertungsgesellschaftspflichtige Vergütungsanspruch denkbar für die Fälle, dass die Ausschließlichkeitsrechte nicht über Verwertungsgesellschaften vergütet werden. Dieser ist von den Plattformen zu zahlen und orientiert sich an der bewährten Regelung des § 27 Abs. 1. Dabei muss es sich um eine Verwertungsgesellschaft der Urheber oder ausübenden Künstler handeln.

 

b. Textwerke

Angesichts der Tatsache, dass Verleger literarischer und wissenschaftlicher Werke auch zukünftig  keine eigenen Leistungsschutzrechte inne haben, sollte geprüft werden, unter welchen Umständen  eine gemeinsame Wahrnehmung auch für die neuen Rechte und Ansprüche der Urheber verlegter Werke in der VG Wort schon aus lizenztechnischen und urhebervertraglichen Gründen  denkbar und sinnvoll ist, wenn die Berechtigten dies wünschen; in jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass ohne eine Einigung über eine gemeinsame Wahrnehmung in jedem Fall die Ansprüche der Urheber von ihrer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden.

 

c. visuelle Werke

Auch im Falle der visuellen Werke ist zunächst davon auszugehen, dass die Rechte der Urheber für Bildende Kunst, Grafik-Design und Fotografie schon heute über die bestehende Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wahrgenommen werden.; zu prüfen ist, wo hier Ergänzungen oder Erweiterungen erforderlich sind.

 

d. musikalische Werke

Die Verwaltung der Lizenzeinnahmen aus der Nutzung gemäß Art. 17 ist in der Gema bereits Praxis, so dass hier weitere gesetzgeberische Schritte allenfalls in geringem Umfang erforderlich sein könnten. Anderes gilt für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler an musikalischen Darbietungen. Werden die Exklusivrechte nicht kollektiv wahrgenommen, ist auch hier erforderlich, dass sie durch einen zusätzlichen unverzichtbaren verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch flankiert werden. Dieser ist von den Plattformen zu zahlen und orientiert sich an der bewährten Regelung des § 27 Abs. 1. Dabei muss es sich um eine Verwertungsgesellschaft der Urheber oder ausübenden Künstler handeln.

 

3. Ergebnis: Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an den Lizenzeinnahmen aus Plattformnutzungen

Für audiovisuelle Werke gilt, dass der deutsche Gesetzgeber in Ergänzung des geltenden deutschen Rechts sicher zu stellen hat, dass den Urhebern und ausübenden Künstler die Lizenzeinnahmen aus der Nutzung ihrer Werke aus dieser neuen Nutzungsart zufließen. Insofern ist Art. 17 Abs. 1 auch zusammen mit Art. 18 Abs. 1 zu lesen, der eine Beteiligung der professionellen Kreativen als originäre Rechtsinhaber gerade vorschreibt. Dies lässt die Wahrnehmung der Lizenzeinnahmen der Produzenten aus der Nutzung ihrer Leistungsschutzrechte unberührt.

Bei Textwerken und visuellen sowie musikalischen Werken gilt das gleiche, da es sich bei der Nutzung nach Art. 17 nicht um eine im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung des übertragenen oder lizenzierten Rechts handelt.

 

4. Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern (Art. 18 – 23)

Die Artikel betreffend die faire Vergütung beruhen teilweise auf den in Deutschland durch die Reform des Urhebervertragsrechts neu eingeführten oder reformierten Regelungen. Die Umsetzung der betreffenden Artikel muss daher auch die in Deutschland seit dem Inkrafttreten dieser Reform zum 1.3.2017 gesammelten Erfahrungen berücksichtigen.

Hierzu gehört der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (Art. 18), die Transparenzpflicht (Art. 19) und der Vertragsanpassungsmechanismus (Art. 20). Im Hinblick auf das in Art. 21 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren sollte in Betracht gezogen werden, die deutschen Erfahrungen mit Schiedsverfahren ohne Verbindlichkeit auszuwerten und die Verbindlichkeit dieser Verfahren einzuführen. Von Bedeutung ist schließlich das Widerrufsrecht (Art. 22) und der Vorrang des Unionsrechts gegenüber einschränkenden individuellen Vertragsregelungen (Art. 23).

Zwar hat die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2016 wesentliche neue Ansprüche der professionellen Kreativen im Bereich der Transparenz geschaffen (vgl. §§ 32d und 32e UrhG). Gleichwohl besteht auch heute in Deutschland noch das Problem, dass eine effektive Durchsetzung der einzelnen Rechte und Ansprüche in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daran scheitert, dass es sich um Individualrechte handelt, die von einzelnen Kreativen geltend gemacht werden müssen. Sie begeben sich damit nach wie vor in eine direkte Konfrontation. Um dies zu vermeiden, schrecken die allermeisten Urheber und ausübenden Künstler vor der Verfolgung ihrer Rechte zurück. Die Angst, mit einer Klage die berufliche Zukunft zu riskieren ist weiterhin groß. Insofern besteht in Deutschland ein substantielles Reformerfordernis hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche. Denn: wer das strukturelle Ungleichgewicht der Vertragspartner beseitigen will, muss die Strukturen verändern, die das Ungleichgewicht herbeiführen. (Weitere) Individualansprüche, die strukturell nicht durchsetzbar sind, müssen durch kollektiv ausgestaltete und effektive Mechanismen ersetzt werden.

Hierzu sieht insbesondere Art. 20 vor, dass nicht nur die Urheber und ausübenden Künstler, sondern auch ihre Vertretungsorganisationen das Recht haben müssen, im Einzelfall eine Vertragsanpassung zu verlangen. Damit ist eine Stärkung der Verbände und Gewerkschaften verbunden, die das deutsche Recht bislang in der Form nicht kennt. Hier muss die Möglichkeit geschaffen werden, den Einzelnen zu schützen.

Darüber hinaus gilt für den in Art. 18 Abs. 1 niedergelegten Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung das unionsrechtliche Gebot der Ergebnispflicht („effet utile“). Danach muss die praktische Verwirklichung des Rechts der Europäischen Union sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund gebieten die Erfahrungen in Deutschland – hinsichtlich der fehlenden effektiven Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Urheber und ausübende Künstler – die Einführung von Verfahrens- und Strukturvorschriften, die zu einer tatsächlichen Geltung der Art. 18 – 23 führen können. Das betrifft auch die Frage der Erreichbarkeit einiger Verwerter, die ihren Sitz im Ausland haben und gezielt nur über eine Kette von Subunternehmern in Deutschland tätig werden. Dazu zählen einerseits Streaming-Diensteanbieter wie Netflix oder iTunes, aber auch Filmhersteller großer Kinoproduktionen, die sich aufgrund ihrer Vertrags- und Unternehmensstruktur dem nationalen aber auch dem Unionsrecht entziehen.

 

5. Ansprüche auf gerechten Ausgleich (Art. 16)

Aus deutscher Sicht ist Ziel der Vorschrift, die in den Verwertungsgesellschaften Bild-Kunst, Gema, Musikedition und Wort satzungsgemäß geregelte Beteiligung von Urheber und Verlegern an den Erlösen in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften aufgrund gemeinsam beschlossener verbindlicher Regelungen und in Abweichung von möglichen individualvertraglichen Regelung auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen.

Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Verwertung von Werken aus der Nutzung von Schrankenregelungen, sondern stärkt die gemeinsamen Positionen aller Beteiligten gegenüber Werkverwertern von Exklusivrechten wie z.B. Plattformen auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Aufteilungsregelungen.

 

6. Vorstellungen der Initiative Urheberrecht zur Umsetzung der Regeln zum Urhebervertragsrecht

  • In Bezug auf die von der Richtlinie geforderte Besserstellung der Urheber und ausübenden Künstler durch direkte Beteiligung an den Erlösen der Plattformwirtschaft ist es erforderlich, ihren Anspruch auch gegenüber den Produzenten audiovisueller Werke zu sichern. Dies kann erfolgen durch Reform der Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz in §§ 89 und 92 UrhG oder durch Schaffung eines zusätzlichen eigenständigen Anspruchs auf Vergütung. Dieser Anspruch sollte, ebenso wie der durch Reform der §§ 9 und 92 entstehende Anspruch zur Erleichterung der Wahrnehmung verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet werden. Dabei muss es sich um eine Verwertungsgesellschaft der Urheber bzw. ausübenden Künstler handeln.
  • Die urhebervertragsrechtlichen Artikel sollten durch Anpassung der Regelungen des UrhG umgesetzt werden. Dabei sollte die effektive Durchsetzung des Anspruches auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung sichergestellt werden, was durch eine Kollektivierung der Rechte erfolgen kann. Um auch den Rechts- und Verhandlungsweg zu bislang unerreichbaren Verwertern zu eröffnen, sollten für diese entsprechende Maßgaben aufgestellt werden, wie bspw. eine Niederlassungspflicht im Sinne des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.
  • Die Ansprüche der Verleger auf gerechten Ausgleich bei der Verteilung von Vergütungen aus Schrankenregelungen bzw. dem Verleihrecht sollten durch Anpassung der §§ 27 und 27a VGG unter Beachtung der Wahrung der Autonomie der Verwertungsgesellschaften und ihrer Gremien umgesetzt werden. Dabei kann § 86 UrhG teilweise als Vorbild dienen.

 

** in der Folge nur wegen der besseren Lesbarkeit nur in maskuliner Form aufgeführt, selbstverständlich sind immer auch Nutzer*innen, Urheber*innen, Künstler*innen, Produzent*innen etc. gemeint.

 

 

Stellungnahme der Ini Urheberrecht: Neue Chancen für die Kultur (pdf, 272 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info