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Diskurs

Donnerstag, 08.03.2018

Kompromissvorschlag erwähnt Lizenzen nur noch am Rande

Die bulgarische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union hat ein neues Kompromisspapier zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen vorgelegt. Darin werden Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern nur noch am Rande erwähnt. Der Kompromissvorschlag der bulgarische...

Die bulgarische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union hat ein neues Kompromisspapier zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen vorgelegt. Darin werden Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern nur noch am Rande erwähnt.
Der Kompromissvorschlag der bulgarischen Ratspräsidentschaft vom 2. März 2018 zu Artikel 13 des Richtlinienvorschlags über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, den die österreichische Bundesregierung als Ratsdokument (6767/18) veröffentlicht hat, baut auf die Formulierungsvorschläge vom 6. Februar 2018 auf (siehe News vom 15. Februar 2018). Per Definition in Artikel 2 der Richtlinie bezieht er sich nur noch auf Dienste, deren Haupt- oder einer deren Hauptzwecke es ist, „den öffentlichen Zugang zu einer beträchtlichen Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände hochgeladen von seinen Nutzern“ zu ermöglichen (= „online content sharing service provider“). Non-Profit-Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Dienste, die nicht kommerziell Lehr- und wissenschaftliche Materialien zur Verfügung stellen, sind per Definition nicht betroffen.
Die Tätigkeit dieser „online content sharing service provider“ soll grundsätzlich als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie) definiert werden, doch soll die Kontrolle des Uploads ihrer Nutzer an zahlreiche Bedingungen geknüpft werden. Maßnahmen wie Upload-Filter, die nicht genannt werden, müssen „angemessen und verhältnismäßig sein“, wobei unter anderem die Art der Dienstleistungen, die Kosten sowie „ihre Wirksamkeit angesichts der technologischen Entwicklungen“, berücksichtigt werden müsse. Außerdem müssten Rechteinhaber die erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Da die Urheberrechts-Arbeitsgruppe bereits am 8. März erneut getagt hat und das nächste Kompromisspapier dann wohl folgt, ist eine detaillierte Darstellung verzichtbar.
Bemerkenswert ist allerdings, dass Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern in dem bulgarischen Papier nur noch am Rande als eine Möglichkeit erwähnt werden. In der Stellungnahme der Bundesregierung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Plattformen vom 28. Februar 2018 hatte es noch anders geklungen (siehe News vom 2. März 2018). „Eine qualifizierte Plattform, die geschützte Inhalte öffentlich wiedergibt, benötigt also grundsätzlich die Lizenz des Rechtsinhabers“, heißt es in dem Papier. „Damit kann eine faire Verteilung der mit kreativen Inhalten erzielten Einnahmen gewährleistet werden.“

Pressekontakt: info@urheber.info