Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Donnerstag, 16.05.2019

Neue Initiative der Bundesregierung gegen Abmahnmissbrauch

Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2018 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ auf den Weg gebracht, mit dem sie schärfer gegen Abmahnmissbrauch vorgehen will.

Mit der Initiative von Bundesjustizministerin Katarina Barley sollen vor allem die Anforderungen weiter erhöht werden, „um urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen“, erläutert die Regierung in ihrer Pressemitteilung. „Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen hierdurch besser geschützt werden.

Das Urheberrecht selbst ist allerdings von den geplanten Gesetzesänderungen kaum betroffen, denn „im UrhG haben sich die Änderungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken grundsätzlich bewährt und wesentlich dazu beigetragen, dass die Zahl der Abmahnungen von Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen spürbar zurückgegangen ist“, wie es in der Begründung des Regierungsentwurfs (Download) heißt.

Das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz war vom Bundestag im Jahre 2013 beschlossen worden, um unter anderem Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen zu deckelt (siehe News vom 27. Juni 2013). So wurde der Streitwert bei ersten Anwaltsschreiben wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld pauschal auf 1000 Euro gesenkt.

Mitbewerber können nach dem Gesetzentwurf, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, bei Verletzungen von Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet beziehungsweise auf Telemedien keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen. Bei einem erstmaligen Unterlassungsanspruch dürften Konkurrenten ferner kein Versprechen einer Vertragsstrafe mehr fordern.

Wirtschaftsverbände dürfen künftig nur noch dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der Klagebefugten eingetragen sind. Sie müssen dafür über 75 Mitglieder haben und seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister stehen. Außerdem sind Erleichterungen bei einfachen Verstößen Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO) vorgesehen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisierte den Vorstoß. „Es ist völlig unverständlich, warum der Gesetzgeber einerseits den Verbraucherschutz durch strenge gesetzliche Auflagen stärkt, zugleich jedoch Verstöße als Bagatellen abtut und Abmahnungen – insbesondere damit beschäftigte Anwältinnen und Anwälte – pauschal unter Missbrauchsverdacht stellt“, so die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins, Edith Kindermann laut LTO.

Pressekontakt: info@urheber.info