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Diskurs

Montag, 04.12.2017

Nachausschüttung der VG Wort an Urheber bis zum Jahresende 2017

Die Nachausschüttung der VG Wort an die Urheber und Urheberinnen für die Jahre 2012 bis 2016 erfolgt bis zum Ende diesen Jahres. Das haben Vorstand und der Verwaltungsrat der Verwertungsgesellschaft am 30. November bzw. 1. Dezember 2017 beschlossen. Die Nachausschüttung erfolg...

Die Nachausschüttung der VG Wort an die Urheber und Urheberinnen für die Jahre 2012 bis 2016 erfolgt bis zum Ende diesen Jahres. Das haben Vorstand und der Verwaltungsrat der Verwertungsgesellschaft am 30. November bzw. 1. Dezember 2017 beschlossen. Die Nachausschüttung erfolgt aus den von den Verlagen zurückgeforderten Geldern für diese Jahre, die bereits zu über 90 Prozent bei der VG Wort eingegangen sind.
Es stehen allerdings auch noch Rückzahlungen von Verlagsanteilen seitens der VG Bild-Kunst aus. Die beiden Gremien haben die Durchführung der Ausschüttung „unter sorgfältiger Abwägung der Interessen von Urhebern und Verlegern“ beschlossen, heißt es in einer Pressemitteilung der Verwertungsgesellschaft. Die Ausschüttungen erfolgen auf Grundlage des Korrektur-Verteilungsplans, den die Mitgliederversammlung der VG Wort im November 2016 beschlossen hatte (siehe News vom 28. November 2016).
Mit den Nachausschüttungen werden der Ausschüttungen für die Jahre 2012 bis 2016 korrigiert. Diese Korrektur ist notwendig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof im April 2016 im sogenannten Vogel-Urteil entschieden hatte, dass es für eine pauschale Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der VG Wort aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen in der Vergangenheit keine gesetzliche Grundlage gegeben hätte (siehe News vom 21. April 2016).
Als Folge dieser BGH-Entscheidung hat die VG Wort von den Verlagen sämtliche in den Jahren 2012 bis 2015 ausgezahlten Gelder für gesetzliche Vergütungsansprüche zurückgefordert und den Verlagsanteil an den Ausschüttungen 2016 einbehalten. Die Autoren hatten allerdings die Möglichkeit, in einem anonymisierten Verfahren auf die Rückforderung des Verlagsanteils zugunsten einzelner Verlage zu verzichten (siehe News vom 11. Oktober 2016). Dies wurde durch eine Regelung möglich, die zugunsten der Verlagsbeteiligung neu in das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) aufgenommen wurde (siehe News vom 29. April 2016).
Die VG Wort hatte Ende Juli Rückforderungsschreiben an die etwa 1800 Verlage verschickt, die an diesem Verzichtsverfahren teilgenommen haben. Insgesamt müssen sie 30 Millionen Euro zurückzahlen. Rund 26.000 wahrnehmungsberechtigte Autoren haben auf Nachforderungen für die Jahre 2012 bis 2015 verzichtet, um ihre Verlage an den Tantiemen der VG Wort zu beteiligen. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro (siehe News vom 1. August 2017). Außerdem forderte die VG Wort weitere 20 Millionen Euro von Verlagen zurück, die keine Verzichtserklärungen eingereicht haben.
Für die Hauptausschüttung 2017, die Mitte nächsten Jahres ausgeschüttet wird, gab es ein anderes Verfahren für die Zustimmung der Autoren zur Verlagsbeteiligung (siehe News vom 22. Mai 2017). Für alle Ausschüttungen ab dem Jahr 2018 werden Autor_Innen dann bereits im Rahmen ihrer Meldung oder ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der VG Wort angeben können, ob sie im Hinblick auf ein konkretes Werk einer Beteiligung des Verlages zustimmen.
Sollte es im Rahmen der jetzigen Nachzahlungen für eine „Aufstockung auf 100 Prozent“ (= Urheberanteil ohne Berücksichtigung eines Verlagsanteils) erforderlich sein, auf Rückstellungen zurückzugreifen, so werden hierfür nicht verteilbare Gelder aus nachträglichen Einnahmen für Multifunktionsgeräte aus den Jahren 2002 bis 2007 verwendet. Weitere Rückstellungen werden dafür nicht in Anspruch genommen, teilt die VG Wort mit. Sollte dies nicht ausreichen („womit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu rechnen ist“, so die VG Wort), würde zunächst eine Abschlagszahlung erfolgen.
Die Ausschüttung an die Urheber erfolgt – wie in den letzten Jahren üblich – unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung. Grund hierfür ist eine Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das BGH-Urteil. Außerdem hat tatsächlich ein Rechtsprofessor die VG Wort vor dem Amtsgericht München verklagt, weil sie im Rahmen der Nachausschüttungen auch Rückstellungen verwendet.
Bis die Verlagsbeteiligung zunächst im Rahmen der EU-„Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (siehe zuletzt News vom 28. November 2017) und danach im deutschen Recht wieder gesetzlich geregelt ist, muss und wird die VG Wort weiter Rückstellungen zur Risikoabsicherung bilden. Vorstand und Verwaltungsrat haben entschieden, dafür Einnahmen der VG Wort für Mobiltelefone und Tablets aus den Jahren 2012 bis 2016 für „stehenden Text“, also nicht aus dem audiovisuellen Bereich, in Anspruch zu nehmen.

Pressekontakt: info@urheber.info