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Diskurs

Dienstag, 10.04.2018

Verlegerbeteiligung: Widerspruch gegen Kompromissvorschlag

Auf Widerspruch aus Deutschland trifft der Entwurf eines Kompromissvorschlags des Rechtsausschusses (JURI) des Europa-Parlaments zur Regelung der Verlegerbeteiligung in der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie. Durch Artikel 12 des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission soll es ...

Auf Widerspruch aus Deutschland trifft der Entwurf eines Kompromissvorschlags des Rechtsausschusses (JURI) des Europa-Parlaments zur Regelung der Verlegerbeteiligung in der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie.
Durch Artikel 12 des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften für gesetzliche Vergütungsansprüche auf nationaler Ebene zu beteiligen (siehe News vom 14. September 2016). Die Verlegerbeteiligung war durch die „Reprobel“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Frage gestellt worden (siehe News vom 12. November 2015). Betroffen sind davon alle Verwertungsgesellschaften, die Urheber und Verlage gemeinsam vertreten – in Deutschland VG Wort, GEMA, VG Bild-Kunst und VG Musikedition sowie in vielen europäischen Ländern. Grundlage sind feste Beteiligungssätze, bei belletristischen Werken bei der VG Wort beispielsweise 70 Prozent für den Autor und 30 Prozent für den Verlag.
Anders als bei dem Vorschlag der EU-Kommission würde auf der Grundlage des jetzt vorgelegten Entwurfs eines Kompromissvorschlags des Rechtsausschusses „eine Rückkehr zu diesem System nicht möglich sein“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme der VG Wort, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaf ver.di (mit dju, VS und VdÜ), des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 9. April 2018. „Der Fortbestand der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Autoren und Verlagen in Deutschland und europaweit wäre damit konkret gefährdet“.
Kritisiert werden am bisher unveröffentlichten JURI-Kompromissvorschlag vom 28. März 2018 (Download) etliche unklare Formulierungen. So sei nicht ersichtlich, ob etwa der Vergütungsanspruch des Verlegers zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber den Nutzern geltend gemacht werden müsste oder ob die Höhe der Beteiligung „frei“ zwischen Urheber und Verlag verhandelt werden könne. Deshalb sollte von diesen Formulierungen „unbedingt Abstand genommen werden“. Artikel 12 „muss eine Verlegerbeteiligung auf Grundlage des Verlagsvertrags ermöglichen, wenn die Zukunft der gemeinsamen Rechteverwertung in Deutschland und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten gesichert werden soll“, heißt es in der Stellungnahme.
Favorisiert werde der Vorschlag der EU-Kommission, möglichst ergänzt um einen Passus, dass die Möglichkeit, im nationalen Recht eine Beteiligungsmöglichkeit für Verleger vorzusehen, allein für Verwertungsgesellschaften gelten (sollte), die die Rechte von Urhebern und Verlagen gemeinsam wahrnehmen.“

Pressekontakt: info@urheber.info