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Diskurs

Freitag, 18.05.2018

Leistungsschutzrecht: Neue Kompromisspapiere im Rat und Parlament

Ein neues Kompromisspapier für die neue Urheberrechtsrichtlinie hat die bulgarische Ratspräsidentschaft vorgelegt, ein weiteres zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht von Axel Voss kursiert im Rechtsausschuss des Parlaments. Keine Einigung gab es beim Treffen der Ständigen ...

Ein neues Kompromisspapier für die neue Urheberrechtsrichtlinie hat die bulgarische Ratspräsidentschaft vorgelegt, ein weiteres zum Presseverleger-Leistungsschutzrecht von Axel Voss kursiert im Rechtsausschuss des Parlaments.
Keine Einigung gab es beim Treffen der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (COREPER) am 27. April über das Verhandlungsmandat des Rates der Europäischen Union (siehe News vom 4. Mai 2018). Dabei bezog sich die Kritik der Vertreter der Mitgliedsstaaten am Vorschlag der Ratspräsidentschaft vom 23. April 2018 (siehe News vom 24. April 2018) vor allem auf die größten Streitpunkte, das Presseverleger-Leistungsschutzrecht (Artikel 11) und die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen (Artikel 13).
Auch nur bei diesen beiden Punkten gibt es Änderungen im neuen Kompromisspapier für das Verhandlungsmandat der bulgarischen Ratspräsidentschaft vom 17. Mai 2018 (Ratsdokument 8672/18). Das neue Papier soll auf dem COREPER-Treffen am 25. Mai diskutiert werden.
In Bezug auf Artikel 13 wurde vor allem die Forderungen einiger Mitgliedstaaten aufgegriffen, hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen von Online-Plattformen die „besondere Situation von Kleinst- und Kleinunternehmen“ zu berücksichtigen. Für sie soll das Haftungsrisiko bei Verstößen gegen das Urheberrecht gesenkt werden. Insbesondere wird im Rahmen der „Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit“ klargestellt, dass bei Anbietern von „Online-Diensten zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten“ zu prüfen ist, ob es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen handelt, da von diesen „nicht erwartet werden kann“, dass Maßnahmen gegen illegale Uploads so „aufwändig und kostspielig“ wie bei großen Unternehmen übernommen werden können. Ansonsten gibt es noch einige sprachliche Überarbeitungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Plattformen und Rechteinhabern.
„Der vorgeschlagene Text zu Artikel 11 zielt darauf ab, einen ausgewogenen Kompromiss hinsichtlich der verschiedenen Kriterien (Originalität und Textlänge) zu finden“, so die Ratspräsidentschaft, auf dessen Grundlage Auszüge von Presseveröffentlichungen in den Geltungsbereich des Presseverlegerrecht fallen oder nicht. Es soll nicht gelten „für die Verwendung unwesentlicher Teile einer Presseveröffentlichung, entweder weil sie nicht Ausdruck der geistigen Schöpfung ihrer Urheber sind oder weil sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“, heißt es jetzt im Richtlinientext, was in dem neu formulierten Erwägungsgrund 34a noch weiter ausgeführt wird.
Das neue Presseverleger-Leistungsschutzrecht soll – die Forderung einiger Mitgliedstaaten aufgreifend – jetzt auch nicht rückwirkend anzuwenden sein, sondern nur auf Veröffentlichungen angewandt werden, die erst nach dem Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlicht wurden. Ansonsten gibt es keine Änderungen. Es bleibt bei der Schutzdauer bis zum vollendeten Jahr nach der Veröffentlichung. Eine Beteiligung der Journalisten an den erhofften Einnahmen ist nicht vorgesehen.
Damit unterscheidet sich das Ratspapier deutlich von dem, was gegenwärtig im Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments diskutiert wird. Gerade kursiert ein neuer Kompromissvorschlag zu Artikel 11 von Berichterstatter Axel Voss (CDU) vom 15. Mai in Brüssel. Er enthält nicht nur eine „angemessene Beteiligung“ der Journalisten, sondern auch ausdrückliche Formulierungen, dass das neue Recht nicht das Hyperlinking und das Recht der privaten Kopie einschränken darf. Bei der Schutzdauer bleibt Voss bei fünf Jahren. Auch nach den aktuellen Zeitplänen ist das JURI-Votum über den Richtlinienvorschlag weiterhin für den 20./21. Juni 2018 geplant (siehe News vom 11. April 2018).

Pressekontakt: info@urheber.info