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Diskurs

Mittwoch, 16.05.2018

OLG Köln: Auch witzige TV-Ausschnitte sind lizenzpflichtig

Pannen in Fernsehsendungen dürfen von anderen Fernsehsendern nicht kostenfrei ausgestrahlt werden. Die Übernahme ist lizenzpflichtig, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. In der vom NDR produzierten Sendereihe „Top Flops“ wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen mit als...

Pannen in Fernsehsendungen dürfen von anderen Fernsehsendern nicht kostenfrei ausgestrahlt werden. Die Übernahme ist lizenzpflichtig, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In der vom NDR produzierten Sendereihe „Top Flops“ wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen mit als lustig empfundenen Pannen (wie Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren) diverser Sender gezeigt, darunter auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte den NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, unter anderem auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.
Dem folgte das OLG Köln nicht, sondern bestätigte in seinem Urteil vom 20. April 2018 (Az.: 6 U 116/17) die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln vom Juni 2017 hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen. Es handelte sich nicht um eine Parodie, begründete das OLG seine Entscheidung in einer Pressemitteilung vom 16. Mai 2018, da in der Sendung „Top Flops“ keine „wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen“ seien. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.
Es liege auch kein kostenfreies Zitat vor. Hier würden die Sequenzen nur zur Illustration verwendet. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit ihnen. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Der Gerichtsbeschluss soll demnächst veröffentlicht werden.

Pressekontakt: info@urheber.info